Steuertipp zum 14. Dezember

Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen

14.12.2021

Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Dann ist für Ihren Gewinn in 2021 grundsätzlich entscheidend, ob Ihre Einnahmen bereits auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in Ihrer Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2021 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip: die sogenannte 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regel­mäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regel­mäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Zuflüsse aus Corona­hilfen (Überbrückungshilfe Plus oder Neustarthilfe Plus) fallen nicht unter die 10-Tage-Regelung.

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Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip: die sogenannte 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regel­mäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regel­mäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Zuflüsse aus Corona­hilfen (Überbrückungshilfe Plus oder Neustarthilfe Plus) fallen nicht unter die 10-Tage-Regelung.