Nicht in jedem Beruf ist es möglich, seine Arbeitszeit von 9-17 Uhr zu legen. Gerade im produzierenden Gewerbe, im Gesundheitswesen oder der öffentlichen Sicherheit ist 24 Stunden am Tag der Einsatz von Mitarbeitern notwendig. Schichtarbeit oder Arbeit am Wochenende und an Feiertagen ist aber nicht nur für das Familienleben, sondern auch für den Körper belastend. Diese zusätzliche Belastung hat der Gesetzgeber durch steuerfreie Zuschläge zum Arbeitslohn für Tätigkeiten in diesen Zeiten gewürdigt. Was genau in die Bemessungsgrundlage für diese Zuschläge einfließt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 10. August 2023 (VI R 11/21) zu entscheiden.
Im Streitfall gewährte eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgeblichen Grundlohns bezog sie von ihr aufgrund einer Gehaltsumwandlung entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage der Arbeitgeberin auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse.
Finanzamt: Tatsächlich zugeflossenes Arbeitsentgelt ist maßgebend
Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn und somit nicht zur Bemessungsgrundlage der steuerfreien Zuschläge gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung begründeten, stellten mangels Zuflusses keinen laufenden Arbeitslohn dar und gehörten folglich nicht zum Grundlohn. Daher seien die von der Arbeitgeberin als steuerfreie Zuschläge behandelten Beträge zu hoch und der übersteigende Betrag der Lohnsteuer zu unterwerfen und im Nachgang der Lohnsteueraußenprüfung auch sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragen.
Bundesfinanzhof: Es kommt auf den dem Arbeitnehmer zustehenden laufenden Arbeitslohn an
Der BFH folgte der Argumentation des Finanzamtes nicht und gab der Arbeitgeberin Recht. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu einer gesetzlich normierten Zuschlagshöhe zum Grundlohn steuerfrei. Grundlohn ist dabei der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Hinweis: Für die Sozialversicherungsfreiheit der Zuschläge sind maximal 25 Euro pro Stunde als Grundlohn anzusetzen.
Grundlohn (laufender Arbeitslohn) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift („zusteht“) ohne Belang.
Die Arbeitgeberin hat die Beiträge für ihre Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse unstreitig laufend geleistet. Zudem standen die Beitragsleistungen der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern zu. Denn die Arbeitgeberin hat diese aufgrund einer im Wege der Gehaltsumwandlung begründeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung erbracht. Demzufolge sind die gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der geltend gemachten Höhe steuerfrei.
Fazit: Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Zuschläge ist der Arbeitslohn, der den Arbeitnehmern laut Vertrag zusteht. Ob und in welchem Umfang dieser den Arbeitnehmern tatsächlich zufließt, ist für die Bemessungsgrundlage der Zuschläge nicht relevant.