Was Unternehmer 2024 wissen müssen

27.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.01.2024

Voller Umsatzsteuersatz auf Restaurationsleistungen

In Hotellerie und Gastronomie galt bereits seit Juli 2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vor Ort – mit Ausnahme von Getränken. Dieser Vorteil hat den Hoteliers und Gastronomen in der Vergangenheit sehr geholfen und wurde daher auch mehrfach verlängert; zuletzt bis Ende Dezember 2023. Trotz mehrerer Oppositionsanträge und Bundesratsinitiativen konnte sich der Gesetzgeber aber nicht zu einer erneuten Verlängerung durchringen.

Daher unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen beim Verzehr vor Ort oder auch beim Catering und/oder Partyservice seit 1. Januar 2024 wieder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer. Kassen und Speisekarten sind also wieder einmal anzupassen. Ob die höhere Umsatzsteuer dabei in Form von gestiegenen Preisen an die Gäste weitergegeben werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Gas und Fernwärme läuft Ende März 2024 aus

Die gute Nachricht vorweg: Die Umsatzsteuerermäßigung für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 7 Prozent Umsatzsteuer endet – wie ursprünglich im Jahr 2022 vom Gesetzgeber angedacht – erst zum 31. März 2024. Die Ampelregierung hatte zwar angekündigt, die Regelung einen Monat früher und damit vorzeitig zum 29. Februar 2024 zu beenden. Da das Wachstumschancengesetz aber nicht verabschiedet wurde und auch im Kreditzweitmarktförderungsgesetz keine Regelung vorgesehen ist, wird der Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer erst ab dem 1. April 2024 wieder anzuwenden sein.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass hiervon in der Regel nur diejenigen profitieren, bei denen die Erdgas- oder Fernwärme auch tatsächlich monatlich abgerechnet wird. Da dies meist vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind, ergibt sich hierdurch im Grunde kein Vorteil. Nur wenn der Unternehmer nur zum Teil oder (bzw. aufgrund der Kleinunternehmerregelung) insgesamt überhaupt nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sich ein Vorteil für den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Erdgas-/Wärmelieferungen bis März 2024 ergeben.

Denn die Lieferung von Erdgas- oder Fernwärme unterliegt immer dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Ablesung gilt. Da die Ablesung bei den meisten Kunden erst zum Ende des Jahres erfolgt, würde die Gas-/Wärmelieferung für das Jahr 2024 somit insgesamt zum Regelsteuersatz erfolgen, wenn nicht unterjährig abgerechnet wird. Vermutlich wird das Bundesfinanzministerium hierzu aber noch eine Vereinfachungsregelung veröffentlichen, nach welcher die Abrechnung vom Versorger zu Gunsten der Endverbraucher zeitanteilig abgerechnet werden könnte.

Reform der Zinsschranke

Zinsaufwendungen sind nur bis zur Höhe der Zinserträge voll abzugsfähig. Darüber hinaus werden nur 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Die nicht ausgeschöpften Zinsen werden dann in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen. Es gibt aber eine Freigrenze von 3 Millionen Euro, sodass die sogenannte Zinsschranke viele kleine und mittlere Unternehmen nicht tangiert. Dennoch hat der Gesetzgeber hier dringenden Handlungsbedarf gesehen und die Vorschrift zum Jahreswechsel angepasst. Das betrifft insbesondere den sogenannten EBITDA-Vortrag und die Stand-Alone-Klausel. Dabei werden auch Zinsaufwendungen und -erträge auf wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen/Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen erweitert.

Anpassungen aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts MoPeG

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2024 eine Reihe von Änderungen beim Personen-gesellschaftsrecht vorgenommen, welche nun endlich die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte umgesetzt hat und ein modernes Personengesellschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch etabliert. Die zentrale Neuerung besteht dabei darin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nun auch per Gesetz rechtsfähig sein kann, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die nach außen hin auftritt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die GbR in ein neues Gesellschaftsregister eintragen zu können (sogenannte eGbR). Bestimmte Geschäfte, wie der Handel mit Grundstücken oder Beteiligungen, sind künftig der eGbR vorbehalten, sodass die Eintragung einer GbR oftmals sinnvoll ist. Durch die Neuregelung wurde auch das altbekannte Gesamthandsvermögen zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Dadurch haben sich in den letzten Monaten viele steuerliche Folgefragen ergeben, die der Gesetzgeber nun gelöst hat.

In den jeweiligen Ertragsteuergesetzen (Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz sowie Körperschaftsteuergesetz) wurde hierfür schlicht gesetzlich festgelegt, dass die bisherigen Regelungen zum Gesamthandsvermögen ab dem Jahr 2024 fiktiv fortgelten. Somit ist auch weiterhin zwischen dem eigenen (Betriebs)vermögen der Personengesellschaft und den Sonder(betriebs)vermögen der Gesellschafter bzw. Mitunternehmer zu unterscheiden. Die Einkommensbesteuerung erfolgt nach wie vor transparent auf Ebene der Gesellschafter. Hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens unterscheidet die Finanzverwaltung künftig zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen.

Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt alles beim Alten. Mitunternehmerschaften und deren Anteile können weiterhin begünstigt bzw. sogar insgesamt erbschaft-/schenkungsteuerfrei übertragen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei der Grunderwerbsteuer ergeben sich im Hinblick auf die bisherigen Grundstücks- bzw. Beteiligungsgeschäfte keine Änderungen. Die bisherigen Steuerverschonungen gelten fort, solange die entsprechenden Bedingungen (bspw. die Übertragung von nicht mehr als 90 Prozent innerhalb von 10 Jahren) eingehalten werden. Das gilt allerdings nicht für entsprechende Übertragungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden, weil hier keine entsprechende Regelung eingeführt wurde, wonach die Besteuerung bei Personengesellschaften künftig unterbleiben könnte. Der Gesetzgeber plant aber bereits eine große Reform der Grunderwerbsteuer, bei der die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften harmonisiert werden soll.

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27.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.01.2024

Was Unternehmer 2024 wissen müssen

Voller Umsatzsteuersatz auf Restaurationsleistungen

In Hotellerie und Gastronomie galt bereits seit Juli 2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vor Ort – mit Ausnahme von Getränken. Dieser Vorteil hat den Hoteliers und Gastronomen in der Vergangenheit sehr geholfen und wurde daher auch mehrfach verlängert; zuletzt bis Ende Dezember 2023. Trotz mehrerer Oppositionsanträge und Bundesratsinitiativen konnte sich der Gesetzgeber aber nicht zu einer erneuten Verlängerung durchringen.

Daher unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen beim Verzehr vor Ort oder auch beim Catering und/oder Partyservice seit 1. Januar 2024 wieder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer. Kassen und Speisekarten sind also wieder einmal anzupassen. Ob die höhere Umsatzsteuer dabei in Form von gestiegenen Preisen an die Gäste weitergegeben werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Gas und Fernwärme läuft Ende März 2024 aus

Die gute Nachricht vorweg: Die Umsatzsteuerermäßigung für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 7 Prozent Umsatzsteuer endet – wie ursprünglich im Jahr 2022 vom Gesetzgeber angedacht – erst zum 31. März 2024. Die Ampelregierung hatte zwar angekündigt, die Regelung einen Monat früher und damit vorzeitig zum 29. Februar 2024 zu beenden. Da das Wachstumschancengesetz aber nicht verabschiedet wurde und auch im Kreditzweitmarktförderungsgesetz keine Regelung vorgesehen ist, wird der Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer erst ab dem 1. April 2024 wieder anzuwenden sein.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass hiervon in der Regel nur diejenigen profitieren, bei denen die Erdgas- oder Fernwärme auch tatsächlich monatlich abgerechnet wird. Da dies meist vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind, ergibt sich hierdurch im Grunde kein Vorteil. Nur wenn der Unternehmer nur zum Teil oder (bzw. aufgrund der Kleinunternehmerregelung) insgesamt überhaupt nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sich ein Vorteil für den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Erdgas-/Wärmelieferungen bis März 2024 ergeben.

Denn die Lieferung von Erdgas- oder Fernwärme unterliegt immer dem Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Ablesung gilt. Da die Ablesung bei den meisten Kunden erst zum Ende des Jahres erfolgt, würde die Gas-/Wärmelieferung für das Jahr 2024 somit insgesamt zum Regelsteuersatz erfolgen, wenn nicht unterjährig abgerechnet wird. Vermutlich wird das Bundesfinanzministerium hierzu aber noch eine Vereinfachungsregelung veröffentlichen, nach welcher die Abrechnung vom Versorger zu Gunsten der Endverbraucher zeitanteilig abgerechnet werden könnte.

Reform der Zinsschranke

Zinsaufwendungen sind nur bis zur Höhe der Zinserträge voll abzugsfähig. Darüber hinaus werden nur 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Die nicht ausgeschöpften Zinsen werden dann in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen. Es gibt aber eine Freigrenze von 3 Millionen Euro, sodass die sogenannte Zinsschranke viele kleine und mittlere Unternehmen nicht tangiert. Dennoch hat der Gesetzgeber hier dringenden Handlungsbedarf gesehen und die Vorschrift zum Jahreswechsel angepasst. Das betrifft insbesondere den sogenannten EBITDA-Vortrag und die Stand-Alone-Klausel. Dabei werden auch Zinsaufwendungen und -erträge auf wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen/Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen erweitert.

Anpassungen aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts MoPeG

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2024 eine Reihe von Änderungen beim Personen-gesellschaftsrecht vorgenommen, welche nun endlich die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte umgesetzt hat und ein modernes Personengesellschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch etabliert. Die zentrale Neuerung besteht dabei darin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nun auch per Gesetz rechtsfähig sein kann, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die nach außen hin auftritt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die GbR in ein neues Gesellschaftsregister eintragen zu können (sogenannte eGbR). Bestimmte Geschäfte, wie der Handel mit Grundstücken oder Beteiligungen, sind künftig der eGbR vorbehalten, sodass die Eintragung einer GbR oftmals sinnvoll ist. Durch die Neuregelung wurde auch das altbekannte Gesamthandsvermögen zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Dadurch haben sich in den letzten Monaten viele steuerliche Folgefragen ergeben, die der Gesetzgeber nun gelöst hat.

In den jeweiligen Ertragsteuergesetzen (Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz sowie Körperschaftsteuergesetz) wurde hierfür schlicht gesetzlich festgelegt, dass die bisherigen Regelungen zum Gesamthandsvermögen ab dem Jahr 2024 fiktiv fortgelten. Somit ist auch weiterhin zwischen dem eigenen (Betriebs)vermögen der Personengesellschaft und den Sonder(betriebs)vermögen der Gesellschafter bzw. Mitunternehmer zu unterscheiden. Die Einkommensbesteuerung erfolgt nach wie vor transparent auf Ebene der Gesellschafter. Hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens unterscheidet die Finanzverwaltung künftig zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen.

Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt alles beim Alten. Mitunternehmerschaften und deren Anteile können weiterhin begünstigt bzw. sogar insgesamt erbschaft-/schenkungsteuerfrei übertragen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei der Grunderwerbsteuer ergeben sich im Hinblick auf die bisherigen Grundstücks- bzw. Beteiligungsgeschäfte keine Änderungen. Die bisherigen Steuerverschonungen gelten fort, solange die entsprechenden Bedingungen (bspw. die Übertragung von nicht mehr als 90 Prozent innerhalb von 10 Jahren) eingehalten werden. Das gilt allerdings nicht für entsprechende Übertragungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden, weil hier keine entsprechende Regelung eingeführt wurde, wonach die Besteuerung bei Personengesellschaften künftig unterbleiben könnte. Der Gesetzgeber plant aber bereits eine große Reform der Grunderwerbsteuer, bei der die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften harmonisiert werden soll.