Stand: 26. Oktober 2026
Ein Hotelangebot kann neben der Übernachtung auch Frühstück, Parkplatz und den Zugang zum Wellnessbereich umfassen. Umsatzsteuerlich können dahinter jedoch mehrere Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen stecken. Für Hotels stellt sich deshalb die Frage, wie sie den Gesamtpreis steuerlich korrekt auf die einzelnen Leistungen verteilen.
Der Europäische Gerichtshof bestätigte im März 2026, dass Deutschland den ermäßigten Steuersatz auf die eigentliche Beherbergungsleistung begrenzen darf. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Beurteilung im Mai 2026. Frühstück sowie der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen sind demnach getrennt von der Beherbergung zu beurteilen, auch wenn sie gemeinsam zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Welcher Steuersatz gilt, hängt von der jeweiligen Zusatzleistung ab.
Damit rückt die praktische Umsetzung in den Mittelpunkt. Wann gelten im Hotel 7 und wann 19 Prozent Umsatzsteuer? Was bedeuten die aktuellen Entscheidungen für Pauschalangebote? Und worauf kommt es bei Kalkulation, Rechnung und Buchhaltung an?
7 Prozent bleiben bei Übernachtungen die Grundlage
Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gelten grundsätzlich 7 Prozent Umsatzsteuer. Das gilt jedoch nur für die Beherbergung und Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen.
Zusatzleistungen müssen getrennt beurteilt werden, selbst wenn sie im Zimmerpreis enthalten sind und dem Gast nicht gesondert berechnet werden. Welcher Steuersatz gilt, hängt von der jeweiligen Leistung ab. Während Speisen seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich mit 7 Prozent abgerechnet werden können, unterliegen Getränke sowie Fitness- und Wellnessangebote in der Regel 19 Prozent.
Das Aufteilungsgebot bleibt bestehen
Ein Pauschalpreis bedeutet nicht automatisch einen einheitlichen Steuersatz. Leistungen, die über die eigentliche Beherbergung hinausgehen, müssen steuerlich getrennt erfasst werden. Das gilt auch, wenn sie im Gesamtpreis enthalten sind oder als Nebenleistung zur Übernachtung gelten.
Der Europäische Gerichtshof bestätigte im März 2026, dass Deutschland den ermäßigten Steuersatz auf klar bestimmte Bestandteile der Beherbergung begrenzen darf. Entscheidend ist, dass die Leistungen nach objektiven Kriterien voneinander abgegrenzt und vergleichbare Angebote steuerlich gleichbehandelt werden.
Der Bundesfinanzhof setzte diese Vorgaben im Mai 2026 um. Für Hotels heißt das, dass sie einen Gesamtpreis sachgerecht auf die enthaltenen Leistungen aufteilen müssen. Erst dann steht fest, welcher Steuersatz für den jeweiligen Anteil gilt.
Frühstück ist ein Sonderfall
Beim Frühstück wird aus einem Steuersatz schnell eine Rechenaufgabe. Es gehört nicht zur begünstigten Beherbergungsleistung und muss deshalb vom Übernachtungspreis getrennt werden. Für Speisen gelten grundsätzlich 7 Prozent, für Getränke weiterhin 19 Prozent.
Ist beides in einem Preis enthalten, muss auch dieser aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es bei solchen Kombiangeboten nicht, wenn pauschal 30 Prozent den Getränken und 70 Prozent den Speisen zugeordnet werden. Hotels können auch eine andere Aufteilung verwenden, sofern diese sachgerecht ermittelt und nachvollziehbar dokumentiert wird.
Parkplatz, Wellness und WLAN folgen eigenen Regeln
Parkplatz, Wellnessbereich und WLAN werden häufig zusammen mit dem Zimmer angeboten. Umsatzsteuerlich gehören sie deshalb aber nicht automatisch zur begünstigten Beherbergung. Ob ein Teil des Gesamtpreises auf diese Leistungen entfällt, hängt von der konkreten Gestaltung des Angebots ab.
Bei Fitness- und Wellnessangeboten ist die Richtung klar. Der Bundesfinanzhof entschied im Mai 2026, dass der Zugang nicht zur begünstigten Beherbergungsleistung gehört. Wird er über den Zimmer- oder Pauschalpreis vergütet, unterliegt der entsprechende Anteil grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer.
Beim Parkplatz zählt der konkrete Fall. Sind die Stellplätze den Hotelgästen zugeordnet und im Zimmerpreis enthalten, kann darin eine steuerpflichtige Leistung liegen. Stehen sie dagegen auch anderen Besucher:innen und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung, liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs zu Parkplätzen, Fitness, Wellness und WLAN keine entgeltliche Parkplatzleistung vor. Entscheidend sind die Zugangsregeln, die tatsächliche Nutzung und die Preisgestaltung.
In einem weiteren Parkplatzverfahren verwies der Bundesfinanzhof den Fall zur weiteren Prüfung zurück, weil Umfang und Wert der steuerbaren Leistung noch zu ermitteln waren.
Auch beim WLAN reicht der Hinweis „inklusive“ nicht aus. Der Zugang gehört nicht allein deshalb zur begünstigten Beherbergung, weil er zusammen mit dem Zimmer angeboten wird. Ob für das WLAN überhaupt ein eigener Anteil am Zimmerpreis anzusetzen ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.
Beispiel für eine Übernachtung mit Servicepauschale
Ein Hotel bietet die Übernachtung inklusive Frühstück, WLAN sowie Zugang zum Fitness- und Wellnessbereich für 150 Euro an. Für die Zusatzleistungen sind keine gesonderten Preise vereinbart.
Für solche Pauschalangebote enthält Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachung. Die genannten Zusatzleistungen können in der Rechnung zu einer Servicepauschale zusammengefasst werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn dafür 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden. Die Vereinfachung gilt für Umsätze seit dem 1. Januar 2026.
Bei einem Gesamtpreis von 150 Euro ergibt sich folgende Aufteilung:
- Übernachtung und weitere mit 7 Prozent besteuerte Bestandteile: 127,50 Euro brutto, davon 8,34 Euro Umsatzsteuer
- Servicepauschale mit 19 Prozent: 22,50 Euro brutto, davon 3,59 Euro Umsatzsteuer
Insgesamt sind im Paketpreis damit 11,93 Euro Umsatzsteuer enthalten.
Die 15-Prozent-Regel ist keine vorgeschriebene Berechnung, sondern eine Vereinfachung der Finanzverwaltung. Sie greift nicht, wenn für einzelne Zusatzleistungen gesonderte Preise vereinbart wurden. Hotels können auch eine andere sachgerechte Aufteilung verwenden, müssen diese dann aber nachvollziehbar dokumentieren und einheitlich in Rechnung, PMS und Finanzbuchhaltung abbilden.
Was jetzt in den Systemen stimmen muss
Die steuerliche Aufteilung muss durch die gesamte Systemkette laufen. Buchungsportal, PMS, Kassensystem, Rechnung und Finanzbuchhaltung dürfen für dasselbe Angebot keine unterschiedlichen Leistungsanteile oder Steuersätze verwenden.
Dafür müssen alle Bestandteile eines Pakets sauber hinterlegt sein. Übernachtung, Frühstück, Getränke, Parkplatz, Wellness und Servicepauschale brauchen die passenden Steuerschlüssel. Die hinterlegten Leistungen und Steuersätze müssen im PMS, auf der Rechnung und in der Finanzbuchhaltung übereinstimmen.
Bei jeder Änderung am Angebot muss auch die steuerliche Zuordnung geprüft werden. Das gilt, wenn eine Leistung hinzukommt, sich ein Einzelpreis ändert oder ein optionaler Zusatz zum festen Paketbestandteil wird. Anschließend müssen die Angaben konsistent in allen betroffenen Systemen aktualisiert werden.
Auch Korrekturen müssen nachvollziehbar bleiben. Ursprüngliche Buchungen dürfen nicht einfach überschrieben werden. Was geändert wurde, wann die Änderung erfolgte und wie sie sich auf die steuerliche Aufteilung auswirkt, muss dokumentiert sein.
Fazit: Aufteilen, dokumentieren, Systeme abstimmen
Die Rechtslage ist klarer geworden, die praktische Arbeit bleibt. Zusatzleistungen werden nicht automatisch mit 7 Prozent besteuert, nur weil sie zusammen mit der Übernachtung angeboten werden. Entscheidend sind die enthaltenen Leistungen, ihre konkrete Ausgestaltung und eine sachgerechte Aufteilung des Gesamtpreises.
Hotels sollten deshalb ihre Angebote steuerlich prüfen, die Aufteilung dokumentieren und in allen Systemen einheitlich hinterlegen. Das schafft verlässliche Abläufe und sorgt für eine bessere Vorbereitung auf die nächste Betriebsprüfung.
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Hinweis: Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung für Hotelbetriebe. Bei individuellen Pauschalen, Altfällen oder offenen Aufteilungsfragen sollte die konkrete Behandlung mit der Steuerberatung abgestimmt werden.
FAQ zur Umsatzsteuer im Hotel
Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Die Ermäßigung beschränkt sich auf die Beherbergungsleistung und unmittelbar damit verbundene Leistungen. Andere Bestandteile eines Hotelaufenthalts können einem anderen Steuersatz unterliegen, auch wenn sie in einem gemeinsamen Zimmer- oder Paketpreis enthalten sind. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Das Frühstück fällt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht unter die Steuerermäßigung für die Beherbergung. Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsleistungen werden seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich mit 7 Prozent besteuert. Für Getränke gelten weiterhin 19 Prozent. Bei einem einheitlichen Frühstückspreis muss deshalb zwischen Speisen und Getränken aufgeteilt werden. Für diese Aufteilung kann die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung genutzt werden.
Für Kombiangebote aus Speisen und Getränken erlaubt das Bundesministerium der Finanzen eine vereinfachte Aufteilung. Danach wird nicht beanstandet, wenn 30 Prozent des Pauschalpreises den Getränken zugeordnet werden. Die übrigen 70 Prozent können auf die begünstigten Speisen entfallen. Die Regelung kann beispielsweise für Buffets und All-inclusive-Angebote genutzt werden, sofern sie zur konkreten Gestaltung des Angebots passt.
Für Hotelparkplätze gelten nicht automatisch 19 Prozent Umsatzsteuer. Zunächst muss geklärt werden, ob überhaupt eine entgeltliche Leistung an die Hotelgäste vorliegt. Sind Stellplätze den Gästen zugeordnet und im Zimmerpreis enthalten, kann ein steuerpflichtiger Entgeltanteil anzusetzen sein. Stehen sie dagegen auch anderen Besucher:innen und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht ohne Weiteres eine entgeltliche Parkplatzleistung vor.
Der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen gehört nicht zur begünstigten Beherbergungsleistung. Wird er über den Zimmer- oder Pauschalpreis vergütet, unterliegt der entsprechende Entgeltanteil grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn das Hotel für die Nutzung keinen gesonderten Preis ausweist. Entscheidend ist, ob eine entgeltliche Leistung an die Hotelgäste vorliegt und welcher Anteil des Gesamtpreises darauf entfällt.
Bei bestimmten Pauschalangeboten im Hotelgewerbe beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn 15 Prozent des Pauschalpreises den mit 19 Prozent zu besteuernden Leistungen zugeordnet werden. Die übrigen 85 Prozent können bei einem entsprechend zusammengesetzten Paket mit 7 Prozent angesetzt werden. Die Vereinfachung greift nicht, wenn für die einbezogenen Zusatzleistungen gesonderte Preise vereinbart wurden. Hotels können stattdessen eine andere sachgerechte Aufteilung verwenden, müssen diese aber nachvollziehbar dokumentieren.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 5. März 2026, dass Deutschland den ermäßigten Steuersatz auf bestimmte Bestandteile der Beherbergungsleistung begrenzen darf. Zusatzleistungen dürfen ausgeschlossen werden, auch wenn sie Teil einer einheitlichen Leistung oder eines Pauschalpreises sind. Erforderlich sind objektive und genaue Abgrenzungskriterien. Außerdem muss der Grundsatz der steuerlichen Neutralität eingehalten werden.
Ja. Der Bundesfinanzhof entschied am 21. Mai 2026 in drei Folgeurteilen über Frühstück, Parkplätze sowie Fitness-, Wellness- und WLAN-Angebote. Veröffentlicht wurden die Entscheidungen am 1. Oktober 2026. Der BFH bestätigte insbesondere, dass Frühstück sowie Fitness- und Wellnessleistungen nicht unter die Steuerermäßigung für die Beherbergung fallen. Bei der Parkplatzüberlassung können zusätzliche tatsächliche Feststellungen erforderlich sein.
Hotelbetriebe müssen Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen getrennt und zutreffend aufzeichnen. Rechnung, Kassensystem, PMS und Finanzbuchhaltung müssen deshalb auf derselben Leistungsaufteilung beruhen. Bei einem Gesamtpreis muss nachvollziehbar sein, welcher Entgeltanteil welchem Steuersatz zugeordnet wurde. Abweichende Aufteilungen erhöhen das Risiko fehlerhafter Rechnungen und späterer Beanstandungen. Änderungen müssen konsistent in allen betroffenen Systemen umgesetzt und dokumentiert werden.
Eine automatische Korrektur sämtlicher Altfälle folgt aus den Entscheidungen nicht. Entscheidend sind der betroffene Zeitraum, die bisherige Abrechnung, bestehende Steuerfestsetzungen und die Frage, ob diese noch geändert werden können. Außerdem gelten die seit dem 1. Januar 2026 eingeführten Verwaltungsregelungen für Restaurant- und Verpflegungsleistungen nicht rückwirkend für frühere Leistungszeiträume. Offene Verfahren und mögliche Rechnungsberichtigungen sollten daher einzelfallbezogen mit der Steuerberatung geprüft werden.