Wer in neue Maschinen, Fahrzeuge oder technische Ausstattung investieren will, plant den Investitionsabzugsbetrag bei der Finanzierung oft mit ein. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist dies attraktiv, weil im entscheidenden Moment mehr Liquidität im Betrieb bleiben kann. Umso größer ist das Problem, wenn sich erst später zeigt, dass eine wichtige Voraussetzung doch nicht erfüllt war. Genau darum ging es in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 2025 (X R 16,17/23). Der Fall betraf die Frage, welcher Gewinn für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag maßgebend ist. Denn wenn die Grenze überschritten wird, fällt der Steuervorteil weg.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, ist ein steuerliches Instrument für Betriebe, die eine Investition planen. Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. IAB führen somit zu einer Vorverlagerung von Abschreibungen.
Die Wirtschaftsgüter müssen dafür aber mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Beispiel: Ein Handwerksbetrieb plant 2026 den Kauf einer Maschine für 80.000 Euro. Bereits 2025 kann ein IAB von bis zu 40.000 Euro gebildet werden. Dadurch sinkt der Gewinn 2025 um 40.000 Euro und die Steuerbelastung fällt zunächst niedriger aus. Dieses „gesparte“ Geld kann wiederum für die Finanzierung der Anschaffung genutzt werden. Bei der späteren Anschaffung wird der IAB mit den Anschaffungskosten verrechnet und mindert so die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. In den Folgejahren entsteht also ein etwas höherer Gewinn. Dies aber über mehrere Jahre verteilt.
Warum die Gewinngrenze so wichtig ist.
Der IAB steht jedoch nicht jedem Betrieb offen. Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt wird und im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge 200.000 Euro nicht überschreitet. Wird später festgestellt, dass die Gewinngrenze doch überschritten ist, fällt der erwartete Steuervorteil rückwirkend weg.
Was der BFH entschieden hat
Im entschiedenen Fall ging es um einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Der Steuerpflichtige hatte für 2020 einen Jahresüberschuss von rund 190.000 Euro ausgewiesen. Hinzu kamen außerbilanzielle Positionen. Darunter fielen rund 25.700 Euro Gewerbesteuer.
Das Finanzamt berücksichtigte den beantragten IAB nicht und ging davon aus, dass der maßgebliche Gewinn oberhalb der Grenze lag. Es hielt sich dabei an die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 (Tz. 13) festgelegte Sicht der Finanzverwaltung. Finanzgericht und Bundesfinanzhof bestätigten diese Sichtweise. Nach der vom BFH bestätigten Berechnung betrug der maßgebliche Gewinn rund 215.000 Euro. Somit war die 200.000-Euro-Grenze überschritten.
Unter Gewinn im Sinne der IAB-Vorschrift ist laut BFH der steuerliche Gewinn zu verstehen – nach außerbilanziellen Korrekturen. Dazu gehört nach der Entscheidung des BFH ausdrücklich auch die hinzuzurechnende Gewerbesteuer.
Was sind Bilanzgewinn, steuerlicher Gewinn und außerbilanzielle Korrekturen?
Der Bilanzgewinn ist vereinfacht gesagt das Ergebnis, das sich zunächst aus Buchführung und Jahresabschluss ergibt. Der steuerliche Gewinn kann davon abweichen, weil das Steuerrecht eigene Korrekturen verlangt. Diese Anpassungen werden nicht noch einmal in der Bilanz verbucht, verändern aber trotzdem den Gewinn, der für die Besteuerung maßgeblich ist. Solche Anpassungen nennt man außerbilanzielle Korrekturen. Diese Art der Hinzurechnungen erfolgen auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Der BFH leitet aus dem Gesetz ab, dass für die Gewinngrenze beim IAB genau dieser steuerliche Gewinn maßgeblich ist. Ein kurzes Beispiel macht den Unterschied greifbar. Ein Unternehmen weist laut Jahresabschluss einen Gewinn von 195.000 Euro aus. Auf den ersten Blick scheint die Gewinngrenze eingehalten. Muss steuerlich aber noch eine nicht abzugsfähige Gewerbesteuer von 12.000 Euro hinzugerechnet werden, steigt der steuerliche Gewinn auf 207.000 Euro. Dann ist der IAB nicht mehr möglich.
Einheitliche Gewinngrenze soll Vergleichbarkeit ermöglichen
Der BFH begründet seine Entscheidung auch mit dem Zweck der Vorschrift. Die Gewinngrenze soll ein einheitliches Abgrenzungskriterium für kleine und mittlere Betriebe sein. Nach Auffassung des Gerichts funktioniert das nur, wenn bei gewerblichen Betrieben auch die Gewerbesteuer in den steuerlichen Gewinn einfließt. Sonst könnten Betriebe mit vergleichbaren wirtschaftlichen Daten allein wegen dieser Rechengröße unterschiedlich behandelt werden.
Fazit
Für die Praxis bedeutet das, dass vor der Nutzung eines IAB nicht nur auf den Jahresabschluss geschaut werden sollte. Entscheidend ist der steuerliche Gewinn nach den maßgeblichen steuerlichen Korrekturen. Unternehmer sollten daher vor der Bildung eines IAB immer zuerst prüfen lassen, ob die Gewinngrenze als Anspruchsvoraussetzung tatsächlich eingehalten ist.
