Dezember-Soforthilfe doch nicht steuerpflichtig

16.01.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.03.2024

Mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe hat der Bund die Bürger bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Fernwärme für den Monat Dezember 2022 entlastet. Für einen Großteil der Steuerpflichtigen entfiel im Dezember 2022 die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen an den Energieversorger zu leisten. Vermieter mussten die Entlastung mit der nächsten Betriebskosten-Jahresabrechnung an ihre Mieter weitergeben.

Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern sein. Aufgrund der geringen steuerlichen Auswirkungen und als Beitrag zur Bürokratieentlastung hat der Gesetzgeber nachträglich von einer Besteuerung abgesehen und die entsprechenden Paragraphen im Einkommensteuergesetz wieder gestrichen.

Weitere interessante Artikel
Mit der sogenannten Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro wollte der Gesetzgeber im Jahr...
Bei der Fristberechnung für einen Einspruch ist entscheidend, wann der Bescheid dem Steuerpflichtigen zugegangen ist. Dafür galt bis 2024 eine Dreitagefiktion. Seit 2025 wird im Inland eine Postlaufzeit von vier Tagen unterstellt.
BFH entscheidet: kein Abzug der Umzugskosten in größere Wohnung wegen fehlender Arbeitszimmer und widerspricht damit dem Finanzgericht.

Dezember-Soforthilfe doch nicht steuerpflichtig

Aktuelles
16.01.2024 — zuletzt aktualisiert: 19.03.2024

Dezember-Soforthilfe doch nicht steuerpflichtig

Mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe hat der Bund die Bürger bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Fernwärme für den Monat Dezember 2022 entlastet. Für einen Großteil der Steuerpflichtigen entfiel im Dezember 2022 die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen an den Energieversorger zu leisten. Vermieter mussten die Entlastung mit der nächsten Betriebskosten-Jahresabrechnung an ihre Mieter weitergeben.

Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern sein. Aufgrund der geringen steuerlichen Auswirkungen und als Beitrag zur Bürokratieentlastung hat der Gesetzgeber nachträglich von einer Besteuerung abgesehen und die entsprechenden Paragraphen im Einkommensteuergesetz wieder gestrichen.