Mini-Jobs & Co: Welche Zeitgrenzen gelten?

Christian Schindler, ETL ADHOGA Lutherstadt Wittenberg für foodservice, 05/2020

06.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Neben Mini-Jobbern sind kurzfristig Beschäftigte besonders in der Hotellerie und Gastronomie gern gesehene Arbeitskräfte.

Kurzfristige Beschäftigung auf 115 Arbeitstage verlängert

Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Das im Zuge der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutzpaket sieht übergangsweise eine Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte vor.

Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 werden diese Zeitgrenzen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, denn kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss nur Unfallversicherungsbeiträge sowie die Umlagen zur Sozialversicherung und zum Insolvenzgeld entrichten. Es besteht allerdings Lohnsteuerpflicht. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Die Pauschsteuer kann vom Arbeitgeber übernommen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt werden, gilt ein Pauschsteuersatz von 30 Prozent. Mini-Job-Grenze darf in fünf Monaten überschritten werden

Auch Mini-Jobber profitieren vom Sozialschutzpaket. Analog gilt auch hier die geänderte Zeitgrenze von fünf Monaten für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 Euro. Bislang ist im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten unschädlich und führt trotz Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Hinweis: Bei Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. März begonnen haben und über den 31. Oktober weiterbestehen, muss genau geprüft werden, in welchen Fällen die Voraussetzungen für eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen.

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Mini-Jobs & Co: Welche Zeitgrenzen gelten?

Christian Schindler, ETL ADHOGA Lutherstadt Wittenberg für foodservice, 05/2020
Veröffentlichung
06.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Mini-Jobs & Co: Welche Zeitgrenzen gelten?

Christian Schindler, ETL ADHOGA Lutherstadt Wittenberg für foodservice, 05/2020

Neben Mini-Jobbern sind kurzfristig Beschäftigte besonders in der Hotellerie und Gastronomie gern gesehene Arbeitskräfte.

Kurzfristige Beschäftigung auf 115 Arbeitstage verlängert

Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Das im Zuge der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutzpaket sieht übergangsweise eine Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte vor.

Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 werden diese Zeitgrenzen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, denn kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss nur Unfallversicherungsbeiträge sowie die Umlagen zur Sozialversicherung und zum Insolvenzgeld entrichten. Es besteht allerdings Lohnsteuerpflicht. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Die Pauschsteuer kann vom Arbeitgeber übernommen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt werden, gilt ein Pauschsteuersatz von 30 Prozent. Mini-Job-Grenze darf in fünf Monaten überschritten werden

Auch Mini-Jobber profitieren vom Sozialschutzpaket. Analog gilt auch hier die geänderte Zeitgrenze von fünf Monaten für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 Euro. Bislang ist im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten unschädlich und führt trotz Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Hinweis: Bei Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. März begonnen haben und über den 31. Oktober weiterbestehen, muss genau geprüft werden, in welchen Fällen die Voraussetzungen für eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen.