Manche Geschichten klingen so, als seien sie für den 1. April erfunden worden. Aber kein Scherz: der Bundesfinanzhof musste sich gleich mehrfach mit der Frage befassen, was passiert, wenn in einer mündlichen Verhandlung ein Richter einschläft. Die kurze Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: es kommt darauf an. Nicht jedes geschlossene Augenlid ist gleich ein Verfahrensmangel. Wenn aber ein Richter wesentliche Teile der Verhandlung verschläft, kann das Urteil angreifbar sein.
Richter müssen aufmerksam zuhören können
Für die meisten Menschen klingt das zunächst wie eine kuriose Randnotiz aus der Justiz. Tatsächlich steckt dahinter aber ein sehr ernster Grundsatz. Wer vor Gericht zieht, muss darauf vertrauen können, dass alle Richter dem Verfahren aufmerksam folgen. Nur dann ist gewährleistet, dass das Urteil auf dem beruht, was in der Verhandlung tatsächlich gesagt, erörtert und gewürdigt wurde. Genau dieses Vertrauen wollte der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung vom 12. Februar 2026 (V B 64/24) wiederherstellen.
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt – mit der Folge eines Verfahrensfehlers – wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden. Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen.
Schnarchen ist zu viel der Entspannung
In dem aktuellen Fall hatte ein ehrenamtlicher Richter während der mündlichen Verhandlung geschnarcht. Nach den Schilderungen der Beteiligten steht fest, dass der ehrenamtliche Richter geschlafen hat. Da dem Schnarchen typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens vorausgeht, steht zur Überzeugung des BFH fest, dass der ehrenamtliche Richter zumindest Teilen und damit wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist. Diese Teile sind auch, nachdem der Berichterstatter den ehrenamtlichen Richter angestoßen hatte, nicht wiederholt worden. Unbeachtlich ist insoweit, dass der genaue zeitliche Umfang des Schlafes des ehrenamtlichen Richters nicht feststeht.
Das war für den Bundesfinanzhof mehr als eine peinliche Anekdote. Wenn ein Richter für eine nicht nur unerhebliche Zeit schläft und dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, gilt das Gericht als nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Folge war deutlich. Das finanzgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Augen zu ist noch kein Schnarchen
Ganz so schnell wird aus einem müden Eindruck allerdings noch kein Verfahrensfehler. Das zeigt ein älterer BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 (IV B 108/09). Damals hatten Steuerpflichtige gerügt, ein ehrenamtlicher Richter habe mit geschlossenen Augen und geneigtem Kopf teilnahmslos gewirkt. Der betroffene ehrenamtliche Richter hat dazu erklärt, mit Sicherheit behaupten zu können, nicht geschlafen zu haben, allerdings schließe er manchmal kurz die Augen, wenn er eine Sache überdenke. Der Prozessbevollmächtigte habe so viele Argumente gegen den Sachverständigen abgeschossen, dass er einmal gründlich über die Sache habe nachdenken müssen.
Der BFH folgte dem und kam zu dem Schluss, ein Richter könne einem Vortrag auch mit geschlossenen Augen folgen. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die zeigen, dass eine Konzentration auf wesentliche Vorgänge gerade nicht mehr möglich war. Sichere Anzeichen können etwa tiefes, gleichmäßiges Atmen, Schnarchen oder erkennbare Orientierungslosigkeit sein.
Protest muss sofort erfolgen
Ebenso wichtig ist der richtige Zeitpunkt, um einen Verfahrensfehler zu rügen. Wer meint, dass in der Verhandlung etwas gravierend schiefläuft, sollte das nicht erst Tage später ansprechen. So sprach im Verfahren von 2011 gegen einen Verfahrensmangel, dass in der Verhandlung selbst niemand den Vorsitzenden auf den angeblich schlafenden Richter hingewiesen hatte. Wer einen solchen Mangel geltend machen will, sollte dies also unverzüglich tun.
Fazit
Das Steuerrecht ist nicht nur eine Welt aus Paragrafen, Fristen und Bescheiden. Manchmal entscheidet auch eine sehr menschliche Schwäche darüber, ob ein Urteil Bestand hat. Selbst ungewöhnliche Verfahrensfehler bleiben nicht folgenlos.
