Entlastung bei der Pflegeversicherung für Familien

Beitrag zur Pflegeversicherung sinkt ab 1. Juli 2023 ab dem zweiten Kind

29.06.2023 — zuletzt aktualisiert: 04.07.2023

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 entschieden, dass die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung in der sozialen Pflegeversicherung führt. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum 1. Juli 2023 eine entsprechende Neuregelung geschaffen.

Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und des Zuschlags für Kinderlose

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird um 0,35 Beitragssatzpunkte auf dann 3,4 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Diesen zahlen ab 1. Juli 2023 Eltern mit einem Kind. Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben, sodass deren Gesamtbeitrag auf 4,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steigt.

Entlastung für Familien mit zwei oder mehr Kindern

Gleichzeitig werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Anders als beim allgemeinen Beitrag von 3,4 Prozent für Eltern mit einem Kind, werden bei der Ermittlung des Abschlags Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr berücksichtigt.

Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Beitragsabschläge erhalten. Für Eltern mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz.

Höhe der Beitragszahlungen

Der Arbeitgeberanteil (50 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes) verändert sich durch die Zu- oder Abschläge nicht. Wie bisher muss der Kinderlosenzuschlag von den Beitragszahlern allein getragen werden und die geplanten Abschläge kommen den Beitragszahlern vollständig zugute.

bis 1. Juli 2023 Beitragssatz Zuschlag Abschlag Gesamt AG* AN***
kein Kind 3,05 % 0,35 % 0,00 % 3,40 % 1,525 % 1,875 %
ab 1 Kind 3,05 % 0,00 % 0,00 % 3,05 % 1,525 % 1,525 %
*Ausnahme Sachsen: AG nur 1,025 %          

 

ab 1. Juli 2023 Beitragssatz Zuschlag Abschlag* Gesamt AG** AN***
kein Kind 3,40 % 0,60 % 0,00 % 4,00 % 1,70 % 2,30 %
1 Kind bzw. nachgewiesene Elternschaft 3,40 % 0,00 % 0,00 % 3,40 % 1,70 % 1,70 %
2 Kinder * 3,40 % 0,00 % 0,25 % 3,15 % 1,70 % 1,45 %
3 Kinder * 3,40 % 0,00 % 0,50 % 2,90 % 1,70 % 1,20 %
4 Kinder * 3,40 % 0,00 % 0,75 % 2,65 % 1,70 % 0,95 %
ab 5 Kinder * 3,40 % 0,00 % 1,00 % 2,40 % 1,70 % 0,70 %
Gilt nur für Kinder unter 25 Jahre
** Ausnahme Sachsen: AG nur 1,2 %
*** Ausnahme Sachsen: AN zzgl. 0,5 %

Anzahl der Kinder und Alter muss bekannt sein

Da nunmehr nicht nur die Elterneigenschaft für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder und ihr Alter, sind diese Angaben künftig auch gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.

Dazu soll künftig, bis spätestens 31. März 2025, von Seiten der Verwaltung ein einheitliches, zentralisiertes und digitalisiertes Verfahren geschaffen werden. In der Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 ist es ausreichend, wenn gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Daten der Kinder lediglich mitteilen. Fehlen die Daten derzeit noch, darf zunächst der allgemeine Beitragssatz erhoben werden. Innerhalb des Umstellungszeitraums muss es dann zum Ausgleichen der zu viel entrichteten Beiträge kommen.

Empfehlung: Bitten Sie daher Ihre Mitarbeiter, Ihnen die erforderlichen Informationen zu den Kindern schnellstmöglich mitzuteilen. Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt haben, übersenden Sie ihm die Daten zeitnah, damit die Pflegeversicherungsbeiträge korrekt berechnet werden können. Nur so lassen sich Korrekturen und damit zusätzlich zeitlicher und finanzieller Aufwand vermeiden.

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Beitrag zur Pflegeversicherung sinkt ab 1. Juli 2023 ab dem zweiten Kind
Aktuelles
29.06.2023 — zuletzt aktualisiert: 04.07.2023

Entlastung bei der Pflegeversicherung für Familien

Beitrag zur Pflegeversicherung sinkt ab 1. Juli 2023 ab dem zweiten Kind

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 entschieden, dass die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung in der sozialen Pflegeversicherung führt. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum 1. Juli 2023 eine entsprechende Neuregelung geschaffen.

Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und des Zuschlags für Kinderlose

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird um 0,35 Beitragssatzpunkte auf dann 3,4 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Diesen zahlen ab 1. Juli 2023 Eltern mit einem Kind. Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben, sodass deren Gesamtbeitrag auf 4,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steigt.

Entlastung für Familien mit zwei oder mehr Kindern

Gleichzeitig werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Anders als beim allgemeinen Beitrag von 3,4 Prozent für Eltern mit einem Kind, werden bei der Ermittlung des Abschlags Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr berücksichtigt.

Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Beitragsabschläge erhalten. Für Eltern mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz.

Höhe der Beitragszahlungen

Der Arbeitgeberanteil (50 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes) verändert sich durch die Zu- oder Abschläge nicht. Wie bisher muss der Kinderlosenzuschlag von den Beitragszahlern allein getragen werden und die geplanten Abschläge kommen den Beitragszahlern vollständig zugute.

bis 1. Juli 2023 Beitragssatz Zuschlag Abschlag Gesamt AG* AN***
kein Kind 3,05 % 0,35 % 0,00 % 3,40 % 1,525 % 1,875 %
ab 1 Kind 3,05 % 0,00 % 0,00 % 3,05 % 1,525 % 1,525 %
*Ausnahme Sachsen: AG nur 1,025 %          

 

ab 1. Juli 2023 Beitragssatz Zuschlag Abschlag* Gesamt AG** AN***
kein Kind 3,40 % 0,60 % 0,00 % 4,00 % 1,70 % 2,30 %
1 Kind bzw. nachgewiesene Elternschaft 3,40 % 0,00 % 0,00 % 3,40 % 1,70 % 1,70 %
2 Kinder * 3,40 % 0,00 % 0,25 % 3,15 % 1,70 % 1,45 %
3 Kinder * 3,40 % 0,00 % 0,50 % 2,90 % 1,70 % 1,20 %
4 Kinder * 3,40 % 0,00 % 0,75 % 2,65 % 1,70 % 0,95 %
ab 5 Kinder * 3,40 % 0,00 % 1,00 % 2,40 % 1,70 % 0,70 %
Gilt nur für Kinder unter 25 Jahre
** Ausnahme Sachsen: AG nur 1,2 %
*** Ausnahme Sachsen: AN zzgl. 0,5 %

Anzahl der Kinder und Alter muss bekannt sein

Da nunmehr nicht nur die Elterneigenschaft für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder und ihr Alter, sind diese Angaben künftig auch gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.

Dazu soll künftig, bis spätestens 31. März 2025, von Seiten der Verwaltung ein einheitliches, zentralisiertes und digitalisiertes Verfahren geschaffen werden. In der Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 ist es ausreichend, wenn gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Daten der Kinder lediglich mitteilen. Fehlen die Daten derzeit noch, darf zunächst der allgemeine Beitragssatz erhoben werden. Innerhalb des Umstellungszeitraums muss es dann zum Ausgleichen der zu viel entrichteten Beiträge kommen.

Empfehlung: Bitten Sie daher Ihre Mitarbeiter, Ihnen die erforderlichen Informationen zu den Kindern schnellstmöglich mitzuteilen. Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt haben, übersenden Sie ihm die Daten zeitnah, damit die Pflegeversicherungsbeiträge korrekt berechnet werden können. Nur so lassen sich Korrekturen und damit zusätzlich zeitlicher und finanzieller Aufwand vermeiden.