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Mindestlohn steigt in zwei Schritten 2026 und 2027

Mindestlohnkommission veröffentlicht Empfehlung

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Mindestlohn steigt in zwei Schritten 2026 und 2027

Mindestlohnkommission veröffentlicht Empfehlung
Aktuelles
30.06.2025 — zuletzt aktualisiert: 30.07.2025

Mindestlohn steigt in zwei Schritten 2026 und 2027

Mindestlohnkommission veröffentlicht Empfehlung

Die Mindestlohnkommission hat in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2025 eine Empfehlung zur Höhe des Mindestlohnes für die Jahre 2026 und 2027 abgegeben. Danach soll der gesetzliche Mindestlohn wie folgt angepasst werden:

  • Zum 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde
  • Zum 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde

Der Beschluss der Mindestlohnkommission ist hier abrufbar. 

Forderung nach 15 Euro pro Stunde nicht erfüllt

Mit dem Beschluss kommt die Mindestlohnkommission den Forderungen von Gewerkschaften und einigen Parteien nach einem gesetzlichen Mindestlohn von 15 Euro brutto je Zeitstunde nicht nach. Die Kommission begründet ihre Empfehlungen wie folgt:

„Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Die deutsche Wirtschaft sieht sich in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen sowie externen Schocks konfrontiert. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich nach einem starken Anstieg in den Jahren 2021 bis 2023 normalisiert. Für das Jahr 2026 lassen die angekündigten
Maßnahmen der Bundesregierung eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage erhoffen.“

Beschluss muss noch in Rechtsverordnung umgesetzt werden

Damit die Höhe des Mindestlohnes ab 2026 bzw. ab 2027 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich wird, muss die Kommissionsempfehlung durch die Bundesregierung noch in einer Rechtsverordnung umgesetzt und das Mindestlohngesetz entsprechend angepasst werden.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Die geplante Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich jedoch nicht für jeden Arbeitnehmer aus. Mindestlöhne oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes sind bereits jetzt unter anderem aufgrund eines branchenweit geltenden oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zu zahlen.

Andererseits gibt es jedoch auch Ausnahmen, in denen der gesetzliche Mindestlohn nicht zu zahlen ist. So beispielsweise für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten sowie Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung.