QR-Code statt Rechnung?

Martin Baumann, ETL ADHOGA Gmund am Tegernsee für foodservice 9/2020

14.09.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Bereits zum 1. Januar 2020 hatte der Gesetzgeber die Manschetten für alle Unternehmen mit Bareinnahmen enger gezogen und eine Belegausgabepflicht eingeführt. Seither mehren sich die Beschwerden über diese nachhaltige Papierverschwendung in Zeiten des Klimawandels. Und, ja es stimmt: Das permanente Ausdrucken von Bons über Kleinbelege ist für viele Unternehmer ein Ärgernis – insbesondere wenn die Gäste mit einem Lächeln die Entgegennahme des Bons verweigern. Denn eine Belegmitnahmepflicht existiert tatsächlich in Deutschland – im Gegensatz zu vielen anderen  europäischen Ländern – noch nicht. Doch unabhängig davon, ob auch in Deutschland der Zettelwahnsinn noch weiter eskaliert – seit Neuestem gibt es hierzu auch eine trendige Alternative. Denn der Gesetzgeber hat bereits an eine elektronische Variante gedacht. Diese war zunächst recht unkonkret und niemand wusste so recht, welche Voraussetzungen denn nun genau vorliegen müssten, damit man auf  das Ausdrucken von Bons verzichtenkönne.

Ende Mai 2020 machte die Finanzverwaltung noch einmal klar, dass es nicht genügen kann, wenn der Gast lediglich kurz auf einem Kassendisplay lesen kann, was er bestellt und zu bezahlen hat. Denn in diesem Fall wäre die Belegausgabepflicht viel zu einfach zu umgehen gewesen. Es muss eine Möglichkeit zur elektronischen Entgegennahme bestehen. Die elektronische Bereitstellung kann dabei über eine Bildschirmanzeige mit QR-Code erfolgen, welchen der Gast mit seinem Smartphone scannt und so abruft. Aber auch die Near-Field-Communication (NFC), bei welcher der Chip des Kassensystems direkt mit dem Handy kommuniziert ist möglich. Denkbar ist auch jede andere Form der elektronischen Übermittlung, z. B. via WhatsApp oder Facebook – der Kreativität sind hier keine Grenzen gesetzt. Etwas komplizierter, aber dennoch erlaubt ist die Bereitstellung eines Download-Links per E-Mail oder die direkte Belegeinstellung in ein (Online-)Kundenkonto. Hier wird aber in der Regel zuvor eine Registrierung des Gastes erforderlich.

Der Haken an der elektronischen Übermittlung von Bons ist aber der, dass allein der Gast entscheidet, ob er einen elektronischen Beleg entgegennehmen will oder nicht. Der Unternehmer kann also nicht lediglich ein Display mit QR-Code aufstellen oder den Gast auf die Möglichkeit der NFC-Übermittlung verweisen. Das bedeutet, dass der Unternehmer auch weiterhin einen Kassenbon-Drucker mit Thermopapier vorhalten muss, um seiner gesetzlichen Belegausgabepflicht zu genügen.

Weitere interessante Artikel
Es war ein schönes Gestaltungsmodell, was das deutsche Steuerrecht über viele Jahre denjenigen ermöglichte,...
Das neue Wachstumschancengesetz steht in den Startlöchern. Wenn der Gesetzesentwurf zum Jahresende wie...
Mit dem Jahresende naht auch das Ende der ermäßigten Umsatzbesteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen....

QR-Code statt Rechnung?

Martin Baumann, ETL ADHOGA Gmund am Tegernsee für foodservice 9/2020
Veröffentlichung
14.09.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

QR-Code statt Rechnung?

Martin Baumann, ETL ADHOGA Gmund am Tegernsee für foodservice 9/2020

Bereits zum 1. Januar 2020 hatte der Gesetzgeber die Manschetten für alle Unternehmen mit Bareinnahmen enger gezogen und eine Belegausgabepflicht eingeführt. Seither mehren sich die Beschwerden über diese nachhaltige Papierverschwendung in Zeiten des Klimawandels. Und, ja es stimmt: Das permanente Ausdrucken von Bons über Kleinbelege ist für viele Unternehmer ein Ärgernis – insbesondere wenn die Gäste mit einem Lächeln die Entgegennahme des Bons verweigern. Denn eine Belegmitnahmepflicht existiert tatsächlich in Deutschland – im Gegensatz zu vielen anderen  europäischen Ländern – noch nicht. Doch unabhängig davon, ob auch in Deutschland der Zettelwahnsinn noch weiter eskaliert – seit Neuestem gibt es hierzu auch eine trendige Alternative. Denn der Gesetzgeber hat bereits an eine elektronische Variante gedacht. Diese war zunächst recht unkonkret und niemand wusste so recht, welche Voraussetzungen denn nun genau vorliegen müssten, damit man auf  das Ausdrucken von Bons verzichtenkönne.

Ende Mai 2020 machte die Finanzverwaltung noch einmal klar, dass es nicht genügen kann, wenn der Gast lediglich kurz auf einem Kassendisplay lesen kann, was er bestellt und zu bezahlen hat. Denn in diesem Fall wäre die Belegausgabepflicht viel zu einfach zu umgehen gewesen. Es muss eine Möglichkeit zur elektronischen Entgegennahme bestehen. Die elektronische Bereitstellung kann dabei über eine Bildschirmanzeige mit QR-Code erfolgen, welchen der Gast mit seinem Smartphone scannt und so abruft. Aber auch die Near-Field-Communication (NFC), bei welcher der Chip des Kassensystems direkt mit dem Handy kommuniziert ist möglich. Denkbar ist auch jede andere Form der elektronischen Übermittlung, z. B. via WhatsApp oder Facebook – der Kreativität sind hier keine Grenzen gesetzt. Etwas komplizierter, aber dennoch erlaubt ist die Bereitstellung eines Download-Links per E-Mail oder die direkte Belegeinstellung in ein (Online-)Kundenkonto. Hier wird aber in der Regel zuvor eine Registrierung des Gastes erforderlich.

Der Haken an der elektronischen Übermittlung von Bons ist aber der, dass allein der Gast entscheidet, ob er einen elektronischen Beleg entgegennehmen will oder nicht. Der Unternehmer kann also nicht lediglich ein Display mit QR-Code aufstellen oder den Gast auf die Möglichkeit der NFC-Übermittlung verweisen. Das bedeutet, dass der Unternehmer auch weiterhin einen Kassenbon-Drucker mit Thermopapier vorhalten muss, um seiner gesetzlichen Belegausgabepflicht zu genügen.