Steuertipp zum 1. Dezember

Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften prüfen

01.12.2024 — zuletzt aktualisiert: 04.12.2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) wurde eine neue Ausschüttungsfiktion in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Dadurch hat jeder Gesellschafter bereits aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines gesamten Gewinnanteils. Bisher galt dies lediglich hinsichtlich der (Eigen)Kapitalverzinsung mit vier Prozent pro Jahr.

Die Regelungen durch das MoPeG sind bereits seit dem 1. Januar 2024 zwingend zu beachten. Das gilt insbesondere bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung im Jahresabschluss bereits vollständig als Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern zu erfassen sind. Neben den problematischen Folgen für die Innenfinanzierung der Gesellschaft kann sich ggf. auch die Möglichkeit zur Fremdfinanzierung (Darlehensgewährung durch Banken, Gründung stiller Gesellschaften etc.) verschlechtern, weil der Ausweis von Fremdkapital (anstatt von Eigenkapital) auch Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Bilanzkennzahlen (Verschuldungsgrade etc.) hat.

Hinweis: Gewöhnlich regeln Gesellschafter ihre Gewinnansprüche entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder durch eine entsprechende Öffnungsklausel für die notwendige Beschlussfassung. Somit sollte die neue gesetzliche Ausschüttungsfiktion in der Regel ins Leere laufen. Dennoch sollten die Gesellschaftsverträge vor diesem Hintergrund noch einmal überprüft und ggf. angepasst werden, um negative Konsequenzen der neuen Vollausschüttungsfiktion zu vermeiden.

 

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Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) wurde eine neue Ausschüttungsfiktion in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Dadurch hat jeder Gesellschafter bereits aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines gesamten Gewinnanteils. Bisher galt dies lediglich hinsichtlich der (Eigen)Kapitalverzinsung mit vier Prozent pro Jahr.

Die Regelungen durch das MoPeG sind bereits seit dem 1. Januar 2024 zwingend zu beachten. Das gilt insbesondere bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung im Jahresabschluss bereits vollständig als Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern zu erfassen sind. Neben den problematischen Folgen für die Innenfinanzierung der Gesellschaft kann sich ggf. auch die Möglichkeit zur Fremdfinanzierung (Darlehensgewährung durch Banken, Gründung stiller Gesellschaften etc.) verschlechtern, weil der Ausweis von Fremdkapital (anstatt von Eigenkapital) auch Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Bilanzkennzahlen (Verschuldungsgrade etc.) hat.

Hinweis: Gewöhnlich regeln Gesellschafter ihre Gewinnansprüche entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder durch eine entsprechende Öffnungsklausel für die notwendige Beschlussfassung. Somit sollte die neue gesetzliche Ausschüttungsfiktion in der Regel ins Leere laufen. Dennoch sollten die Gesellschaftsverträge vor diesem Hintergrund noch einmal überprüft und ggf. angepasst werden, um negative Konsequenzen der neuen Vollausschüttungsfiktion zu vermeiden.