Steuertipp zum 18. Dezember

Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen prüfen

18.12.2022

Insbesondere Kraftfahrzeug-Händler, aber auch andere Dienstleister bieten neben ihren eigentlichen Warenverkäufen und Dienstleistungsangeboten auch Versicherungen oder Garantiezusagen an. Hier gilt es, die Abrechnung gegenüber dem Kunden noch einmal genau zu überprüfen, denn unter bestimmten Umständen können solche Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei sein. Das hatte der Bundesfinanzhof zwar schon 2018 entschieden, die Finanzverwaltung hatte aber eine Übergangsfrist vorgesehen.

Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungsteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen sind als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung, der Reparatur o. Ä. sollte dann weiterhin möglich sein.

Prüfen Sie, ob Sie alles Nötige für die Umstellung zum Jahreswechsel vorbereitet haben, um die jeweiligen Leistungen gegenüber den Kunden (und ggf. gegenüber dem Rückversicherer) ab Januar 2023 korrekt abzurechnen.

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Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungsteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen sind als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung, der Reparatur o. Ä. sollte dann weiterhin möglich sein.

Prüfen Sie, ob Sie alles Nötige für die Umstellung zum Jahreswechsel vorbereitet haben, um die jeweiligen Leistungen gegenüber den Kunden (und ggf. gegenüber dem Rückversicherer) ab Januar 2023 korrekt abzurechnen.