Unterschiede zwischen der IST und der SOLL-Versteuerung

Besteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten

26.01.2021

Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte indirekte Steuer. Das bedeutet, dass das Finanzamt die Steuer nicht selbst erhebt, sondern Sie als Unternehmer diese einnehmen und an das Finanzamt abführen. Dabei ist von Bedeutung, ob Sie die Versteuerung nach der IST oder SOLL-Versteuerung vornehmen (müssen), was unter anderem zu Finanzierungsproblemen bei den betroffenen Unternehmen führen kann.

Unproblematisch: Anzahlungen und Zahlung bei Leistungserbringung

Gastronomen und Hoteliers betreiben in der Regel ein relativ klar strukturiertes Business: Erst wird die Leistung erbracht und anschließend abgerechnet – fertig. Bei derartigen Geschäftsvorfällen, ob nun Beherbergung oder Bewirtung, macht es im Grunde genommen keinen Unterschied, ob die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung entsteht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, da die Zahlung des Gastes in der Regel fast zeitgleich erfolgt. Und auch wenn Sie es schaffen, Ihre Gäste davon zu überzeugen eine Anzahlung zu leisten, ist alles relativ klar: Sobald das Geld eingeht, wird der Umsatz auch versteuert.

Aufpassen bei Zahlungszielen und Leistungsstörung

Werden Gästen bei größeren Veranstaltungen aber großzügige Zahlungsziele eingeräumt oder zahlt der Gast seine Rechnung erst viel später, kann die Art der Umsatzbesteuerung schon einen deutlichen Unterschied machen. Falls hier zum Beispiel vereinbart wird, dass 70 Prozent der geplanten Kosten zunächst vorab mittels Anzahlungsrechnung abgerufen wird und der Rest dann in einer Endabrechnung eingefordert wird, sodass die Leistungserbringung und der Zahlungseingang mitunter Tage, wenn nicht gar Wochen auseinanderliegen können.

IST-Versteuerung schützt die Liquidität

Unproblematisch ist das Ganze für kleinere Betriebe, die jährlich nicht mehr als 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro) Umsatz erzielen. Denn diese wenden in der Regel die sogenannte IST-Versteuerung an. Das bedeutet, dass sie ihre Umsätze erst dann versteuern müssen, wenn sie auch tatsächlich das Geld vom Gast erhalten haben. Erst zu diesem Zeitpunkt muss der Hotelier oder Gastronom die Umsatzsteuer anmelden. Erforderlich ist hierfür ein Antrag beim Finanzamt, den der Steuerberater direkt bei der steuerlichen Anmeldung stellt.

SOLL-Versteuerer gehen in Vorleistung

Größere Betriebe, welche den vorgenannten jährlichen Gesamtumsatz überschreiten, müssen die Umsatzsteuer aber aktuell vorfinanzieren und gehen damit in Vorleistung. Denn sie haben die sogenannte SOLL-Versteuerung anzuwenden, nach der die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn die Leistung erbracht wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung tatsächlich geschrieben wurde, ist hingegen nicht relevant. Diese Systematik kann sich vor allem dann zur organisatorischen, aber auch finanziellen Herausforderung entwickeln, wenn die Rechnung in einem späteren Kalendermonat, das heißt nach der eigentlichen Leistungserbringung, geschrieben wird.

Beispiel: Der Hotelier Hugo Herzlich besteuert seine Umsätze nach der Soll-Versteuerung. Er richtet für einen Unternehmer am 7. November 2020 eine betriebliche Veranstaltung aus. Die Rechnung wird aufgrund eines Büroversehens erst Mitte Dezember gestellt – Zahlungsziel 15. Januar 2021. Der Unternehmer weist den Rechnungsbetrag erst im Februar 2021 an.

Lösung: Hugo Herzlich hat die Umsatzsteuer bereits in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2020 anzumelden und – da er keine Dauerfristverlängerung beantragt hat – zum 10. Dezember 2020 an das Finanzamt abzuführen. Dass die Rechnung erst im Dezember geschrieben wurde, das Zahlungsziel erst im Januar liegt und der Unternehmer erst im Februar gezahlt hat, ist für den Zeitpunkt der Anmeldepflicht nicht relevant.

Europäische Rechtsprechung im Auge behalten

Bei der hier dargestellten SOLL-Versteuerung drängt sich natürlich eine Frage auf: Ist das Ganze korrekt? Denn mit welchem Recht muss ein Unternehmer im Zweifel sogar einen Kredit zur Begleichung der Umsatzsteuer aufnehmen, wenn er mit seinem Geschäftspartner einen Vertrag über mehrere Jahre abgeschlossen hat, bei dem die Zahlung erst viel später fällig wird? Das kann beispielsweise schon bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zum Knackpunkt werden.

Genau solche Fälle sind es, die den Europäischen Gerichtshof (EuGH) derzeit beschäftigen. In einem Fall wurde die SOLL-Versteuerung bereits gekippt. Darin ging es konkret um Vermittlungsprovisionen, die erst nach Jahren fällig wurden, wenn auch ein bestimmter Erfolg eingetreten war. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr beim EuGH angefragt, ob dies auch für Ratenzahlungsvereinbarungen gilt. Sofern der EuGH die SOLL-Versteuerung weiter einschränkt, könnte dies die derzeit schwierige Lage der Branche– zugegebenermaßen nur teilweise – abmildern.

Allerdings ist bei der ganzen Thematik auch zu berücksichtigen, dass ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Lieferanten auch bereits vor der Zahlung schon angesetzt werden kann, wodurch sich der im Text beschriebene Effekt ebenfalls minimiert.

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Unterschiede zwischen der IST und der SOLL-Versteuerung

Besteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten
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26.01.2021

Unterschiede zwischen der IST und der SOLL-Versteuerung

Besteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten

Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte indirekte Steuer. Das bedeutet, dass das Finanzamt die Steuer nicht selbst erhebt, sondern Sie als Unternehmer diese einnehmen und an das Finanzamt abführen. Dabei ist von Bedeutung, ob Sie die Versteuerung nach der IST oder SOLL-Versteuerung vornehmen (müssen), was unter anderem zu Finanzierungsproblemen bei den betroffenen Unternehmen führen kann.

Unproblematisch: Anzahlungen und Zahlung bei Leistungserbringung

Gastronomen und Hoteliers betreiben in der Regel ein relativ klar strukturiertes Business: Erst wird die Leistung erbracht und anschließend abgerechnet – fertig. Bei derartigen Geschäftsvorfällen, ob nun Beherbergung oder Bewirtung, macht es im Grunde genommen keinen Unterschied, ob die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung entsteht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, da die Zahlung des Gastes in der Regel fast zeitgleich erfolgt. Und auch wenn Sie es schaffen, Ihre Gäste davon zu überzeugen eine Anzahlung zu leisten, ist alles relativ klar: Sobald das Geld eingeht, wird der Umsatz auch versteuert.

Aufpassen bei Zahlungszielen und Leistungsstörung

Werden Gästen bei größeren Veranstaltungen aber großzügige Zahlungsziele eingeräumt oder zahlt der Gast seine Rechnung erst viel später, kann die Art der Umsatzbesteuerung schon einen deutlichen Unterschied machen. Falls hier zum Beispiel vereinbart wird, dass 70 Prozent der geplanten Kosten zunächst vorab mittels Anzahlungsrechnung abgerufen wird und der Rest dann in einer Endabrechnung eingefordert wird, sodass die Leistungserbringung und der Zahlungseingang mitunter Tage, wenn nicht gar Wochen auseinanderliegen können.

IST-Versteuerung schützt die Liquidität

Unproblematisch ist das Ganze für kleinere Betriebe, die jährlich nicht mehr als 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro) Umsatz erzielen. Denn diese wenden in der Regel die sogenannte IST-Versteuerung an. Das bedeutet, dass sie ihre Umsätze erst dann versteuern müssen, wenn sie auch tatsächlich das Geld vom Gast erhalten haben. Erst zu diesem Zeitpunkt muss der Hotelier oder Gastronom die Umsatzsteuer anmelden. Erforderlich ist hierfür ein Antrag beim Finanzamt, den der Steuerberater direkt bei der steuerlichen Anmeldung stellt.

SOLL-Versteuerer gehen in Vorleistung

Größere Betriebe, welche den vorgenannten jährlichen Gesamtumsatz überschreiten, müssen die Umsatzsteuer aber aktuell vorfinanzieren und gehen damit in Vorleistung. Denn sie haben die sogenannte SOLL-Versteuerung anzuwenden, nach der die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn die Leistung erbracht wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung tatsächlich geschrieben wurde, ist hingegen nicht relevant. Diese Systematik kann sich vor allem dann zur organisatorischen, aber auch finanziellen Herausforderung entwickeln, wenn die Rechnung in einem späteren Kalendermonat, das heißt nach der eigentlichen Leistungserbringung, geschrieben wird.

Beispiel: Der Hotelier Hugo Herzlich besteuert seine Umsätze nach der Soll-Versteuerung. Er richtet für einen Unternehmer am 7. November 2020 eine betriebliche Veranstaltung aus. Die Rechnung wird aufgrund eines Büroversehens erst Mitte Dezember gestellt – Zahlungsziel 15. Januar 2021. Der Unternehmer weist den Rechnungsbetrag erst im Februar 2021 an.

Lösung: Hugo Herzlich hat die Umsatzsteuer bereits in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2020 anzumelden und – da er keine Dauerfristverlängerung beantragt hat – zum 10. Dezember 2020 an das Finanzamt abzuführen. Dass die Rechnung erst im Dezember geschrieben wurde, das Zahlungsziel erst im Januar liegt und der Unternehmer erst im Februar gezahlt hat, ist für den Zeitpunkt der Anmeldepflicht nicht relevant.

Europäische Rechtsprechung im Auge behalten

Bei der hier dargestellten SOLL-Versteuerung drängt sich natürlich eine Frage auf: Ist das Ganze korrekt? Denn mit welchem Recht muss ein Unternehmer im Zweifel sogar einen Kredit zur Begleichung der Umsatzsteuer aufnehmen, wenn er mit seinem Geschäftspartner einen Vertrag über mehrere Jahre abgeschlossen hat, bei dem die Zahlung erst viel später fällig wird? Das kann beispielsweise schon bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zum Knackpunkt werden.

Genau solche Fälle sind es, die den Europäischen Gerichtshof (EuGH) derzeit beschäftigen. In einem Fall wurde die SOLL-Versteuerung bereits gekippt. Darin ging es konkret um Vermittlungsprovisionen, die erst nach Jahren fällig wurden, wenn auch ein bestimmter Erfolg eingetreten war. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr beim EuGH angefragt, ob dies auch für Ratenzahlungsvereinbarungen gilt. Sofern der EuGH die SOLL-Versteuerung weiter einschränkt, könnte dies die derzeit schwierige Lage der Branche– zugegebenermaßen nur teilweise – abmildern.

Allerdings ist bei der ganzen Thematik auch zu berücksichtigen, dass ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Lieferanten auch bereits vor der Zahlung schon angesetzt werden kann, wodurch sich der im Text beschriebene Effekt ebenfalls minimiert.

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