Soforthilfe-Storno?

Alexander John, ETL ADHOGA Dresden für Top Hotel, 7-8/2020

09.12.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Hoteliers, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten waren, konnten einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Soforthilfe beantragen. Doch das Antragsverfahren hatte seine Tücken. Zudem waren die Fördervoraussetzungen regional unterschiedlich. Denn die Soforthilfen sind Ländersache, auch wenn diese teilweise aus Bundesmitteln finanziert wurden.

Das Soforthilfeprogramm des Bundes sah Zuschüsse zur Deckung der laufenden betrieblichen Kosten für die nächsten drei Monate ab Antragstellung vor. Das betraf insbesondere Mieten, Leasingaufwendungen, Strom-, Telefon- und Kfz-Kosten. Die Hilfe war jedoch nicht dazu gedacht, Personalkosten zu decken oder Unternehmern die Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Bei Landesmitteln sah es etwas anders aus: Hier gewährten einige Bundesländer, wie Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, Soloselbstständigen auch Zuschüsse für Lebenshaltungskosten.

Hinzu kommt, dass die Behörden nicht immer bereits bei Antragstellung intensiv prüften, ob die Voraussetzungen für eine Förderung überhaupt vorlagen. Derzeit führen die offiziellen Stellen eine Schlussabrechnung durch – denn geprüft wird erst am Ende des Begünstigungszeitraums. Hoteliers werden also nunmehr aufgefordert, nach dem Ablauf der drei Monate den tatsächlichen betrieblichen Sachaufwand im Bewilligungszeitraum zu berechnen und nicht benötigte Soforthilfe gegebenenfalls zurückzuzahlen. Viele Unternehmer sind nun unsicher, ob sie die erhaltenen Zuschüsse teilweise beziehungsweise sogar ganz zurückzahlen müssen, ob sie überhaupt berechtigt waren, Soforthilfe zu beantragen, oder ob sie sich schlimmstenfalls sogar strafbar gemacht haben.

Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden. Allerdings sind Hoteliers verpflichtet, der jeweiligen Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn die Finanzhilfe nicht erforderlich war oder der Antrag zu Unrecht gestellt wurde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ist als ursprünglich angenommen, die Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) falsch berechnet wurde oder sich das Hotel bereits im Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.

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Soforthilfe-Storno?

Alexander John, ETL ADHOGA Dresden für Top Hotel, 7-8/2020
Veröffentlichung
09.12.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Soforthilfe-Storno?

Alexander John, ETL ADHOGA Dresden für Top Hotel, 7-8/2020

Hoteliers, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten waren, konnten einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form einer Soforthilfe beantragen. Doch das Antragsverfahren hatte seine Tücken. Zudem waren die Fördervoraussetzungen regional unterschiedlich. Denn die Soforthilfen sind Ländersache, auch wenn diese teilweise aus Bundesmitteln finanziert wurden.

Das Soforthilfeprogramm des Bundes sah Zuschüsse zur Deckung der laufenden betrieblichen Kosten für die nächsten drei Monate ab Antragstellung vor. Das betraf insbesondere Mieten, Leasingaufwendungen, Strom-, Telefon- und Kfz-Kosten. Die Hilfe war jedoch nicht dazu gedacht, Personalkosten zu decken oder Unternehmern die Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Bei Landesmitteln sah es etwas anders aus: Hier gewährten einige Bundesländer, wie Hamburg, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, Soloselbstständigen auch Zuschüsse für Lebenshaltungskosten.

Hinzu kommt, dass die Behörden nicht immer bereits bei Antragstellung intensiv prüften, ob die Voraussetzungen für eine Förderung überhaupt vorlagen. Derzeit führen die offiziellen Stellen eine Schlussabrechnung durch – denn geprüft wird erst am Ende des Begünstigungszeitraums. Hoteliers werden also nunmehr aufgefordert, nach dem Ablauf der drei Monate den tatsächlichen betrieblichen Sachaufwand im Bewilligungszeitraum zu berechnen und nicht benötigte Soforthilfe gegebenenfalls zurückzuzahlen. Viele Unternehmer sind nun unsicher, ob sie die erhaltenen Zuschüsse teilweise beziehungsweise sogar ganz zurückzahlen müssen, ob sie überhaupt berechtigt waren, Soforthilfe zu beantragen, oder ob sie sich schlimmstenfalls sogar strafbar gemacht haben.

Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden. Allerdings sind Hoteliers verpflichtet, der jeweiligen Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn die Finanzhilfe nicht erforderlich war oder der Antrag zu Unrecht gestellt wurde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ist als ursprünglich angenommen, die Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) falsch berechnet wurde oder sich das Hotel bereits im Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.