Steuertipp zum 5. Dezember

Abschreibungen nutzen

05.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 06.12.2023

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2023 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

  1. Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2023 nur noch eine anteilige Abschreibung mit  1/12, also für Dezember, zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im Dezember angeschafft, können 2023 nur noch 500 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2024 sind es dann 6.000 Euro.

  1. Erneut geplant: Wahlrecht zur degressiven Abschreibung

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Nachdem die Vorgängerregelung zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen war, soll mit dem Wachstumschancengesetz für alle Anschaffungen nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wieder die Möglichkeit geschaffen werden, neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abzuschreiben. Verfolgen Sie daher das Gesetzgebungsverfahren genau. Wird das Gesetz wie geplant verabschiedet, können Sie die degressive Abschreibung noch in diesem Jahr nutzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die degressive Abschreibung das 2,5-Fache der linearen Abschreibung beträgt, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2023 nur zeitanteilig zulässig. Für den im Dezember für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr noch 1.125 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 1/12) abgeschrieben werden, in 2024 wären es 13.218,75 Euro (25 % vom Restbuchwert).

  1. Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im Dezember 2023 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden. Aber vielleicht warten Sie auch noch mit der Anschaffung, denn der Gesetzgeber plant, die Sonderabschreibungsmöglichkeit ab dem Jahr 2024 auf 50 % zu erhöhen. Prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt und betriebswirtschaftlich am sinnvollsten ist.

  1. Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2024 soll diese Grenze sogar auf 1.000 Euro steigen. Planen Sie den Erwerb eines Wirtschaftsgutes mit dem Nettopreis von 900 Euro, lohnt es sich gegebenenfalls, noch etwas mit der Anschaffung zu warten.

  1. Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2023 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Hinweis: Für in den Jahren 2017 bis 2020 gebildete IAB muss bis Ende 2023 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2023 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist!

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Abschreibungen nutzen

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2023 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

  1. Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2023 nur noch eine anteilige Abschreibung mit  1/12, also für Dezember, zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im Dezember angeschafft, können 2023 nur noch 500 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2024 sind es dann 6.000 Euro.

  1. Erneut geplant: Wahlrecht zur degressiven Abschreibung

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Nachdem die Vorgängerregelung zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen war, soll mit dem Wachstumschancengesetz für alle Anschaffungen nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wieder die Möglichkeit geschaffen werden, neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abzuschreiben. Verfolgen Sie daher das Gesetzgebungsverfahren genau. Wird das Gesetz wie geplant verabschiedet, können Sie die degressive Abschreibung noch in diesem Jahr nutzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die degressive Abschreibung das 2,5-Fache der linearen Abschreibung beträgt, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2023 nur zeitanteilig zulässig. Für den im Dezember für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr noch 1.125 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 1/12) abgeschrieben werden, in 2024 wären es 13.218,75 Euro (25 % vom Restbuchwert).

  1. Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im Dezember 2023 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden. Aber vielleicht warten Sie auch noch mit der Anschaffung, denn der Gesetzgeber plant, die Sonderabschreibungsmöglichkeit ab dem Jahr 2024 auf 50 % zu erhöhen. Prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt und betriebswirtschaftlich am sinnvollsten ist.

  1. Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2024 soll diese Grenze sogar auf 1.000 Euro steigen. Planen Sie den Erwerb eines Wirtschaftsgutes mit dem Nettopreis von 900 Euro, lohnt es sich gegebenenfalls, noch etwas mit der Anschaffung zu warten.

  1. Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2023 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Hinweis: Für in den Jahren 2017 bis 2020 gebildete IAB muss bis Ende 2023 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2023 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist!