Arbeit auf Abruf kann teuer werden

Tim Blaase, ETL ADHOGA Bremen für Hotel + Gastro Bremen, 05/2020

30.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Auch wenn das Gastgewerbe aktuell im Zuge der Corona-Pandemie als einer der Hauptleidtragenden von Betriebsschließungen betroffen ist, wird es mittelfristig auch hier wieder erhöhten Personalbedarf geben. Doch gerade in dieser personalintensiven Dienstleistungsbranche lässt sich der Arbeitsanfall nicht immer genau planen. Eine denkbare Lösung kann hierfür die Arbeit auf Abruf sein. Dies wird in der Branche auch entsprechend oft genutzt. Dabei werden insbesondere Mini-Jobber eingesetzt, die nur nach geleisteter Arbeit, d. h. nach Abruf bezahlt werden.

Doch das kann schwerwiegende Folgen haben. Wird keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten seit vergangenem Jahr 20 Stunden als vereinbart. Bei einer 20-Stunden-Woche liegt allerdings keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Denn die Entgeltgrenze von 450 Euro wird somit überschritten, selbst wenn nur der Arbeit auf Abruf kann teuer werden gesetzliche Mindestlohn (9,35 Euro/Stunde) zugrunde gelegt wird. Damit verliert der Mini-Job seine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen kann es zu existenzbedrohenden Nachforderungen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben kommen.

Aber auch wenn eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenanzahl festgelegt ist, kann es teuer werden. So darf der Arbeitgeber nach dem Teilzeitbefristungsgesetz maximal 25 % mehr Arbeitszeit abfordern, als die vereinbarte Mindestwochenstundenanzahl. Ist eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart, darf diese maximal um 20% unterschritten werden. Wird beispielsweise eine Obergrenze von 10 Stunden vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche bezahlen, auch wenn er diese gar nicht abruft. Selbst wenn Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Bezahlung der Mindestwochenstundenanzahl nicht geltend machen, entstehen Ansprüche der Sozialkassen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Tipp

Damit Sie bei Betriebsprüfungen vor bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überprüft werden.

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Arbeit auf Abruf kann teuer werden

Tim Blaase, ETL ADHOGA Bremen für Hotel + Gastro Bremen, 05/2020
Veröffentlichung
30.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Arbeit auf Abruf kann teuer werden

Tim Blaase, ETL ADHOGA Bremen für Hotel + Gastro Bremen, 05/2020

Auch wenn das Gastgewerbe aktuell im Zuge der Corona-Pandemie als einer der Hauptleidtragenden von Betriebsschließungen betroffen ist, wird es mittelfristig auch hier wieder erhöhten Personalbedarf geben. Doch gerade in dieser personalintensiven Dienstleistungsbranche lässt sich der Arbeitsanfall nicht immer genau planen. Eine denkbare Lösung kann hierfür die Arbeit auf Abruf sein. Dies wird in der Branche auch entsprechend oft genutzt. Dabei werden insbesondere Mini-Jobber eingesetzt, die nur nach geleisteter Arbeit, d. h. nach Abruf bezahlt werden.

Doch das kann schwerwiegende Folgen haben. Wird keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten seit vergangenem Jahr 20 Stunden als vereinbart. Bei einer 20-Stunden-Woche liegt allerdings keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Denn die Entgeltgrenze von 450 Euro wird somit überschritten, selbst wenn nur der Arbeit auf Abruf kann teuer werden gesetzliche Mindestlohn (9,35 Euro/Stunde) zugrunde gelegt wird. Damit verliert der Mini-Job seine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen kann es zu existenzbedrohenden Nachforderungen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben kommen.

Aber auch wenn eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenanzahl festgelegt ist, kann es teuer werden. So darf der Arbeitgeber nach dem Teilzeitbefristungsgesetz maximal 25 % mehr Arbeitszeit abfordern, als die vereinbarte Mindestwochenstundenanzahl. Ist eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart, darf diese maximal um 20% unterschritten werden. Wird beispielsweise eine Obergrenze von 10 Stunden vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche bezahlen, auch wenn er diese gar nicht abruft. Selbst wenn Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Bezahlung der Mindestwochenstundenanzahl nicht geltend machen, entstehen Ansprüche der Sozialkassen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Tipp

Damit Sie bei Betriebsprüfungen vor bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überprüft werden.