Mit der sogenannten Energiepreispauschale (EPP) will der Gesetzgeber die finanziellen Belastungen der Verbraucher durch die extrem gestiegenen Energiepreise etwas abmildern. Doch die im Sommer 2022 verabschiedete gesetzliche Regelung erzeugte bei vielen Unmut, denn einen Anspruch auf 300 Euro EPP hatte nur, wer in 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit erzielt und einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Damit waren Rentner und Studierende nur begünstigt, wenn sie zumindest auch noch in Teilzeit, als kurzfristig Beschäftigte oder Mini-Jobber tätig waren. Und auch Grenzpendler mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands gingen leer aus. Nun hat der Gesetzgeber nachgebessert.
Rentner erhalten im Dezember 300 Euro EPP
Eine EPP in Höhe von 300 Euro erhält, wer am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland. Bezieher von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht anspruchsberechtigt. Soweit mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die EPP nur einmal gezahlt.
Die EPP wird grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 durch die jeweilige Rentenzahlstelle ausgezahlt. Wer erst Ende Dezember 2022 erstmals eine Rente bezieht, erhält die EPP automatisch Anfang 2023. Erhält ein Rentner keine EPP, obwohl er anspruchsberechtigt ist, dann kann er ab dem 9. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen.
Auch die an Rentner und Pensionäre gezahlte EPP soll steuerpflichtig sein. Der Gesetzgeber hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ergänzt. Bei Rentner führt die EPP zu sonstigen Einkünften, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuert werden. Die Rentenzahlstellen werden verpflichtet, die Zahlung der EPP mit den Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt zu melden.
Hinweis: Rentner, die bisher keine Einkommensteuererklärung abgeben, sollten daher prüfen, ob sie für 2022 dazu verpflichtet sind. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte 10.347 Euro übersteigen.
Bei Pensionären erhöht die EPP die Versorgungsbezüge. Bei ihnen wird die EPP wie auch die Pension vom Arbeitgeber (bzw. zuständigen Versorgungsamt) gezahlt und unterliegt als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug. Hier hat sich das Bundesfinanzministerium bereits vor der gesetzlichen Regelung zum Lohnsteuereinbehalt geäußert. Danach sollen Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die EPP bereits ohne gesetzliche Grundlage vorab einbehalten, um eine spätere verpflichtende Berichtigung und Lohnsteuerhaftung als Arbeitgeber zu vermeiden.
Hinweis: Rentner und Pensionäre können eine EPP sogar zweimal erhalten – und das ganz legal. Denn wenn sie bereits als Arbeitnehmer oder Selbständiger Anspruch auf eine EPP haben, wird nun eine zweite EPP gezahlt. Die beiden EPP schließen sich nicht aus, weil sie auf unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen basieren.
Studierende können 200 Euro EPP beantragen
Auch Studierende sowie Fachschüler sollen eine einmalige EPP in Höhe von 200 Euro erhalten. Das sog. Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG muss allerdings noch die parlamentarischen Hürden von Bundestag und Bundesrat nehmen.
Anspruchsberechtigt sind rund 2,95 Millionen Studierende und etwa 450.000 Fachschüler, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Gaststudierende und Fernstudierende mit Wohnsitz im Ausland erhalten keine EPP.
Hinweis: Die EPP für Studierende soll jedoch nur auf Antrag gewährt werden. Die Beantragung ist über eine digitale Plattform geplant, die Bund und Länder noch erarbeiten müssen. Daher ist derzeit noch unklar, wann genau die Pauschale ausgezahlt werden wird.
Die EPP für Studierende soll unpfändbar sein und sozialrechtlich nicht als Einkommen gelten. Eine Anrechnung auf Sozialleistungen und die Rückzahlung nach Wegfall der Voraussetzungen soll ebenfalls gesetzlich ausgeschlossen werden. Anders als die EPP für Rentner, Versorgungsbeiziehende, Angestellte und Unternehmer soll die EPP für Studenten auch nicht steuerpflichtig sein.