Tipp 1: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen, denn solche finden sich schon in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Doch die muss man nicht alleine bezahlen. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!
Tipp 2: Spenden sind steuerbegünstigt
Auch in diesem Jahr werden Spendengelder an vielen Orten der Welt dringend benötigt. Mit jeder Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie helfen und diese Spenden steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.
Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro, angesetzt werden.
Tipp 3: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zu zahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.
Neben den Beiträgen für 2023 könnten so auch die Beiträge für 2024, 2025 und 2026 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können dabei bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.
Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2023 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2023 berücksichtigt.
Tipp 4: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Altersarmut ist ein Thema, das nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Selbständigen Sorgen bereitet. Unternehmer sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine. Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag werden steuerlich gefördert. Seit diesem Jahr sind 100 % der Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken, gedeckelt auf einen Höchstbetrag, steuerlich abziehbar. In 2023 werden Beiträge bis zu 26.528 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 53.056 Euro) begünstigt. Aber auch kleinere Beträge helfen beim Steuern sparen. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent über 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.
Tipp 5: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern
Auch zusätzliche private Altersvorsorgeverträge werden steuerlich begünstigt, beispielsweise durch die sogenannte Riesterförderung. Zwar sind Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte regelmäßig selbst nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten.
Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2023 erhalten.
Tipp 6: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2023 Unterhaltsaufwendungen bis 10.908 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.
Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % Ihrer Einkünfte und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2023 oder 2024 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2024 fertiggestellte Brille schon in 2023 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2023 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2024 zu leisten.