Schnelle Mahlzeit – aufwendige Steuerberechnung

Food-and-Paper-Methode auf dem Prüfstand des BFH

08.08.2025 — zuletzt aktualisiert: 10.09.2025

Gerade in Großstädten oder auch im Urlaub greifen viele Menschen unterwegs schnell zu einem Sparmenü im Schnellrestaurant. Diese Menüs bestehen meist aus einer Speise und einem Getränk zu einem günstigen Gesamtpreis. Doch steuerlich ist das Ganze komplizierter: Speisen außer Haus unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), Getränke hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Deshalb muss der Menüpreis aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung erfolgen kann bzw. muss, das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ausgangspunkt

In dem entschiedenen Fall nutzte ein Schnellrestaurant zur Umsatzsteueraufteilung des Sparmenüs die sogenannte Food-and-Paper-Methode. Dabei richtet sich die Aufteilung des Gesamtpreises nach dem Wareneinsatz der einzelnen Komponenten – also danach, wie viel die einzelnen Bestandteile das Unternehmen im Einkauf kosten.

Bei einer Außenprüfung bemängelte das Finanzamt diese Vorgehensweise und nahm stattdessen die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise vor. Das bedeutet: Wenn Speise und Getränk einzeln verkauft werden, dient ihr regulärer Einzelverkaufspreis als Grundlage für die Aufteilung.

Daraufhin klagte der Unternehmer. Den Rechtsstreit entschied letztlich der BFH.

Entscheidung des BFH

Ausnahmen zur Einzelverkaufspreis-Methode, wie z. B. die Food-and-Paper-Methode, seien nur erlaubt, wenn sie zu wirtschaftlich sinnvollen und realitätsnahen Ergebnissen führen. Der BFH erläuterte, dass es bei der Food-and-Paper-Methode zu wirtschaftlich unsinnigen Ergebnissen kommen kann. Diese Methode führte dazu, dass teilweise in einem Menü der Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (zum Beispiel eines Burgers) deutlich über dem Einzelverkaufspreis lag.

Beispiel:

Ein Sparmenü wird für 6 Euro angeboten, bestehend aus:

  • Getränk (19 % Umsatzsteuer): Einzelverkaufspreis 4 Euro, Wareneinsatz 1 Euro
  • Speise (7 % Umsatzsteuer): Einzelverkaufspreis 3 Euro, Wareneinsatz 2 Euro

Aufteilung nach der Food-and-Paper-Methode:

  • Wareneinsatz: Getränk: 1 Euro / Speise: 2 Euro (insgesamt 3 Euro)
  • Verhältnis des Wareneinsatzes: 1:2

Aufteilung des Gesamtpreises (6 Euro):

  • Getränk: (⅓ von 6) = 2 Euro (19 % Umsatzsteuer)
  • Speise: (⅔ von 6) = 4 Euro (7 % Umsatzsteuer)

Der Preisanteil des Burgers im Sparmenü beträgt 4 Euro. Der Einzelverkaufspreis laut Karte beträgt jedoch nur 3 Euro. Dies ist laut BFH realitätsfern und daher kein sachgerechtes Ergebnis.

Weitere Kritik des BFH

Der BFH bemängelte auch, dass Änderungen bei Einkaufspreisen für die Aufteilung der Preise sofort berücksichtigt wurden, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam. Dadurch entstünden ebenfalls keine sachgerechten Ergebnisse.

Fazit:
Die Food-and-Paper-Methode ist nicht generell unzulässig, aber sie muss genauso sachgerecht und nachvollziehbar sein, wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Unternehmer, die diese Methode bislang nutzen, sollten prüfen, ob die vom BFH genannten Anforderungen erfüllt bzw. entsprechende Mängel ausgeschlossen sind. Andernfalls wird das Finanzamt bei der Umsatzsteuerfestsetzung eine andere Aufteilungsmethode (nach Einzelverkaufspreisen) zugrunde legen.

 

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Aktuelles
08.08.2025 — zuletzt aktualisiert: 10.09.2025

Schnelle Mahlzeit – aufwendige Steuerberechnung

Food-and-Paper-Methode auf dem Prüfstand des BFH

Gerade in Großstädten oder auch im Urlaub greifen viele Menschen unterwegs schnell zu einem Sparmenü im Schnellrestaurant. Diese Menüs bestehen meist aus einer Speise und einem Getränk zu einem günstigen Gesamtpreis. Doch steuerlich ist das Ganze komplizierter: Speisen außer Haus unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), Getränke hingegen dem Regelsteuersatz (19 %). Deshalb muss der Menüpreis aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung erfolgen kann bzw. muss, das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ausgangspunkt

In dem entschiedenen Fall nutzte ein Schnellrestaurant zur Umsatzsteueraufteilung des Sparmenüs die sogenannte Food-and-Paper-Methode. Dabei richtet sich die Aufteilung des Gesamtpreises nach dem Wareneinsatz der einzelnen Komponenten – also danach, wie viel die einzelnen Bestandteile das Unternehmen im Einkauf kosten.

Bei einer Außenprüfung bemängelte das Finanzamt diese Vorgehensweise und nahm stattdessen die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise vor. Das bedeutet: Wenn Speise und Getränk einzeln verkauft werden, dient ihr regulärer Einzelverkaufspreis als Grundlage für die Aufteilung.

Daraufhin klagte der Unternehmer. Den Rechtsstreit entschied letztlich der BFH.

Entscheidung des BFH

Ausnahmen zur Einzelverkaufspreis-Methode, wie z. B. die Food-and-Paper-Methode, seien nur erlaubt, wenn sie zu wirtschaftlich sinnvollen und realitätsnahen Ergebnissen führen. Der BFH erläuterte, dass es bei der Food-and-Paper-Methode zu wirtschaftlich unsinnigen Ergebnissen kommen kann. Diese Methode führte dazu, dass teilweise in einem Menü der Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (zum Beispiel eines Burgers) deutlich über dem Einzelverkaufspreis lag.

Beispiel:

Ein Sparmenü wird für 6 Euro angeboten, bestehend aus:

  • Getränk (19 % Umsatzsteuer): Einzelverkaufspreis 4 Euro, Wareneinsatz 1 Euro
  • Speise (7 % Umsatzsteuer): Einzelverkaufspreis 3 Euro, Wareneinsatz 2 Euro

Aufteilung nach der Food-and-Paper-Methode:

  • Wareneinsatz: Getränk: 1 Euro / Speise: 2 Euro (insgesamt 3 Euro)
  • Verhältnis des Wareneinsatzes: 1:2

Aufteilung des Gesamtpreises (6 Euro):

  • Getränk: (⅓ von 6) = 2 Euro (19 % Umsatzsteuer)
  • Speise: (⅔ von 6) = 4 Euro (7 % Umsatzsteuer)

Der Preisanteil des Burgers im Sparmenü beträgt 4 Euro. Der Einzelverkaufspreis laut Karte beträgt jedoch nur 3 Euro. Dies ist laut BFH realitätsfern und daher kein sachgerechtes Ergebnis.

Weitere Kritik des BFH

Der BFH bemängelte auch, dass Änderungen bei Einkaufspreisen für die Aufteilung der Preise sofort berücksichtigt wurden, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam. Dadurch entstünden ebenfalls keine sachgerechten Ergebnisse.

Fazit:
Die Food-and-Paper-Methode ist nicht generell unzulässig, aber sie muss genauso sachgerecht und nachvollziehbar sein, wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Unternehmer, die diese Methode bislang nutzen, sollten prüfen, ob die vom BFH genannten Anforderungen erfüllt bzw. entsprechende Mängel ausgeschlossen sind. Andernfalls wird das Finanzamt bei der Umsatzsteuerfestsetzung eine andere Aufteilungsmethode (nach Einzelverkaufspreisen) zugrunde legen.