Ob an der Bar, beim Frühstücksservice oder im Housekeeping: Ohne Minijobber:innen würde in vielen Hotels und Restaurants manche Schicht offenbleiben. Doch das flexible Modell wird für Arbeitgeber:innen zunehmend teurer. Gleichzeitig stellen politische Reformvorschläge seinen Sonderstatus infrage.
Steht der Minijob damit vor dem Aus? Nein. Eine generelle Abschaffung ist nicht beschlossen. Mit den bereits feststehenden Änderungen zum 1. Januar 2027 und weiteren geplanten Belastungen stellt sich für Hotels und Gastronomiebetriebe jedoch zunehmend die Frage, für welche Einsätze sich das Modell noch rechnet.
Die Minijob-Grenze steigt, der Spielraum nicht
2026 dürfen Minijobber:innen durchschnittlich bis zu 603 Euro im Monat verdienen. Zum 1. Januar 2027 steigt die Grenze auf 633 Euro. Grund dafür ist der gesetzliche Mindestlohn, der gleichzeitig von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde angehoben wird. Weil die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, wird sie automatisch angepasst.
Mehr Arbeitszeit bringt die höhere Grenze jedoch nicht. Wer zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt wird, kann weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn fällt die mögliche Stundenzahl entsprechend geringer aus. Maßgeblich ist der voraussichtliche durchschnittliche Verdienst. Betriebe sollten deshalb prüfen, ob Stundenlohn, Arbeitszeit und Dienstplanung auch 2027 zusammenpassen.
2027 wird der Minijob deutlich teurer
Für Beschäftigte ist der Minijob häufig wegen des hohen Nettoanteils attraktiv. Für Arbeitgeber:innen fallen 2026 im typischen Fall Abgaben von rund 31 Prozent des Arbeitsentgelts an. Beim monatlichen Maximalverdienst von 603 Euro summieren sich die Kosten für den Betrieb damit zunächst auf rund 791 Euro. Zusätzlich fällt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an.
Fest steht bereits, dass der pauschale Krankenversicherungsbeitrag zum 1. Januar 2027 steigt. Er setzt sich dann aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen. Nach den derzeitigen Werten wären das 17,5 Prozent. Endgültig feststeht der Wert erst, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 bekannt ist.
Damit dürfte es nicht getan sein. Zum 1. Januar 2027 soll auch die Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent steigen. Für 2028 ist zusätzlich ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent vorgesehen. Beide Vorhaben sind noch nicht endgültig beschlossen.
Wird der Minijob abgeschafft?
Eine Abschaffung ist derzeit nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt allerdings, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu beenden und den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus der Minijobs aufzuheben. Ausnahmen soll es grundsätzlich nur für Schüler:innen geben.
Noch handelt es sich lediglich um Empfehlungen ohne rechtliche Wirkung. Wie die Bundesregierung sie aufgreift, ist offen. Ein konkreter Gesetzentwurf zur Abschaffung des Minijob-Sonderstatus liegt bislang nicht vor. Betriebe sollten deshalb keine Beschäftigungsverhältnisse vorschnell umstellen.
Wann der Midijob die bessere Wahl sein kann
Der Midijob beginnt 2026 bei einem regelmäßigen Monatsverdienst von 603,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro. Beschäftigte sind dabei umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die eigenen Sozialversicherungsbeiträge steigen schrittweise an, die Rentenansprüche werden dennoch aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, warum sich ein Vergleich lohnt. Beim monatlichen Maximalverdienst von 603 Euro kostet ein Minijob den Betrieb 2026 rund 791 Euro. Für einen Midijob mit 700 Euro Bruttolohn fallen bei beispielhaften Umlagesätzen rund 900 Euro an. Enthalten sind Arbeitgeberbeiträge und Umlagen, nicht aber die gesetzliche Unfallversicherung.
Der Midijob kostet den Betrieb in diesem Beispiel rund 110 Euro mehr im Monat. Dafür erhält die beschäftigte Person 97 Euro mehr Bruttolohn, während der Betrieb bei einer Vergütung zum gesetzlichen Mindestlohn rund sieben zusätzliche Einsatzstunden gewinnt. Die mögliche Arbeitszeit steigt von gut 43 auf gut 50 Stunden im Monat. Zugleich besteht umfassender Sozialversicherungsschutz. Je nach Krankenkasse, Umlagepflicht und Beschäftigungsort können die tatsächlichen Kosten abweichen.
Benötigt der Betrieb dauerhaft mehr Stunden, sollte er beide Modelle mit dem Lohnbüro oder der Steuerberatung anhand konkreter Abrechnungsdaten vergleichen.
Minijobber:innen haben keine Mini-Rechte
Bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen gelten für Minijobber:innen grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte. Dazu gehören bezahlter Erholungsurlaub und bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Wie viele Urlaubstage ihnen zustehen, richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche und nicht nach der Zahl der geleisteten Stunden.
Auch Feiertage dürfen nicht einfach aus der Abrechnung verschwinden. Fällt eine planmäßige Schicht allein wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss der Betrieb das Arbeitsentgelt fortzahlen. Bei tatsächlicher Sonn- oder Feiertagsarbeit gelten die Vorgaben zu Ersatzruhetagen. Zuschläge richten sich nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Eine besondere Stolperfalle ist die Arbeit auf Abruf. Sie muss korrekt vereinbart werden. Fehlt im Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit, gelten bei Arbeit auf Abruf gesetzlich 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Der daraus entstehende Entgeltanspruch liegt über der Minijob-Grenze und kann Sozialversicherungspflicht auslösen. Die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit sollte deshalb eindeutig geregelt sein.
Sofortmeldung vor dem ersten Handgriff
Hotels und Gastronomiebetriebe gehören zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht. Neue Beschäftigte müssen spätestens bei Arbeitsaufnahme elektronisch an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Das gilt sowohl für Minijobber:innen mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte. Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.
Wer am Samstagabend spontan eine Aushilfe in den Service holt, muss die Meldung erledigen, bevor die erste Bestellung aufgenommen wird. Ein Arbeitsvertrag allein genügt nicht. Die Meldung gehört daher fest in jeden Einstellungsprozess.
Minijob: Flexibel für Spitzen, fragwürdig im Dauereinsatz
Der Minijob bleibt sinnvoll, wenn der Einsatz dauerhaft begrenzt ist und beide Seiten genau dieses geringe Beschäftigungsvolumen wünschen. Das gilt etwa für einzelne Schichten, Veranstaltungen, saisonale Spitzen oder wenige fest vereinbarte Einsätze. Auch als Nebenjob zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann das Modell attraktiv sein.
Anders sieht es aus, wenn der Betrieb dauerhaft mehr Stunden benötigt, als die Verdienstgrenze zulässt. Dann lohnt sich der Vergleich mit einem Midijob oder einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstelle. Das kann die Personalplanung verlässlicher machen und den Sozialversicherungsschutz verbessern.
Passt das Minijob-Modell noch zum Einsatz?
Mit diesem Check könnt ihr bestehende Minijobs systematisch prüfen:
- Einsatz prüfen:
Passt der vereinbarte, begrenzte Stundenumfang noch zum tatsächlichen Bedarf oder werden dauerhaft mehr Stunden benötigt? - Verdienstgrenze prüfen:
Den Stundenlohn mit den geplanten monatlichen Arbeitsstunden multiplizieren. Regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ebenfalls einrechnen und prüfen, ob der voraussichtliche durchschnittliche Monatsverdienst innerhalb der Minijob-Grenze bleibt. - Kosten vollständig erfassen:
Neben dem Arbeitsentgelt auch Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Pauschsteuer und gesetzliche Unfallversicherung berücksichtigen. - Alternativen vergleichen:
Benötigt der Betrieb dauerhaft mehr Arbeitsstunden, als im Minijob möglich sind, die Kosten und den möglichen Stundenumfang eines Midijobs oder einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstelle vergleichen. - Arbeitsbedingungen prüfen:
Kontrollieren, ob Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf, Urlaub und Entgeltfortzahlung eindeutig geregelt sind und zum tatsächlichen Einsatz passen. - Andere Jobs abfragen:
Schriftlich dokumentieren, ob die beschäftigte Person einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob oder weitere Minijobs bei anderen Arbeitgeber:innen ausübt. Auch mehrere Tätigkeiten im eigenen Unternehmen müssen gemeinsam betrachtet werden. - Meldewege sichern:
Die Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme und die reguläre Anmeldung fest in den Einstellungsprozess integrieren. - Änderungen einplanen:
Die höheren Minijob-Abgaben ab 2027 in der Kostenplanung berücksichtigen und noch offene Vorhaben erst nach ihrem endgültigen Beschluss fest einkalkulieren.
Praxis-Tipp:
Ändern sich Einsatzzeiten, Stundenlohn, weitere Jobs oder der Personalbedarf, solltet ihr den Minijob mit eurem Lohnbüro oder der Steuerberatung neu bewerten.
Der Minijob bleibt, aber nicht um jeden Preis
Der Minijob ist nicht am Ende. Für einzelne Schichten, saisonale Spitzen oder einen dauerhaft begrenzten Einsatz bleibt er ein sinnvolles Modell. Als automatische Lösung für jede Personallücke eignet er sich aber immer weniger. Die steigenden Abgaben machen einen genauen Kostenvergleich unverzichtbar.
Entscheidend ist nicht, ob der Minijob grundsätzlich noch funktioniert, sondern ob er zum tatsächlichen Einsatz passt. Wer Arbeitsstunden, Kosten und Alternativen regelmäßig prüft, erkennt rechtzeitig, wann ein anderes Modell besser passt.
FAQ zum Minijob
Nein. Eine generelle Abschaffung zum 1. Januar 2027 ist nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt zwar, die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht und den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. Diese Empfehlung hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung. Ein konkreter Gesetzentwurf zur Abschaffung des Sonderstatus liegt bislang nicht vor. Für Arbeitgeber:innen und Beschäftigte gelten daher zunächst die bestehenden Regelungen weiter.
Zum 1. Januar 2027 steigt die monatliche Minijob-Grenze von 603 auf 633 Euro. Die regelmäßige Jahresverdienstgrenze beträgt damit grundsätzlich 7.596 Euro. Ursache ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 14,60 Euro je Stunde. Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und wächst deshalb automatisch mit.
Bei einer Vergütung mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 Euro sind rechnerisch rund 43,36 Stunden pro Monat möglich. Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die mögliche Stundenzahl. Entscheidend ist jedoch keine starre monatliche Stundengrenze, sondern der voraussichtliche regelmäßige Durchschnittsverdienst. Dieser darf die geltende Minijob-Grenze grundsätzlich nicht überschreiten.
Beschlossen ist die neue Berechnung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für gewerbliche Minijobs. Er setzt sich ab 2027 aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen. Nach den derzeit bekannten Werten läge der Beitrag bei 17,5 Prozent. Zusätzlich soll die Pauschsteuer nach einem Regierungsentwurf von 2 auf 5 Prozent steigen. Ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent ist für 2028 geplant. Diese beiden Vorhaben sind noch nicht endgültig beschlossen.
Bei einer gesetzlich krankenversicherten beschäftigten Person und pauschaler Besteuerung liegen die Abgaben 2026 bei rund 31 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem Verdienst von 603 Euro ergeben sich rund 188 Euro Abgaben. Die Kosten vor der gesetzlichen Unfallversicherung betragen damit etwa 791 Euro. Die Höhe des zusätzlich anfallenden Unfallversicherungsbeitrags hängt von der zuständigen Berufsgenossenschaft und der betrieblichen Einstufung ab.
Nicht grundsätzlich. Am unteren Rand des Übergangsbereichs tragen Arbeitgeber:innen einen vergleichsweise hohen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge. Der Midijob ermöglicht dafür mehr Arbeitszeit und bietet Beschäftigten umfassenden Sozialversicherungsschutz. Aussagekräftig ist nur ein Vergleich, der auf beiden Seiten Arbeitsentgelt, Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Unfallversicherung berücksichtigt. Die Berechnung sollte mit den konkreten Abrechnungsdaten des Betriebs erfolgen, da insbesondere Krankenkasse und Umlagesätze das Ergebnis beeinflussen können.
Minijobber:innen haben grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie vergleichbare Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören bezahlter Erholungsurlaub und bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Auch ein gesetzlicher Feiertag ist zu vergüten, wenn eine vorgesehene Schicht allein wegen des Feiertags ausfällt.
Ja. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe unterliegt der Sofortmeldepflicht. Die Meldung muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung übermittelt werden. Das gilt sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Zusätzlich ist die reguläre Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich.
Arbeitgeber:innen sollten bei der Einstellung schriftlich abfragen, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Ohne sozialversicherungspflichtigen Hauptjob können mehrere Minijobs bestehen, solange der regelmäßige Gesamtverdienst die Minijob-Grenze nicht überschreitet. Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt grundsätzlich nur der zuerst aufgenommene Minijob privilegiert. Weitere Minijobs werden mit dem Hauptjob zusammengerechnet und sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig, nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung.
Ein Minijob kann weiterhin passen, wenn der Einsatz dauerhaft begrenzt bleibt, die vereinbarten Stunden zur Verdienstgrenze passen und beide Seiten dieses Beschäftigungsvolumen wünschen. Typische Fälle sind einzelne Schichten, saisonale Bedarfsspitzen oder wenige fest vereinbarte Einsätze. Benötigt der Betrieb dauerhaft mehr Stunden, sollten ein Midijob oder eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitstelle mit denselben Kostenbestandteilen gegengerechnet werden.