Noch bis Ende 2024 – 3.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmer

31.01.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.02.2024

Noch bis Ende 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Begünstigt sind Bar- und Sachleistungen bis zu 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die maximal 3.000 Euro können in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann auch Gutscheine ausgeben oder die Heizkosten seiner Mitarbeiter bezahlen. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Angestellten, unabhängig vom Beschäftigungsstatus erhalten, d. h. Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Arbeitnehmer in einem Nebenjob, aber auch Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte.

Jedoch besteht ein Anspruch auf die Prämie grundsätzlich nicht, denn es handelt sich um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie auch nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Höhe zahlen. Dabei ist allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

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31.01.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.02.2024

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Noch bis Ende 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Begünstigt sind Bar- und Sachleistungen bis zu 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die maximal 3.000 Euro können in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann auch Gutscheine ausgeben oder die Heizkosten seiner Mitarbeiter bezahlen. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Angestellten, unabhängig vom Beschäftigungsstatus erhalten, d. h. Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Arbeitnehmer in einem Nebenjob, aber auch Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte.

Jedoch besteht ein Anspruch auf die Prämie grundsätzlich nicht, denn es handelt sich um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie auch nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Höhe zahlen. Dabei ist allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.