Im Unternehmensalltag werden Firmenwagen häufig als Vergütungsbaustein eingesetzt – auch bei Teilzeitkräften, Minijobbern oder in Familienbetrieben. Doch wenn Arbeitslohn ganz oder weitgehend durch die private Nutzung eines Firmenwagens abgegolten wird, erfüllt dies nicht den gesetzlichen Mindestlohnanspruch. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen (Urteile vom 13. November 2025 – B 12 BA 6/23und B 12 BA 8/24) entschieden. Für Arbeitgeber ist vor allem wichtig, dass Sozialversicherungsbeiträge dann nicht nur auf den Sachbezug Firmenwagen, sondern zusätzlich auch auf den grundsätzlich als Barlohn zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn anfallen können.
Höhe des Mindestlohns 2026 und 2027
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt im Jahr 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Ab 2027 steigt er auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Durch die gesetzlich vorgesehene Dynamisierung steigt damit auch die Minijob-Grenze. Sie erhöht sich ab 2027 von 603 Euro auf 633 Euro.
Die beiden Fälle im Überblick
In den beiden Verfahren vor dem Bundessozialgericht ging es nicht um die Höhe des Mindestlohns. Streitpunkt war vielmehr, ob ein Firmenwagen das geschuldete Entgelt ganz oder weitgehend ersetzen kann und ob dies auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt.
Im ersten Verfahren ging es um einen Monteur in Teilzeit mit 43,5 Arbeitsstunden monatlich und einer vereinbarten Vergütung von 398 Euro (Mindestlohn 2015/2016: 8,50 Euro). Diese Vergütung wurde durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs erbracht. Das zweite Verfahren betraf zwei Teilzeitkräfte, deren Bruttogehälter ebenfalls im Wesentlichen durch die Fahrzeugüberlassung abgegolten werden sollten. In beiden Fällen forderte die Rentenversicherung Beiträge und Umlagen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach.
Mindestlohn als Bemessungsgrundlage
Das Bundessozialgericht stellt in seinen Urteilen auf das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip ab. In der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich die Beitragsbemessung nach dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung. Für die Beitragspflicht ist deshalb entscheidend, welcher Entgeltanspruch arbeitsrechtlich entstanden ist. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob dieser Anspruch später tatsächlich erfüllt wird.
Der Mindestlohnanspruch ist damit ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch neben dem arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Entgeltanspruch. Das Bundessozialgericht hat zugleich deutlich gemacht, dass der über den Mindestlohn hinausgehende Teil der vereinbarten Vergütung als Sachbezug nicht beanstandet wurde. Unzulässig ist also nicht jeder Firmenwagen als Vergütungsbestandteil. Problematisch ist vielmehr, wenn der gesetzliche Mindestlohn selbst durch den Sachbezug ersetzt werden soll.
Der Firmenwagen ersetzt keine Geldzahlung
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn in Geld zu zahlen ist. Damit bestätigt es die bereits vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16) vertretene Linie. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird dieser Anspruch nicht erfüllt. In beiden Verfahren hob das Gericht die Entscheidungen der Landessozialgerichte auf und bestätigte die Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich diese Entscheidung bereits aus dem Wortlaut des Mindestlohngesetzes. Dort ist von der Zahlung eines Arbeitsentgelts in Euro die Rede. Danach kann der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht durch Sachleistungen erfüllt werden. Das gilt auch für die Überlassung eines Firmenwagens.
Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund
Hinzu kommt der gesetzliche Schutzzweck des Mindestlohns. Der Mindestlohn soll Arbeitnehmern einen verlässlichen Mindestschutz bieten. Zugleich soll er unangemessen niedrige Löhne verhindern und Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Sozialsysteme entgegenwirken.
Arbeitnehmer sollen über einen verlässlichen Geldbetrag verfügen, der den Lebensunterhalt absichert. Ein Firmenwagen kann wirtschaftlich wertvoll sein, sichert den laufenden Lebensunterhalt jedoch nicht in derselben Weise wie eine Geldzahlung. Genau deshalb genügt der Sachbezug nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.
Beiträge auf den Sachbezug reichen nicht aus
In beiden Fällen hatten die Arbeitgeber die Firmenwagenüberlassung bereits als Sachbezug verbeitragt. Das änderte jedoch nichts an der zusätzlichen Beitragspflicht. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts steht der Mindestlohnanspruch eigenständig neben dem arbeitsvertraglichen Anspruch. Deshalb bleiben zusätzliche Beiträge und Umlagen auf den Mindestlohn geschuldet, auch wenn auf den Firmenwagen bereits Beiträge entrichtet worden sind.
Auch ein möglicher zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ändert nichts daran, dass der Mindestlohnanspruch entstanden ist und darauf Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden.
Was Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Sachbezüge bleiben möglich. Auch ein Firmenwagen kann weiterhin Teil eines Vergütungsmodells sein. Der gesetzliche Mindestlohn muss aber als Geldleistung gezahlt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordert dies bei Beschäftigten mit geringer Barvergütung, in Teilzeit, im Minijob oder in Familienarbeitsverhältnissen.
Hier sollte geprüft werden, ob der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde tatsächlich als Geldleistung ausgezahlt wird. Andernfalls drohen bei Betriebsprüfungen Nachforderungen von Beiträgen und Umlagen, obwohl der Sachbezug bislang ordnungsgemäß behandelt wurde. Besondere Sorgfalt ist erforderlich, wenn Firmenwagen bei Minijobs als Vergütungsbestandteil eingesetzt werden sollen, denn hier kann durch den Barlohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns die Minijobgrenze schnell überschritten werden.
