Eine aktuelle Webseite, Visitenkarten und Briefbögen im modernen Design gehören zur Grundausstattung eines jeden Unternehmens. Kaum ein Unternehmer denkt sofort an die Künstlersozialkasse, wenn er einen selbständigen Grafiker oder Webdesigner damit beauftragt? Dabei könnte all das schon ausreichen, um die Künstlersozialkasse (KSK) auf den Plan zu rufen. Denn künstlersozialabgabepflichtig sind alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke nutzen und für ihr Unternehmen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Als Faustregel gilt: Immer dann, wenn Leistungen in Wort, Bild oder Schrift eingekauft werden, die der Information, Selbstdarstellung oder Unterhaltung dienen, muss grundsätzlich auch an die Künstlersozialabgabe gedacht werden. Nicht nur gelegentlich
bedeutet, dass für Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge für insgesamt mehr als 450 Euro (netto) im Jahr erteilt werden. Diese Grenze ist schnell überschritten. Nur wenn der Auftrag an eine GmbH, OHG oder KG vergeben wird, besteht keine Abgabepflicht.
Beispiel
Ein Handwerker beauftragt im März 2022 einen Designer, eine Außenwerbung zu gestalten. Im Juni 2022 beauftragt er einen Grafiker, Visitenkarten und Flyer zu erstellen. Insgesamt werden Aufträge für 600 € erteilt. Die Beauftragung erfolgt nicht nur gelegentlich, da die Bagatellgrenze von 450 € überschritten wurde. Der Handwerker ist zur Anmeldung und Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Einen Lichtblick gibt es für Unternehmen, die Veranstaltungen mit Künstlern durchführen (z. B. Live-Musik-Abende in einer Gaststätte): Es fällt keine Künstlersozialabgabe an, wenn höchstens drei Veranstaltungen dieser Art pro Jahr stattfinden, auch wenn die Entgelte an die Künstler insgesamt mehr als 450 Euro (netto) betragen.
Beispiel
Ein Hotelier veranstaltet im Jahr 2022 drei Live-Musik-Abende. Die auftretenden Künstler erhalten je Veranstaltung 400 €. Da es sich insgesamt nur um drei Veranstaltungen handelt, entsteht keine Abgabepflicht, obwohl die Bagatellgrenze von 450 € überschritten wurde.
Bei Unternehmern, die sowohl Aufträge für die Eigenwerbung erteilen als auch Veranstaltungen mit Künstlern durchführen, muss anhand beider Kriterien geprüft werden, ob Künstlersozialabgabepflicht besteht.
Beispiel
Ein Gastronom beauftragt im Juni 2022 einen Grafiker mit der Gestaltung von Werbeflyern im Gesamtwert von 400 €. Im Laufe des Jahres werden zudem drei Live-Musik-Abende veranstaltet. Die auftretenden Künstler erhalten je Veranstaltung 300 €. Der Gastronom hat für Leistungen an selbständige Künstler insgesamt 1.300 € (netto) ausgegeben. Davon entfallen 900 € auf die drei Veranstaltungen. Da die Grenze von drei Veranstaltungen nicht überschritten wurde, entsteht hierfür keine Abgabepflicht. Die verbleibenden 400 € für Werbemaßnahmen unterschreiten die Bagatellgrenze von 450 €, so dass der Gastronom für 2021 nicht künstlersozialabgabepflichtig ist.
Beitragssatz bleibt auch 2022 stabil
Die Künstlersozialabgabe bemisst sich nach den gezahlten Gagen, Honoraren sowie den Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler
vergütet werden. Für im Jahr 2022 gezahlte Entgelte beträgt sie wie im Vorjahr 4,2 % des Entgelts. Nicht in das beitragspflichtige Entgelt einzurechnen sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Vervielfältigungskosten und steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen der steuerlichen Grenzen gezahlt werden. Wenn die Rechnung des Freischaffenden allerdings in einer Summe erfolgt, ist alles abgabepflichtig. Eine eigene Aufteilung der Gesamtsumme ist nicht zulässig. Daher sollten Unternehmer in den Rechnungen auf eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen achten.
Künstlersozialabgabe ist anzumelden
Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, müssen sich selbst bei der KSK melden und ihr bis zum 31. März 2022 die im Jahr 2021 an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare mitteilen. Für das laufende Kalenderjahr 2022 sind dann Vorauszahlungen zu leisten.
Hinweis
Die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert bei Unternehmen, ob eine Künstlersozialabgabepflicht vorliegt. Ist dies der Fall, kann sie nachgefordert werden, in 2022 grundsätzlich noch für alle Jahre ab 2017. Doch nicht nur die Nachzahlungen können teuer werden. Wer die Melde- und Aufzeichnungspflichten verletzt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen.