Die temporäre Steuersatzsenkung hat Auswirkungen auf Gutscheine

Nadine Straube, ETL ADHOGA Freiberg für Top Hotel, 5/2020

17.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Die Hotellerie und Gastronomie ist von den Auswirkungen der Coronakrise ganz besonders betroffen. Das kann auch die temporäre Umsatzsteuersenkung nicht ausgleichen. Um die Umsatzeinbußen wenigstens ein bisschen abzumildern, wurde vielerorts der Gutscheinverkauf angekurbelt. Doch das könnte im Nachhinein zum Problem werden. Denn seit 2019 gibt es neue steuerliche Vorgaben für den Gutscheinverkauf. Eines vorweg: Preisnachlässe und Rabattgutscheine sind von der Änderung nicht betroffen. Es geht vielmehr um Gutscheine, die gegen Bezahlung ausgegeben werden. Hier ist nun zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.

Bei einem Mehrzweckgutschein ist der Ort der Leistung oder der Umsatzsteuersatz im Vorfeld noch unklar, wie beispielsweise bei einer Guthabenkarte eines Restaurants, bei der das Guthaben für den Verzehr vor Ort (19 Prozent Umsatzsteuer), aber auch für Speisenlieferungen außer Haus (7 Prozent Umsatzsteuer) eingesetzt werden kann. Bei Einzweckgutscheinen steht der Ort der Leistung und der Umsatzsteuersatz jedoch von vornherein fest. Dies ist bisher bei einem Gutschein über ein bestimmtes Menü zum Verzehr in der Gaststätte, zum Beispiel einem Candle-Light-Dinner (19 Prozent Umsatzsteuer) der Fall.

Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass bereits die Ausgabe eines Einzweckgutscheins einen Umsatz darstellt und Umsatzsteuer entsteht. Beim Mehrzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer dagegen erst bei Einlösung des Gutscheins. Durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den befristeten Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 auf sieben Prozent (bzw. für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sogar auf fünf Prozent) werden Restaurants nur noch Mehrzweckgutscheine ausgeben, da Speisen sieben Prozent und Getränke 19 Prozent Umsatzsteuer (bzw. für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sogar nur fünf bzw. 16 Prozent) unterliegen. Bei der Ausgabe des Gutscheines entsteht somit keine Umsatzsteuer. Da niemand weiß, ob die Steuersatzsenkung nach dem 30. Juni 2021 beibehalten oder zurückgenommen wird, sollten Gutscheine ab sofort zur Sicherheit eindeutig als Mehrzweckgutscheine gekennzeichnet werden, die sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für den Außer-Haus-Verkauf eingesetzt werden können.

Spannend dürfte die Rechtslage für Einzweckgutscheine sein, die in der Vergangenheit zur Einlösung für Inhouse-Leistungen verkauft und somit mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert worden sind. Hier muss bei der Einlösung auf die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung geachtet werden. Auch wenn sich die Finanzverwaltung noch nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass es bei der vollen Besteuerung mit 19 Prozent bleiben wird, die bei Ausgabe des Einzweckgutscheins erhoben wurde. Zu einer Korrektur der Umsatzsteuer (sieben bzw. fünf Prozent auf den Speisenanteil) und einer damit verbundenen Erstattung wird es vermutlich nicht kommen. Die Einlösung des Gutscheins ist umsatzsteuerlich irrelevant.

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Die temporäre Steuersatzsenkung hat Auswirkungen auf Gutscheine

Nadine Straube, ETL ADHOGA Freiberg für Top Hotel, 5/2020
Veröffentlichung
17.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Die temporäre Steuersatzsenkung hat Auswirkungen auf Gutscheine

Nadine Straube, ETL ADHOGA Freiberg für Top Hotel, 5/2020

Die Hotellerie und Gastronomie ist von den Auswirkungen der Coronakrise ganz besonders betroffen. Das kann auch die temporäre Umsatzsteuersenkung nicht ausgleichen. Um die Umsatzeinbußen wenigstens ein bisschen abzumildern, wurde vielerorts der Gutscheinverkauf angekurbelt. Doch das könnte im Nachhinein zum Problem werden. Denn seit 2019 gibt es neue steuerliche Vorgaben für den Gutscheinverkauf. Eines vorweg: Preisnachlässe und Rabattgutscheine sind von der Änderung nicht betroffen. Es geht vielmehr um Gutscheine, die gegen Bezahlung ausgegeben werden. Hier ist nun zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.

Bei einem Mehrzweckgutschein ist der Ort der Leistung oder der Umsatzsteuersatz im Vorfeld noch unklar, wie beispielsweise bei einer Guthabenkarte eines Restaurants, bei der das Guthaben für den Verzehr vor Ort (19 Prozent Umsatzsteuer), aber auch für Speisenlieferungen außer Haus (7 Prozent Umsatzsteuer) eingesetzt werden kann. Bei Einzweckgutscheinen steht der Ort der Leistung und der Umsatzsteuersatz jedoch von vornherein fest. Dies ist bisher bei einem Gutschein über ein bestimmtes Menü zum Verzehr in der Gaststätte, zum Beispiel einem Candle-Light-Dinner (19 Prozent Umsatzsteuer) der Fall.

Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass bereits die Ausgabe eines Einzweckgutscheins einen Umsatz darstellt und Umsatzsteuer entsteht. Beim Mehrzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer dagegen erst bei Einlösung des Gutscheins. Durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den befristeten Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 auf sieben Prozent (bzw. für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sogar auf fünf Prozent) werden Restaurants nur noch Mehrzweckgutscheine ausgeben, da Speisen sieben Prozent und Getränke 19 Prozent Umsatzsteuer (bzw. für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sogar nur fünf bzw. 16 Prozent) unterliegen. Bei der Ausgabe des Gutscheines entsteht somit keine Umsatzsteuer. Da niemand weiß, ob die Steuersatzsenkung nach dem 30. Juni 2021 beibehalten oder zurückgenommen wird, sollten Gutscheine ab sofort zur Sicherheit eindeutig als Mehrzweckgutscheine gekennzeichnet werden, die sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für den Außer-Haus-Verkauf eingesetzt werden können.

Spannend dürfte die Rechtslage für Einzweckgutscheine sein, die in der Vergangenheit zur Einlösung für Inhouse-Leistungen verkauft und somit mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert worden sind. Hier muss bei der Einlösung auf die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung geachtet werden. Auch wenn sich die Finanzverwaltung noch nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass es bei der vollen Besteuerung mit 19 Prozent bleiben wird, die bei Ausgabe des Einzweckgutscheins erhoben wurde. Zu einer Korrektur der Umsatzsteuer (sieben bzw. fünf Prozent auf den Speisenanteil) und einer damit verbundenen Erstattung wird es vermutlich nicht kommen. Die Einlösung des Gutscheins ist umsatzsteuerlich irrelevant.