Kurzfristige Beherbergungsleistungen unterliegendem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Zusatzleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, wie beispielsweise Parkplatznutzung, Frühstück, W-LAN sowie der Zugang zu Fitness- und Wellnessangeboten sind dagegen mit 19 % zu versteuern, auch wenn sie vom Hotel mit der Übernachtung in einem Paket zum Pauschalpreis angeboten werden. So verlangt es das Aufteilungsgebot des deutschen Umsatzsteuergesetzes.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5. März 2026 die Zulässigkeit der deutschen Regelung bestätigt. Mitgliedstaaten dürfen den ermäßigten Steuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistung beschränken, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt. Ob die Zusatzleistungen zur Übernachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers Teil einer einheitlichen Leistung sein könnten, ist für den EuGH nicht entscheidend.
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