Es ist Ostern und die Eierproduktion hat Hochkonjunktur. Denn ein Ostermorgen ohne Osterei ist undenkbar. Auch für das Finanzamt ist das Ei eine ernste – und sehr komplexe – Angelegenheit. Denn Ei ist nicht gleich Ei. Nicht nur bei zum Verzehr geeigneten Eiern gibt es hier gravierende Unterschiede. Auch von wem das Ei gekauft wird und ob es vielleicht auch noch zur Dekoration genutzt wird, spielt eine Rolle für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Ob nun gekauft oder vom Osterhasen versteckt – schmecken soll es auf jeden Fall.
Was haben Ostereier mit der Umsatzsteuer zu tun?
Damit niemand bei all dem Rumge-Ei-ere im hohen Ostergras verloren geht, haben wir die unterschiedlichen Steuersätze kurz zusammengefasst.
- Frisches Hühnerei aus dem Supermarkt (7 Prozent)
- Frisches Hühnerei vom Bauern (7,8 Prozent)
- Gekochtes Hühnerei aus dem Supermarkt (7 Prozent)
- Ei vom (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmer (0 Prozent).
- Ei, das im Restaurant verzehrt oder mitgenommen wird (7 Prozent)
- Schokoladen-Ei (7 Prozent)
- Deko-Ei aus Holz, Kunststoff oder Pappe (19 Prozent)
Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt auch beim Kauf von Überraschungseiern, die aus Schokolade und Spielzeug bestehen.
Und wer jetzt denkt, das Finanzamt habe ihm hier ein faules Ei ins Nest gelegt – verdorbene Eier (in der Schale) sind mit 7 Prozent zu versteuern.
In diesem Sinne – Frohe Ostern und fröhliches Eiersuchen!
