Umsatzsteuer ist bei Pauschalangeboten aufzuteilen

Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung gelten noch bis Ende 2022

10.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 28.09.2021

Auch wenn geschäftliche Übernachtungen während der Lockdown-Monate nicht generell verboten waren, war es für Hoteliers unwirtschaftlich, für nur wenige Gäste den Hotelbetrieb aufrecht zu erhalten. Doch inzwischen haben die Hotels wieder geöffnet und auch die Reservierungsanfragen von Geschäftsreisenden nehmen wieder zu. Diese benötigen für den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ordnungsgemäße Rechnungen. Die im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze beschlossenen umsatzsteuerlichen Änderungen sind dabei für die richtige Abrechnung im Hotel noch bis Ende 2022 zu beachten.

Beherbergungsleistungen und Speisen vor Ort werden ermäßigt besteuert
Bis zum 31. Dezember 2022 unterliegen nicht nur Beherbergungsleistungen und die Speiseabgabe „zum Mitnehmen“, sondern auch die Speiseabgabe „vor Ort“ (sogenannte Restaurations- und Verpflegungsleistungen) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Abgabe von Getränken ist nach wie vor immer mit 19 % zu versteuern. Gleiches gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, wie z. B. Wellnessangebote, Parkplatzüberlassung, Verpflegungsleistungen, Getränke aus der Minibar, Telefon- und Internetnutzung sowie „pay per view“-TV-Angebote.

Umsatzsteuer muss aufgeteilt werden
Doch viele der Leistungen werden den Gästen gar nicht einzeln berechnet, sondern als Pauschalangebot zum Gesamtpreis. Dann muss genau geschaut werden, was zu den ermäßigt besteuerten Leistungen zählt und was nicht. Da dies sehr aufwendig ist, erlaubt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung. Für eine Reihe von Leistungen kann das Entgelt in der Rechnung als Sammelposten („Business- Package“) in einer Summe zusammengefasst und mit dem Regelumsatzsteuersatz von 19 % versteuert werden.

Bestandteile eines Business-Packages sind:

  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft sowie von Gepäck
  • Überlassung von Fitnessgeräten
  • Wellnessangebote
  • Überlassung von Parkplätzen
  • Frühstücksgetränke (im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022)

Der Preis für dieses Leistungsbündel darf bei einem Zimmer-Pauschalpreis derzeit pauschal mit 15 % des Pauschalangebotes angesetzt werden. Da ein Frühstück auch hinsichtlich des Speiseanteils ab dem 1. Januar 2023 wieder dem Regelsteuersatz unterliegen soll, sind ab 2023 wieder 20 % des Zimmer-Pauschalpreises mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.

Hinweis: Sofern Einzelleistungen vereinbart werden, ist die pauschale Abrechnung nicht zulässig. Die Abrechnung von Einzelleistungen kann dann vorteilhaft sein, wenn die angebotenen Zusatzleistungen tatsächlich weniger als 15 % (bzw. 20 % bis 30. Juni 2020 und ab 2023) des Gesamtpreises ausmachen.

Vereinfachungsregel bei Voll- oder Halbpension
Auch wenn Restaurationsleistungen mit Speisen und Getränken, wie Frühstück oder Voll-/Halb-Pension zu pauschalen Preisen angeboten werden, erlaubt die Finanzverwaltung im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 eine pauschale Aufteilung. Speisen und Getränke können im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden. Dabei wird unter-stellt, dass 70 % des Pauschalpreises auf die ermäßigt mit 7 % zu versteuernden Speisen, wie Brötchen, Aufschnitte, Müsli etc. und 30 % auf die Getränke, wie Kaffee, Tee, Saft etc. entfallen, die der 19 %igen Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Die beiden Vereinfachungen (Business-Package und pauschale Aufteilung von Speisen und Getränken nach der 70:30-Regelung) schließen sich gegenseitig aus.

Nicht alle Leistungen sind steuerlich abziehbar
Damit bei Geschäftskunden der Betriebsausgabenabzug nicht gefährdet wird, sollte ein Business-Package keine Leistungen enthalten, für die ein Abzugsverbot gilt. Pay-TV, Wellnessangebote oder der uneingeschränkte Zugriff auf die Mini-Bar sind schädlich. Auch bei einem im Übernachtungspreis enthaltenen Frühstück sind Besonder-heiten zu beachten, denn das Frühstück ist für Geschäfts-kunden nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei der pauschalen Abrechnung durch das Hotel können sie jedoch vereinfacht 5,60 Euro aus dem Business-Package als nicht abziehbare Betriebsausgabe herausrechnen. Wird das Frühstück hingegen gesondert ausgewiesen, ist diese Rechnungsposition insgesamt nicht abzugsfähig.

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Aktuelles
10.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 28.09.2021

Umsatzsteuer ist bei Pauschalangeboten aufzuteilen

Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung gelten noch bis Ende 2022

Auch wenn geschäftliche Übernachtungen während der Lockdown-Monate nicht generell verboten waren, war es für Hoteliers unwirtschaftlich, für nur wenige Gäste den Hotelbetrieb aufrecht zu erhalten. Doch inzwischen haben die Hotels wieder geöffnet und auch die Reservierungsanfragen von Geschäftsreisenden nehmen wieder zu. Diese benötigen für den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ordnungsgemäße Rechnungen. Die im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze beschlossenen umsatzsteuerlichen Änderungen sind dabei für die richtige Abrechnung im Hotel noch bis Ende 2022 zu beachten.

Beherbergungsleistungen und Speisen vor Ort werden ermäßigt besteuert
Bis zum 31. Dezember 2022 unterliegen nicht nur Beherbergungsleistungen und die Speiseabgabe „zum Mitnehmen“, sondern auch die Speiseabgabe „vor Ort“ (sogenannte Restaurations- und Verpflegungsleistungen) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Abgabe von Getränken ist nach wie vor immer mit 19 % zu versteuern. Gleiches gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, wie z. B. Wellnessangebote, Parkplatzüberlassung, Verpflegungsleistungen, Getränke aus der Minibar, Telefon- und Internetnutzung sowie „pay per view“-TV-Angebote.

Umsatzsteuer muss aufgeteilt werden
Doch viele der Leistungen werden den Gästen gar nicht einzeln berechnet, sondern als Pauschalangebot zum Gesamtpreis. Dann muss genau geschaut werden, was zu den ermäßigt besteuerten Leistungen zählt und was nicht. Da dies sehr aufwendig ist, erlaubt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung. Für eine Reihe von Leistungen kann das Entgelt in der Rechnung als Sammelposten („Business- Package“) in einer Summe zusammengefasst und mit dem Regelumsatzsteuersatz von 19 % versteuert werden.

Bestandteile eines Business-Packages sind:

  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft sowie von Gepäck
  • Überlassung von Fitnessgeräten
  • Wellnessangebote
  • Überlassung von Parkplätzen
  • Frühstücksgetränke (im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022)

Der Preis für dieses Leistungsbündel darf bei einem Zimmer-Pauschalpreis derzeit pauschal mit 15 % des Pauschalangebotes angesetzt werden. Da ein Frühstück auch hinsichtlich des Speiseanteils ab dem 1. Januar 2023 wieder dem Regelsteuersatz unterliegen soll, sind ab 2023 wieder 20 % des Zimmer-Pauschalpreises mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.

Hinweis: Sofern Einzelleistungen vereinbart werden, ist die pauschale Abrechnung nicht zulässig. Die Abrechnung von Einzelleistungen kann dann vorteilhaft sein, wenn die angebotenen Zusatzleistungen tatsächlich weniger als 15 % (bzw. 20 % bis 30. Juni 2020 und ab 2023) des Gesamtpreises ausmachen.

Vereinfachungsregel bei Voll- oder Halbpension
Auch wenn Restaurationsleistungen mit Speisen und Getränken, wie Frühstück oder Voll-/Halb-Pension zu pauschalen Preisen angeboten werden, erlaubt die Finanzverwaltung im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 eine pauschale Aufteilung. Speisen und Getränke können im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden. Dabei wird unter-stellt, dass 70 % des Pauschalpreises auf die ermäßigt mit 7 % zu versteuernden Speisen, wie Brötchen, Aufschnitte, Müsli etc. und 30 % auf die Getränke, wie Kaffee, Tee, Saft etc. entfallen, die der 19 %igen Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Die beiden Vereinfachungen (Business-Package und pauschale Aufteilung von Speisen und Getränken nach der 70:30-Regelung) schließen sich gegenseitig aus.

Nicht alle Leistungen sind steuerlich abziehbar
Damit bei Geschäftskunden der Betriebsausgabenabzug nicht gefährdet wird, sollte ein Business-Package keine Leistungen enthalten, für die ein Abzugsverbot gilt. Pay-TV, Wellnessangebote oder der uneingeschränkte Zugriff auf die Mini-Bar sind schädlich. Auch bei einem im Übernachtungspreis enthaltenen Frühstück sind Besonder-heiten zu beachten, denn das Frühstück ist für Geschäfts-kunden nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei der pauschalen Abrechnung durch das Hotel können sie jedoch vereinfacht 5,60 Euro aus dem Business-Package als nicht abziehbare Betriebsausgabe herausrechnen. Wird das Frühstück hingegen gesondert ausgewiesen, ist diese Rechnungsposition insgesamt nicht abzugsfähig.