November- und Dezemberhilfe bis April 2021 beantragbar

07.04.2021 — zuletzt aktualisiert: 11.05.2021

Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den temporären Schließungen seit 2. November 2020 betroffen waren und sind, können November- und Dezemberhilfe beantragen. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten für jede Woche der Schließung bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November und Dezember 2019. Soloselbständige können als Bezugsrahmen auch den durchschnittlichen Umsatz 2019 zugrunde legen. Die Antragsfrist wurde bis zum 30. April 2021 verlängert, sodass Anträge auf November- und Dezemberhilfe bis dahin noch gestellt werden können.

Nicht alle Branchen sind antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind allerdings nur Unternehmen, Selbständige und Vereine, die ihren Betrieb aufgrund der staatlichen Anordnungen schließen mussten. Zudem sind mittelbar vom Lockdown betroffene Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig und nachweis-lich 80 % ihrer Umsätze mit Geschäftspartnern erwirtschaften, die direkt vom Lockdown betroffen sind oder wenn sie regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte erzielen und dabei wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Unternehmen mit verschiedenen Geschäftszwecken, sogenannte Mischbetriebe (z. B. Physiotherapie mit Fitnessstudio) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz zu mindestens 80 % eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.

Umsätze werden nur teilweise angerechnet
Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe ist der durchschnittliche Tagesumsatz des Vergleichsmonats (November oder Dezember 2019). Für Restaurants wird die Berechnungsgrundlage auf die Umsätze beschränkt, die dem 19 %-igen Regelsteuersatz unterlegen haben (Inhouse-Umsätze). Die Außer-Haus-Umsätze werden nicht ersetzt. Dafür durften Gasts tätten während der Lockdown-Wochen im November und Dezember 2020 zusätzliche Umsätze mit Außer-Haus-Geschäften tätigen, ohne dass diese auf die Wirtschaftshilfe angerechnet werden. Bei anderen Unternehmen bleiben die im November und Dezember 2020 erzielten Umsätze unberücksichtigt, soweit sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Übersteigende Umsätze werden angerechnet. Andere staatliche Leistungen, die für die Fördermonate gezahlt werden, wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungs-hilfe II werden ebenfalls angerechnet.

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07.04.2021 — zuletzt aktualisiert: 11.05.2021

November- und Dezemberhilfe bis April 2021 beantragbar

Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den temporären Schließungen seit 2. November 2020 betroffen waren und sind, können November- und Dezemberhilfe beantragen. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten für jede Woche der Schließung bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November und Dezember 2019. Soloselbständige können als Bezugsrahmen auch den durchschnittlichen Umsatz 2019 zugrunde legen. Die Antragsfrist wurde bis zum 30. April 2021 verlängert, sodass Anträge auf November- und Dezemberhilfe bis dahin noch gestellt werden können.

Nicht alle Branchen sind antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind allerdings nur Unternehmen, Selbständige und Vereine, die ihren Betrieb aufgrund der staatlichen Anordnungen schließen mussten. Zudem sind mittelbar vom Lockdown betroffene Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig und nachweis-lich 80 % ihrer Umsätze mit Geschäftspartnern erwirtschaften, die direkt vom Lockdown betroffen sind oder wenn sie regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte erzielen und dabei wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden. Unternehmen mit verschiedenen Geschäftszwecken, sogenannte Mischbetriebe (z. B. Physiotherapie mit Fitnessstudio) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz zu mindestens 80 % eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.

Umsätze werden nur teilweise angerechnet
Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe ist der durchschnittliche Tagesumsatz des Vergleichsmonats (November oder Dezember 2019). Für Restaurants wird die Berechnungsgrundlage auf die Umsätze beschränkt, die dem 19 %-igen Regelsteuersatz unterlegen haben (Inhouse-Umsätze). Die Außer-Haus-Umsätze werden nicht ersetzt. Dafür durften Gasts tätten während der Lockdown-Wochen im November und Dezember 2020 zusätzliche Umsätze mit Außer-Haus-Geschäften tätigen, ohne dass diese auf die Wirtschaftshilfe angerechnet werden. Bei anderen Unternehmen bleiben die im November und Dezember 2020 erzielten Umsätze unberücksichtigt, soweit sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Übersteigende Umsätze werden angerechnet. Andere staatliche Leistungen, die für die Fördermonate gezahlt werden, wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungs-hilfe II werden ebenfalls angerechnet.