Steuertipp zum 4. Dezember

Mit Inflationsausgleichsprämie finanziell unterstützen

04.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 06.12.2023

Nicht nur das monatliche Gehalt, sondern auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Prämien sowie eine Vielzahl von Sachbezügen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch es gibt auch Benefits, die Brutto für Netto beim Arbeitnehmer ankommen und der Arbeitgeber auch den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung nicht zahlen muss.

Dazu gehört auch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Bis zu 3.000 Euro können insgesamt zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.

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Nicht nur das monatliche Gehalt, sondern auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Prämien sowie eine Vielzahl von Sachbezügen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch es gibt auch Benefits, die Brutto für Netto beim Arbeitnehmer ankommen und der Arbeitgeber auch den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung nicht zahlen muss.

Dazu gehört auch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Bis zu 3.000 Euro können insgesamt zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.