Fällt die Gewerbesteuer künftig noch ins Gewicht?

Klaus-Peter Witt, ETL ADHOGA Herten für foodservice 10/2020

20.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist für viele Unternehmer ein Ärgernis. Erst mal muss der Steuerberater zusätzliche  und teilweise schwer nachvollziehbare Berechnungen anstellen, um die GewSt-Erklärung mit den betriebsindividuellen Hinzurechnungen und Kürzungen zu erstellen. In der Systemgastronomie mit mehreren Filialen kommt noch eine Erklärung für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags hinzu. In der Folge werden bei Dutzenden Filialen auch Dutzende Bescheide von Gemeinden mit jeweils unterschiedlichen Hebesätzen verschickt, die wiederum vom Steuerberater geprüft und abgerechnet werden.

Ist zwischen der System-Kette und deren Inhabern keine Kapitalgesellschaft geschaltet, wird die GewSt mitunter vollständig auf die Einkommensteuer (ESt) angerechnet. Dadurch sinkt auch der Solidaritätszuschlag ein wenig. Es handelt sich um einen riesigen Verwaltungsaufwand, der Zeit, Arbeit und Geld kostet – die tatsächlich verbleibende Steuerbelastung ist in vielen Fällen nur eine Randnotiz wert. In Verlustjahren kann es allerdings anders aussehen. Durch die Hinzurechnungen kann es dennoch zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer gewerbesteuerlichen Belastung kommen, obwohl keine ESt anfällt. Eine Anrechnung der GewSt ist dann mangels tariflicher ESt nicht möglich.

Neuerungen sind in Sicht. Der Gesetzgeber plant zum Jahreswechsel, den Anrechnungsfaktor der GewSt auf die ESt vom derzeit 3,8-fachen an den 4-fachen GewSt-Messbetrag anzupassen. Diese Adjustierung dürfte lediglich den Zweck erfüllen, dass die Anrechnung der GewSt durch die beschlossene, teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags auch 2021 in unveränderter Höhe erfolgt. Bei einem zu versteuernden Einkommen ab circa 62.000 Euro ergibt sich jedoch eine zusätzliche Anrechnungs- und Entlastungswirkung.

Wichtiger für die Systemgastronomie: die Anhebung des gewerbesteuerlichen Freibetrags für die Hinzurechnung bestimmter Kosten. Zu nennen sind insbesondere die Entgelte für Schulden, Gewinnanteile für stille Beteiligungen, 1/5 der Mieten und Pachten (inkl. Leasingraten) für bewegliche bzw. 1/2 für unbewegliche Wirtschaftsgüter etc. Diese werden dem Gewinn ab 2020 nur hinzugerechnet, wenn die Summe den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt (bisher 100.000 Euro). Zudem werden Miet-/Leasingraten für Fahrräder und Fahrzeuge mit bestimmten Elektroantrieben von der Hinzurechnung ausgenommen, wenn die Verträge nach dem 31.12.2019 abgeschlossen wurden. So kann es sein, dass selbst stärker fremdfinanzierte Systemgastronomen von der umstrittenen GewSt-Substanzbesteuerung verschont bleiben.

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Fällt die Gewerbesteuer künftig noch ins Gewicht?

Klaus-Peter Witt, ETL ADHOGA Herten für foodservice 10/2020
Veröffentlichung
20.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Fällt die Gewerbesteuer künftig noch ins Gewicht?

Klaus-Peter Witt, ETL ADHOGA Herten für foodservice 10/2020

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist für viele Unternehmer ein Ärgernis. Erst mal muss der Steuerberater zusätzliche  und teilweise schwer nachvollziehbare Berechnungen anstellen, um die GewSt-Erklärung mit den betriebsindividuellen Hinzurechnungen und Kürzungen zu erstellen. In der Systemgastronomie mit mehreren Filialen kommt noch eine Erklärung für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags hinzu. In der Folge werden bei Dutzenden Filialen auch Dutzende Bescheide von Gemeinden mit jeweils unterschiedlichen Hebesätzen verschickt, die wiederum vom Steuerberater geprüft und abgerechnet werden.

Ist zwischen der System-Kette und deren Inhabern keine Kapitalgesellschaft geschaltet, wird die GewSt mitunter vollständig auf die Einkommensteuer (ESt) angerechnet. Dadurch sinkt auch der Solidaritätszuschlag ein wenig. Es handelt sich um einen riesigen Verwaltungsaufwand, der Zeit, Arbeit und Geld kostet – die tatsächlich verbleibende Steuerbelastung ist in vielen Fällen nur eine Randnotiz wert. In Verlustjahren kann es allerdings anders aussehen. Durch die Hinzurechnungen kann es dennoch zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer gewerbesteuerlichen Belastung kommen, obwohl keine ESt anfällt. Eine Anrechnung der GewSt ist dann mangels tariflicher ESt nicht möglich.

Neuerungen sind in Sicht. Der Gesetzgeber plant zum Jahreswechsel, den Anrechnungsfaktor der GewSt auf die ESt vom derzeit 3,8-fachen an den 4-fachen GewSt-Messbetrag anzupassen. Diese Adjustierung dürfte lediglich den Zweck erfüllen, dass die Anrechnung der GewSt durch die beschlossene, teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags auch 2021 in unveränderter Höhe erfolgt. Bei einem zu versteuernden Einkommen ab circa 62.000 Euro ergibt sich jedoch eine zusätzliche Anrechnungs- und Entlastungswirkung.

Wichtiger für die Systemgastronomie: die Anhebung des gewerbesteuerlichen Freibetrags für die Hinzurechnung bestimmter Kosten. Zu nennen sind insbesondere die Entgelte für Schulden, Gewinnanteile für stille Beteiligungen, 1/5 der Mieten und Pachten (inkl. Leasingraten) für bewegliche bzw. 1/2 für unbewegliche Wirtschaftsgüter etc. Diese werden dem Gewinn ab 2020 nur hinzugerechnet, wenn die Summe den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt (bisher 100.000 Euro). Zudem werden Miet-/Leasingraten für Fahrräder und Fahrzeuge mit bestimmten Elektroantrieben von der Hinzurechnung ausgenommen, wenn die Verträge nach dem 31.12.2019 abgeschlossen wurden. So kann es sein, dass selbst stärker fremdfinanzierte Systemgastronomen von der umstrittenen GewSt-Substanzbesteuerung verschont bleiben.