Am 27. März 2026 hat der Bundestag das neue Altersvorsorgereformgesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Dabei wurde gegenüber dem Vorentwurf noch einmal nachgeschärft und Anregungen der Sachverständigen aufgenommen. Doch was soll jetzt ab 2027 gelten? Vor allem Familien, junge Sparer und bestimmte Selbständige sollen stärker profitieren. Für viele bestehende Verträge ist zugleich ein Bestandsschutz vorgesehen. Noch ist das Gesetz jedoch nicht endgültig beschlossen. Im nächsten Schritt muss der Bundesrat ebenfalls zustimmen.
Förderung gilt künftig auch für Selbständige
Besonders wichtig bei der geplanten Reform ist die Ausweitung des begünstigten Personenkreises. Neu förderberechtigt sein sollen nach der aktuellen Fassung auch Steuerpflichtige, die im Beitragsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder bestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Damit sollen künftig insbesondere die Freiberufler und Gewerbetreibenden unmittelbar förderberechtigt werden. . Zusätzlich verlangt der Entwurf, dass für das jeweilige Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben wurde. Hinweis: Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören aufgrund ihrer Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse bereits jetzt zum begünstigten Personenkreis.
Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Ebenfalls neu einbezogen werden sollen Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, aber nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sondern Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Das betrifft beispielsweise angestellte Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte Damit wären vor allem Beschäftigte erfasst, die wegen ihrer berufsständischen Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stehen.
Die Förderung soll einfacher und unmittelbarer werden
Die bisherige komplizierte Berechnung des erforderlichen Mindesteigenbeitrags für die volle Förderung soll entfallen. Stattdessen soll die Zulage künftig grundsätzlich unmittelbar an die tatsächlich geleisteten Beiträge anknüpfen. Damit soll die Förderung leichter verständlich werden und schon bei kleineren Sparbeträgen deutlicher wirken.
Geplant ist eine Grundzulage von 50 Prozent auf Beiträge bis 360 Euro im Jahr. Für den darüberliegenden Teil von 360,01 Euro bis 1.800 Euro im Jahr sollen noch 25 Prozent gezahlt werden. Wer also 360 Euro im Jahr einzahlt, soll 180 Euro Grundzulage erhalten. Bei 1.800 Euro Beitrag läge die maximale Grundzulage bei 540 Euro. Ab dem Beitragsjahr 2027 soll die Zulage allerdings nur gewährt werden, wenn mindestens 120 Euro im Jahr eingezahlt werden.
Berufseinsteiger sollen einen Extra-Bonus erhalten
Für junge Sparer ist ein zusätzlicher Anreiz vorgesehen. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll einmalig 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage erhalten. Das soll den Einstieg in die Altersvorsorge attraktiver machen und frühes Sparen belohnen.
Familien mit Kindern sollen deutlich stärker profitieren
Künftig soll die Kinderzulage 100 Prozent der geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen, höchstens aber 300 Euro je Kind und Jahr. Damit würde die volle Kinderzulage bereits bei 300 Euro Jahresbeitrag erreicht. Gerade Familien mit kleineren und mittleren Sparbeträgen würden dadurch deutlich stärker gefördert als bisher.
Bestandsschutz für Altverträge mit Optionsrecht
Für vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossene zertifizierte Altersvorsorgeverträge ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Diese Bestandsverträge sollen grundsätzlich bis zum Beginn der Auszahlungsphase nach den bisherigen Regeln weitergeführt werden können.
Gleichzeitig soll ein Wechsel in das neue Recht möglich sein. Dieser Wechsel soll allerdings nur einheitlich für alle Bestandsverträge erfolgen und durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ausgelöst werden. Die Erklärung soll unwiderruflich sein.
Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, würde nach dem Entwurf insgesamt in das neue Recht wechseln. Bestehende Verträge würden also nicht automatisch umgestellt, aber ein späterer Neuabschluss kann Auswirkungen auf alle bestehenden Verträge haben.
Kosten werden gedeckelt
Für Sparer ist vor allem die geplante Kostenbegrenzung beim Standarddepot wichtig. Im früheren Gesetzesentwurf wurde noch von maximal 1,5 Prozent Effektivkosten gesprochen. Der Finanzausschuss hat hier aber nachgeschärft. In der Ausschussfassung sollen die Effektivkosten eines Standarddepots höchstens 1,0 Prozent betragen. Maßgeblich sind die Effektivkosten, die im individuellen Produktinformationsblatt ausgewiesen werden.
Auch beim Anbieterwechsel soll es Entlastungen geben. Nach der Ausschussfassung darf der bisherige Anbieter bei einer Übertragung innerhalb von fünf Jahren höchstens 150 Euro verlangen. Nach Ablauf von fünf Jahren soll die Übertragung grundsätzlich kostenfrei sein. Zusätzlich soll das übertragene geförderte Kapital beim neuen Vertrag nicht mehr in die Berechnung neuer Abschluss- und Vertriebskosten einfließen. Stattdessen soll nur noch eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro zulässig sein.
Fazit
Die Reform soll die private Altersvorsorge verständlicher und für breitere Gruppen zugänglich machen, sodass künftig alle Erwerbstätigen von einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge profitieren können. Für eine endgültige Bewertung ist es aber noch zu früh. Erst das verabschiedete Gesetz wird zeigen, ob diese Regeln tatsächlich so kommen. Gerade für Inhaber bestehender Verträge wird später genau geprüft werden müssen, ob das neue System im Einzelfall günstiger ist oder ob der Bestandsschutz die bessere Lösung bleibt. Und alle, die neu in den Kreis der förderberechtigten Erwerbstätigen aufgenommen werden, müssen prüfen, wie sie mit den erweiterten Fördermöglichkeiten umgehen, um ihr optimales Altersvorsorgeportfolio zu gestalten.
