Steuerliche Entlastung auch für Helfer in privaten Impfzentren

05.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 28.10.2021

Viele freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können von der sogenannten Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale profitieren und ihre Vergütung zumindest teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Wer direkt an der Impfung oder Testung beteiligt ist (in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. Testen selbst) kann in 2020 über die Übungsleiterpauschale bis 2.400 Euro und in 2021 sogar 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Wer in der Verwaltung und der Organisation von (mobilen) Impf- oder Testzentren tätig wird, kann über die Ehrenamtspauschale in 2020 bis 720 Euro und in 2021 bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt
Voraussetzung ist dabei stets, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle umfasst. Keine Rolle spielt es, ob der Helfer noch einen Hauptberuf ausübt. Auch Studierende oder Rentnerinnen und Rentner können nebenberuflich tätig sein und die Steuerbegünstigung beanspruchen. Es gibt jedoch einen weiteren Haken. Nach dem Einkommensteuergesetz sind nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt, die für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft erbracht werden.

Auch Tätigkeit in privat betriebenen Impfzentren begünstigt
Doch bei den Impfzentren, die im Dezember 2020 in kürzester Zeit eingerichtet wurden, gibt es verschiedenste Träger. Nicht alle werden direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben, sondern von privaten Dienstleistern. Diese konnten bisher nicht von der Steuerfreiheit profitieren. Doch jetzt gibt es gute Nachrichten. Auch Helfer in Impfzentren, die von einem privaten Dienstleister betrieben werden oder die in den Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind, können die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale geltend machen und bis zu 3.000 Euro (2.400 in 2020) bzw. 840 Euro (720 Euro in 2020) steuerfrei vereinnahmen. Darauf haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern geeinigt, wie das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung vom 20. August 2021 mitteilt.

Hinweis:
Die Gleichbehandlung aller Freiwilligen unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgt ausnahmsweise und zeitlich begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021. Zu beachten ist zudem, dass in der Sonderregelung explizit nur die Helfer in Impfzentren aufgeführt sind, jedoch nicht die Helfer in (mobilen) Testzentren in privater Trägerschaft.

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Aktuelles
05.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 28.10.2021

Steuerliche Entlastung auch für Helfer in privaten Impfzentren

Viele freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können von der sogenannten Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale profitieren und ihre Vergütung zumindest teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Wer direkt an der Impfung oder Testung beteiligt ist (in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. Testen selbst) kann in 2020 über die Übungsleiterpauschale bis 2.400 Euro und in 2021 sogar 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Wer in der Verwaltung und der Organisation von (mobilen) Impf- oder Testzentren tätig wird, kann über die Ehrenamtspauschale in 2020 bis 720 Euro und in 2021 bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt
Voraussetzung ist dabei stets, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle umfasst. Keine Rolle spielt es, ob der Helfer noch einen Hauptberuf ausübt. Auch Studierende oder Rentnerinnen und Rentner können nebenberuflich tätig sein und die Steuerbegünstigung beanspruchen. Es gibt jedoch einen weiteren Haken. Nach dem Einkommensteuergesetz sind nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt, die für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft erbracht werden.

Auch Tätigkeit in privat betriebenen Impfzentren begünstigt
Doch bei den Impfzentren, die im Dezember 2020 in kürzester Zeit eingerichtet wurden, gibt es verschiedenste Träger. Nicht alle werden direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben, sondern von privaten Dienstleistern. Diese konnten bisher nicht von der Steuerfreiheit profitieren. Doch jetzt gibt es gute Nachrichten. Auch Helfer in Impfzentren, die von einem privaten Dienstleister betrieben werden oder die in den Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind, können die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale geltend machen und bis zu 3.000 Euro (2.400 in 2020) bzw. 840 Euro (720 Euro in 2020) steuerfrei vereinnahmen. Darauf haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern geeinigt, wie das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung vom 20. August 2021 mitteilt.

Hinweis:
Die Gleichbehandlung aller Freiwilligen unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgt ausnahmsweise und zeitlich begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021. Zu beachten ist zudem, dass in der Sonderregelung explizit nur die Helfer in Impfzentren aufgeführt sind, jedoch nicht die Helfer in (mobilen) Testzentren in privater Trägerschaft.