Steuervorauszahlungen und Krankenkassenbeiträge prüfen

27.02.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Für die Steuererklärungen für 2019 bleibt zwar noch ein wenig Zeit. Dennoch ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt das vorläufige Jahresergebnis für 2019 bekannt, denn die Buchhaltung bis Dezember 2019 ist erledigt und es stehen nur noch die alljährlichen Jahresabschlussbuchungen aus. Der Gewinn für 2019 und die aktuellen Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung in 2020 sollten Anlass sein, die Höhe der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen zu prüfen, denn die laufenden Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem letzten veranlagten Ergebnis.

Ist das Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 2019 schlechter ausgefallen als 2018, könnte eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 beantragt werden. Damit lassen sich unnötige Liquiditätsabflüsse vermeiden. Wurde 2019 ein wesentlich höherer Gewinn erzielt, besteht zwar für den Unternehmer keine Verpflichtung, die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbesteuer anpassen zu lassen. Kann das Finanzamt anhand der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen eine erhebliche Umsatzsteigerung für 2019 erkennen, so ist jedoch die Finanzverwaltung berechtigt, eine Prognose über das voraussichtliche Ergebnis zu fordern, um die Vorauszahlungen anzupassen.

Tipp: Wenn Sie mit einer erheblichen Steuernachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen rechnen müssen, sollten Sie prüfen, ob in diesem Zeitpunkt ausreichend Liquidität vorhanden ist. Da Steuernachzahlungen immer noch mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verzinst werden, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, vor Beginn des Zinslaufes freiwillig eine Zahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung zu leisten.

Nicht nur Steuervorauszahlungen sollten regelmäßig auf ihre korrekte Höhe kontrolliert und notfalls angepasst werden. Unternehmer und Selbständige, die nicht privat, sondern freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, sollten auch ihre Krankenkassenbeiträge für 2020 überprüfen. Seit 2018 handelt es sich bei den monatlichen Krankenkassenbeiträgen von freiwillig gesetzlich versicherten Unternehmern – wie bei Steuervorauszahlungen – um vorläufige Zahlungen. Die monatlichen (vorauszuzahlenden) Krankenkassenbeiträge werden auf der Basis des letzten veranlagten Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Erst wenn der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres ergeht, für den die Beiträge gezahlt wurden, werden die Krankenkassenbeiträge endgültig festgesetzt. Dadurch kann es zu einer Erstattung oder zu einer Nachzahlung kommen. Gleichzeitig werden neue Vorauszahlungsbeiträge festgesetzt, die ab dem Folgemonat zu zahlen sind.

Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid für 2018 ist im Januar 2020 ergangen. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2018. Ab Februar 2020 werden auch die Vorauszahlungen auf Basis des Einkommens für 2018 erhöht, die bereits für 2019 geleisteten Vorauszahlungen werden erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2019 endgültig festgesetzt.

Ist das Einkommen gegenüber dem letzten Veranlagungsjahr gesunken, ist auch eine Herabsetzung von Krankenkassenbeiträgen denkbar. Das niedrigere Einkommen ist durch einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid nachzuweisen. Die endgültige Abrechnung erfolgt aber auch in diesem Fall auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Beitragsjahr.

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Steuervorauszahlungen und Krankenkassenbeiträge prüfen

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27.02.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Steuervorauszahlungen und Krankenkassenbeiträge prüfen

Für die Steuererklärungen für 2019 bleibt zwar noch ein wenig Zeit. Dennoch ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt das vorläufige Jahresergebnis für 2019 bekannt, denn die Buchhaltung bis Dezember 2019 ist erledigt und es stehen nur noch die alljährlichen Jahresabschlussbuchungen aus. Der Gewinn für 2019 und die aktuellen Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung in 2020 sollten Anlass sein, die Höhe der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen zu prüfen, denn die laufenden Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem letzten veranlagten Ergebnis.

Ist das Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 2019 schlechter ausgefallen als 2018, könnte eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 beantragt werden. Damit lassen sich unnötige Liquiditätsabflüsse vermeiden. Wurde 2019 ein wesentlich höherer Gewinn erzielt, besteht zwar für den Unternehmer keine Verpflichtung, die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbesteuer anpassen zu lassen. Kann das Finanzamt anhand der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen eine erhebliche Umsatzsteigerung für 2019 erkennen, so ist jedoch die Finanzverwaltung berechtigt, eine Prognose über das voraussichtliche Ergebnis zu fordern, um die Vorauszahlungen anzupassen.

Tipp: Wenn Sie mit einer erheblichen Steuernachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen rechnen müssen, sollten Sie prüfen, ob in diesem Zeitpunkt ausreichend Liquidität vorhanden ist. Da Steuernachzahlungen immer noch mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verzinst werden, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, vor Beginn des Zinslaufes freiwillig eine Zahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung zu leisten.

Nicht nur Steuervorauszahlungen sollten regelmäßig auf ihre korrekte Höhe kontrolliert und notfalls angepasst werden. Unternehmer und Selbständige, die nicht privat, sondern freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, sollten auch ihre Krankenkassenbeiträge für 2020 überprüfen. Seit 2018 handelt es sich bei den monatlichen Krankenkassenbeiträgen von freiwillig gesetzlich versicherten Unternehmern – wie bei Steuervorauszahlungen – um vorläufige Zahlungen. Die monatlichen (vorauszuzahlenden) Krankenkassenbeiträge werden auf der Basis des letzten veranlagten Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Erst wenn der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres ergeht, für den die Beiträge gezahlt wurden, werden die Krankenkassenbeiträge endgültig festgesetzt. Dadurch kann es zu einer Erstattung oder zu einer Nachzahlung kommen. Gleichzeitig werden neue Vorauszahlungsbeiträge festgesetzt, die ab dem Folgemonat zu zahlen sind.

Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid für 2018 ist im Januar 2020 ergangen. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2018. Ab Februar 2020 werden auch die Vorauszahlungen auf Basis des Einkommens für 2018 erhöht, die bereits für 2019 geleisteten Vorauszahlungen werden erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2019 endgültig festgesetzt.

Ist das Einkommen gegenüber dem letzten Veranlagungsjahr gesunken, ist auch eine Herabsetzung von Krankenkassenbeiträgen denkbar. Das niedrigere Einkommen ist durch einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid nachzuweisen. Die endgültige Abrechnung erfolgt aber auch in diesem Fall auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Beitragsjahr.