Mindestlohn 2020 - Sind alle Arbeitsverträge wasserdicht? foodservice, 01/2020

Ulf Hannemann, ETL ADHOGA Görlitz für foodservice, 01/2020

29.01.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Seit 1. Januar 2020 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde. Damit haben auch alle in der Systemgastronomie beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf dieses Mindestentgelt, auch wenn nach dem derzeit gültigen Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie in der Tarifgruppe 1 nur 9,25 Euro vereinbart sind. Auch Überstunden sind mit dem Mindestlohn zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Für alle anderen Beschäftigten in der Systemgastronomie gelten weiter die grundsätzlich höheren Mindestentgelte der Tarifgruppen 2 bis 12.

Auch Mini-Jobber und Aushilfen haben einen Anspruch auf den Mindestlohn. Für Mini-Jobber ist das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen. Dabei muss sich nun ein Mindestentgelt von 9,35 Euro (bzw. das höhere tarifliche Mindestentgelt) ergeben. Bereits bei einer monatlichen Arbeitszeit von 48,5 Stunden wird der Mindestlohn unterschritten. Zahlt der Arbeitgeber bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 48,5 oder mehr Stunden pro Monat weiterhin nur 450 Euro, verstößt er gegen das MiLoG und gegen sozialrechtliche Vorschriften. Er schuldet die SV-Beiträge für das  Entgelt, welches er zahlen müsste (Phantomlohn), und der Arbeitnehmer kann die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns einklagen. Eine Alternative könnte ein sozialversicherungspflichtiger Job im Übergangsbereich zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro sein, in dem für den Arbeitnehmer die SV-Beiträge nur allmählich ansteigen.

Für kurzfristig beschäftigte Aushilfen fallen allerdings keine SV-Beiträge an, wenn die Tätigkeit auflängstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt nicht 450 Euro im Monat übersteigt.

Sofern der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für maximal 18 zusammenhängende Tage beschäftigt wird, kann der Aushilfslohn pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer lohnversteuert werden. Bisher durfte der Stundenlohn dafür 12 Euro und der durchschnittliche tägliche Arbeitslohn 72 Euro nicht überschreiten. Zum 1. Januar 2020 stiegen die Beträge auf 120 Euro/Tag bzw. 15 Euro/Stunde. Auch für kurzfristig beschäftigte ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, kann der Arbeitslohn pauschal besteuert werden (30 %).

Hinweis: Arbeitgeber sollten prüfen, ob Arbeitsverträge mit Mini-Jobbern oder Aushilfskräften angepasst werden müssen.

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Ulf Hannemann, ETL ADHOGA Görlitz für foodservice, 01/2020
Veröffentlichung
29.01.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Mindestlohn 2020 - Sind alle Arbeitsverträge wasserdicht? foodservice, 01/2020

Ulf Hannemann, ETL ADHOGA Görlitz für foodservice, 01/2020

Seit 1. Januar 2020 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde. Damit haben auch alle in der Systemgastronomie beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf dieses Mindestentgelt, auch wenn nach dem derzeit gültigen Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie in der Tarifgruppe 1 nur 9,25 Euro vereinbart sind. Auch Überstunden sind mit dem Mindestlohn zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Für alle anderen Beschäftigten in der Systemgastronomie gelten weiter die grundsätzlich höheren Mindestentgelte der Tarifgruppen 2 bis 12.

Auch Mini-Jobber und Aushilfen haben einen Anspruch auf den Mindestlohn. Für Mini-Jobber ist das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen. Dabei muss sich nun ein Mindestentgelt von 9,35 Euro (bzw. das höhere tarifliche Mindestentgelt) ergeben. Bereits bei einer monatlichen Arbeitszeit von 48,5 Stunden wird der Mindestlohn unterschritten. Zahlt der Arbeitgeber bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 48,5 oder mehr Stunden pro Monat weiterhin nur 450 Euro, verstößt er gegen das MiLoG und gegen sozialrechtliche Vorschriften. Er schuldet die SV-Beiträge für das  Entgelt, welches er zahlen müsste (Phantomlohn), und der Arbeitnehmer kann die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns einklagen. Eine Alternative könnte ein sozialversicherungspflichtiger Job im Übergangsbereich zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro sein, in dem für den Arbeitnehmer die SV-Beiträge nur allmählich ansteigen.

Für kurzfristig beschäftigte Aushilfen fallen allerdings keine SV-Beiträge an, wenn die Tätigkeit auflängstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt nicht 450 Euro im Monat übersteigt.

Sofern der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für maximal 18 zusammenhängende Tage beschäftigt wird, kann der Aushilfslohn pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer lohnversteuert werden. Bisher durfte der Stundenlohn dafür 12 Euro und der durchschnittliche tägliche Arbeitslohn 72 Euro nicht überschreiten. Zum 1. Januar 2020 stiegen die Beträge auf 120 Euro/Tag bzw. 15 Euro/Stunde. Auch für kurzfristig beschäftigte ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, kann der Arbeitslohn pauschal besteuert werden (30 %).

Hinweis: Arbeitgeber sollten prüfen, ob Arbeitsverträge mit Mini-Jobbern oder Aushilfskräften angepasst werden müssen.