Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken

05.11.2024 — zuletzt aktualisiert: 28.11.2024

Tipp 1: Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften prüfen

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) wurde eine neue Ausschüttungsfiktion in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Dadurch hat jeder Gesellschafter bereits aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines gesamten Gewinnanteils. Bisher galt dies lediglich hinsichtlich der (Eigen)Kapitalverzinsung mit vier Prozent pro Jahr.

Die Regelungen durch das MoPeG sind bereits seit dem 1. Januar 2024 zwingend zu beachten. Das gilt bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung im Jahresabschluss bereits vollständig als Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern zu erfassen sind. Neben den problematischen Folgen für die Innenfinanzierung der Gesellschaft kann sich ggf. auch die Möglichkeit zur Fremdfinanzierung (Darlehensgewährung durch Banken, Gründung stiller Gesellschaften etc.) verschlechtern, weil der Ausweis von Fremdkapital (anstatt von Eigenkapital) auch Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Bilanzkennzahlen (Verschuldungsgrade etc.) hat.

Hinweis: Gewöhnlich regeln Gesellschafter ihre Gewinnansprüche entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder durch eine entsprechende Öffnungsklausel für die notwendige Beschlussfassung. Somit sollte die neue gesetzliche Ausschüttungsfiktion in der Regel ins Leere laufen. Dennoch sollten die Gesellschaftsverträge vor diesem Hintergrund noch einmal überprüft und ggf. angepasst werden, um negative Konsequenzen der neuen Vollausschüttungsfiktion zu vermeiden.

Tipp 2: Gut auf die E-Rechnung vorbereitet sein

In knapp einem Monat kommt die E-Rechnung für Leistungen zwischen umsatzsteuerlichen Unternehmern. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen Rechnungen elektronisch empfangen und grundsätzlich auch versenden können.

Also höchste Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Was ist für den Empfang von E-Rechnungen zu tun? Für den Empfang einer E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 reicht es grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Es muss aber auch sichergestellt werden, dass die Datenformate der Lieferanten oder Dienstleister mit der vorhandenen Hardware und Software gelesen, verarbeitet und archiviert werden können. Unternehmer sollten daher kurzfristig ihren Softwareanbieter kontaktieren.

Zusätzlich sollten Unternehmer ihre internen Prozesse und Strukturen überprüfen. Es muss festgelegt werden, wer in welchem Rhythmus den Rechnungseingang überwacht, prüft und gegebenenfalls neue Rechnungen herunterlädt. Auch an Vertretungsregelungen, Zugriffsrechte und den Umgang mit fehlerhaften Rechnungen sollten Unternehmer denken. Nicht zuletzt müssen die eigenen Mitarbeiter geschult und eine Verfahrensdokumentation erstellt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zur E-Rechnung? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen auf unserer Landingpage „E-Rechnung“ zusammengetragen.

Tipp 3:  Wirtschaftsgüter optimal abschreiben

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2024 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

  1. Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2024 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2024 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2025 sind es dann 6.000 Euro.

  1. Verlängerung geplant: Wahlrecht zur degressiven Abschreibung

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Seit dem 1. April 2024 und befristet bis 31. Dezember 2024 wurde erneut die Möglichkeit geschaffen, neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abzuschreiben. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren ist eine Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2028 geplant. Eine Anhebung der Abschreibungssätze fand bislang keine Mehrheit.

Die degressive Abschreibung beträgt momentan das Zweifache der linearen Abschreibung, maximal 20 Prozent. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2024 nur zeitanteilig zulässig. Für den im Dezember für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr maximal noch 1.800 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2 = 12.000 Euro, max. 54.000 Euro x 20 Prozent = 10.800 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2025 wären es 10.440 Euro (20 Prozent vom Restbuchwert).

  1. Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 40 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2024 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 21.600 Euro abgeschrieben werden.

  1. Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber plant hier Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Geringwertige Wirtschaftsgüter abzuschaffen.

Zusätzlich soll eine Anhebung der Sammelpostengrenze von 250 Euro auf 800 Euro sowie der Obergrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre verringert werden.

  1. Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2024 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Hinweis: Für in 2021 gebildete IAB muss bis Ende 2024 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2024 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist!

Tipp 4:  Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen

Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2024 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2024 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regel­mäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regel­mäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tage-Regelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.

Hinweis: Wird aber beispielsweise die Jahresprämie für die Betriebshaftpflichtversicherung für das Jahr 2025 bereits am 10. Dezember gezahlt, kann der gesamte Betrag in 2024 als Aufwand angesetzt werden, denn außerhalb der 10-Tages-Frist kommt es auch bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben nicht auf die Fälligkeit, sondern nur auf den Zu- oder Abfluss an.

Tipp 5 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2025 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuer-pflichtige Umsätze verwendet werden.

Doch Achtung: Ab 2025 plant der Gesetzgeber Änderungen bei den Kleinunternehmern. Ab 2025 soll die maßgebliche Umsatzgrenze auf 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) bzw. 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) angehoben werden. Die bisherige Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz bei Beginn oder Ende der unternehmerischen Tätigkeit in einem Jahr entfällt.

Beim Überschreiten der 100.000 Euro-Grenze soll die Umsatzsteuerpflicht sofort und nicht erst ab dem nächsten Jahr bestehen. Der Verkauf von Anlagevermögen soll dabei künftig nicht mehr zum Gesamtumsatz zählen. Der Verzicht zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer muss bis Ende Februar des zweiten Folgejahres erfolgen.

Für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird eine separate Regelung eingeführt. Dazu wird eine neue Kleinunternehmer-IdNr. eingeführt, die zur Erfüllung von neuen Meldepflichten (quartalsweise Umsatzmeldungen an das BZSt) benötigt wird.

Hinweis: Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie ab 2025 zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

Tipp 6: Neue Meldepflicht für Kassensysteme ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 steht das neue Mitteilungsverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme wie Kassen, zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme vorzunehmen. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Die Mitteilung hat über das Programm „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle elektronisch an die Finanzverwaltung zu erfolgen.

Hinweis: Ausgenommen sind jedoch Taxameter und Wegstreckenzähler, die ohne eine technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden und für die die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung (längstens bis 31. Dezember 2025) in Anspruch genommen wird.

Tipp 7: Förderung gewerblicher E-Lastenfahrräder

Unternehmer, die die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und -anhängern planen, können seit dem 1. Oktober 2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Förderanträge stellen. Es darf noch keine Bestellung ausgelöst worden sein. Zusätzlich ist eine Beschreibung erforderlich, wofür das Lastenrad genutzt werden soll. Antragsberechtigt sind private Unternehmen sowie Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Hochschulen. Die Förderquote beträgt 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 3.500 Euro pro Rad. Welche Räder von welchem Hersteller förderfähig sind, listet die BAFA in einer Positivliste auf.

Tipp 8: Ist das Kunst oder kann das weg?

Im Zeichen des Bürokratieabbaus wurde gesetzlich geregelt, dass Kaufleute nach den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen Buchungsbelege künftig nur noch acht statt bislang zehn Jahre aufbewahren müssen. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Unterlagen zum Zollkodex sind zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und die sonstigen Unterlagen (Handels- und Geschäftsbriefe) sechs Jahre aufzubewahren. Analog wird die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen – auch für die E-Rechnungen – an die geänderte Aufbewahrungsfrist angepasst.

Hinweis: Die Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Unterlagen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die jeweiligen Geschäftsbücher gemacht wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. In Ausnahmefällen müssen Unterlagen jedoch noch länger aufbewahrt werden, z. B. wenn das Besteuerungsverfahren durch eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daneben sollten Unterlagen, die dauerhaft von Bedeutung sind, so lange archiviert werden, wie sie steuerlich relevant sein können (z. B. Mietverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge). Und bei allen Coronahilfen muss genau geschaut werden, welche Aufbewahrungsfristen für die Bescheide und damit auch für die diesen zugrundliegenden Unterlagen zu beachten sind.

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Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken

Aktuelles
05.11.2024 — zuletzt aktualisiert: 28.11.2024

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Tipp 1: Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften prüfen

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) wurde eine neue Ausschüttungsfiktion in das Handelsgesetzbuch aufgenommen. Dadurch hat jeder Gesellschafter bereits aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines gesamten Gewinnanteils. Bisher galt dies lediglich hinsichtlich der (Eigen)Kapitalverzinsung mit vier Prozent pro Jahr.

Die Regelungen durch das MoPeG sind bereits seit dem 1. Januar 2024 zwingend zu beachten. Das gilt bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung im Jahresabschluss bereits vollständig als Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern zu erfassen sind. Neben den problematischen Folgen für die Innenfinanzierung der Gesellschaft kann sich ggf. auch die Möglichkeit zur Fremdfinanzierung (Darlehensgewährung durch Banken, Gründung stiller Gesellschaften etc.) verschlechtern, weil der Ausweis von Fremdkapital (anstatt von Eigenkapital) auch Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Bilanzkennzahlen (Verschuldungsgrade etc.) hat.

Hinweis: Gewöhnlich regeln Gesellschafter ihre Gewinnansprüche entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder durch eine entsprechende Öffnungsklausel für die notwendige Beschlussfassung. Somit sollte die neue gesetzliche Ausschüttungsfiktion in der Regel ins Leere laufen. Dennoch sollten die Gesellschaftsverträge vor diesem Hintergrund noch einmal überprüft und ggf. angepasst werden, um negative Konsequenzen der neuen Vollausschüttungsfiktion zu vermeiden.

Tipp 2: Gut auf die E-Rechnung vorbereitet sein

In knapp einem Monat kommt die E-Rechnung für Leistungen zwischen umsatzsteuerlichen Unternehmern. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen Rechnungen elektronisch empfangen und grundsätzlich auch versenden können.

Also höchste Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Was ist für den Empfang von E-Rechnungen zu tun? Für den Empfang einer E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 reicht es grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Es muss aber auch sichergestellt werden, dass die Datenformate der Lieferanten oder Dienstleister mit der vorhandenen Hardware und Software gelesen, verarbeitet und archiviert werden können. Unternehmer sollten daher kurzfristig ihren Softwareanbieter kontaktieren.

Zusätzlich sollten Unternehmer ihre internen Prozesse und Strukturen überprüfen. Es muss festgelegt werden, wer in welchem Rhythmus den Rechnungseingang überwacht, prüft und gegebenenfalls neue Rechnungen herunterlädt. Auch an Vertretungsregelungen, Zugriffsrechte und den Umgang mit fehlerhaften Rechnungen sollten Unternehmer denken. Nicht zuletzt müssen die eigenen Mitarbeiter geschult und eine Verfahrensdokumentation erstellt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zur E-Rechnung? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen auf unserer Landingpage „E-Rechnung“ zusammengetragen.

Tipp 3:  Wirtschaftsgüter optimal abschreiben

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2024 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

  1. Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2024 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2024 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2025 sind es dann 6.000 Euro.

  1. Verlängerung geplant: Wahlrecht zur degressiven Abschreibung

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Seit dem 1. April 2024 und befristet bis 31. Dezember 2024 wurde erneut die Möglichkeit geschaffen, neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abzuschreiben. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren ist eine Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2028 geplant. Eine Anhebung der Abschreibungssätze fand bislang keine Mehrheit.

Die degressive Abschreibung beträgt momentan das Zweifache der linearen Abschreibung, maximal 20 Prozent. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2024 nur zeitanteilig zulässig. Für den im Dezember für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr maximal noch 1.800 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2 = 12.000 Euro, max. 54.000 Euro x 20 Prozent = 10.800 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2025 wären es 10.440 Euro (20 Prozent vom Restbuchwert).

  1. Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 40 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2024 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 21.600 Euro abgeschrieben werden.

  1. Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber plant hier Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Geringwertige Wirtschaftsgüter abzuschaffen.

Zusätzlich soll eine Anhebung der Sammelpostengrenze von 250 Euro auf 800 Euro sowie der Obergrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre verringert werden.

  1. Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2024 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Hinweis: Für in 2021 gebildete IAB muss bis Ende 2024 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2024 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist!

Tipp 4:  Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen

Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2024 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2024 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regel­mäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regel­mäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tage-Regelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.

Hinweis: Wird aber beispielsweise die Jahresprämie für die Betriebshaftpflichtversicherung für das Jahr 2025 bereits am 10. Dezember gezahlt, kann der gesamte Betrag in 2024 als Aufwand angesetzt werden, denn außerhalb der 10-Tages-Frist kommt es auch bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben nicht auf die Fälligkeit, sondern nur auf den Zu- oder Abfluss an.

Tipp 5 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2025 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuer-pflichtige Umsätze verwendet werden.

Doch Achtung: Ab 2025 plant der Gesetzgeber Änderungen bei den Kleinunternehmern. Ab 2025 soll die maßgebliche Umsatzgrenze auf 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) bzw. 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) angehoben werden. Die bisherige Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz bei Beginn oder Ende der unternehmerischen Tätigkeit in einem Jahr entfällt.

Beim Überschreiten der 100.000 Euro-Grenze soll die Umsatzsteuerpflicht sofort und nicht erst ab dem nächsten Jahr bestehen. Der Verkauf von Anlagevermögen soll dabei künftig nicht mehr zum Gesamtumsatz zählen. Der Verzicht zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer muss bis Ende Februar des zweiten Folgejahres erfolgen.

Für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird eine separate Regelung eingeführt. Dazu wird eine neue Kleinunternehmer-IdNr. eingeführt, die zur Erfüllung von neuen Meldepflichten (quartalsweise Umsatzmeldungen an das BZSt) benötigt wird.

Hinweis: Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie ab 2025 zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

Tipp 6: Neue Meldepflicht für Kassensysteme ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 steht das neue Mitteilungsverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme wie Kassen, zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme vorzunehmen. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Die Mitteilung hat über das Programm „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle elektronisch an die Finanzverwaltung zu erfolgen.

Hinweis: Ausgenommen sind jedoch Taxameter und Wegstreckenzähler, die ohne eine technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden und für die die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung (längstens bis 31. Dezember 2025) in Anspruch genommen wird.

Tipp 7: Förderung gewerblicher E-Lastenfahrräder

Unternehmer, die die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und -anhängern planen, können seit dem 1. Oktober 2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Förderanträge stellen. Es darf noch keine Bestellung ausgelöst worden sein. Zusätzlich ist eine Beschreibung erforderlich, wofür das Lastenrad genutzt werden soll. Antragsberechtigt sind private Unternehmen sowie Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Hochschulen. Die Förderquote beträgt 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 3.500 Euro pro Rad. Welche Räder von welchem Hersteller förderfähig sind, listet die BAFA in einer Positivliste auf.

Tipp 8: Ist das Kunst oder kann das weg?

Im Zeichen des Bürokratieabbaus wurde gesetzlich geregelt, dass Kaufleute nach den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen Buchungsbelege künftig nur noch acht statt bislang zehn Jahre aufbewahren müssen. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Unterlagen zum Zollkodex sind zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und die sonstigen Unterlagen (Handels- und Geschäftsbriefe) sechs Jahre aufzubewahren. Analog wird die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen – auch für die E-Rechnungen – an die geänderte Aufbewahrungsfrist angepasst.

Hinweis: Die Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Unterlagen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die jeweiligen Geschäftsbücher gemacht wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. In Ausnahmefällen müssen Unterlagen jedoch noch länger aufbewahrt werden, z. B. wenn das Besteuerungsverfahren durch eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daneben sollten Unterlagen, die dauerhaft von Bedeutung sind, so lange archiviert werden, wie sie steuerlich relevant sein können (z. B. Mietverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge). Und bei allen Coronahilfen muss genau geschaut werden, welche Aufbewahrungsfristen für die Bescheide und damit auch für die diesen zugrundliegenden Unterlagen zu beachten sind.