Auszahlung der Energiepreispauschale komplex geregelt

02.06.2022

300 Euro Energiepreispauschale als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten – das klingt eigentlich nicht sehr kompliziert. Doch wer die einmalige Pauschale erhält und wie die Auszahlung erfolgt, wird akribisch im Einkommensteuergesetz geregelt. Elf neue Paragraphen hat der Gesetzgeber dafür eingefügt.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Energiepreispauschale hat jeder, der im Jahr 2022 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünften aktiv tätig ist. Auch Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und Mini-Jobber sowie kurzfristig Beschäftigte können die Energiepreispauschale erhalten. Pensionäre und Rentner sind nicht anspruchsberechtigt. Ehepaare erhalten nur dann die doppelte Pauschale, wenn beide Partner aktiv tätig sind.

300 Euro brutto für netto?
Grundsätzlich nein, denn die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Sie gehört zu den Einnahmen des Jahres 2022, selbst wenn sie aufgrund einer Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tatsächlich erst in 2023 zufließt. Bei Arbeitnehmern gehört die Energiepreispauschale zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt selbst dann, wenn sie zusätzlich Gewinneinkünfte erzielen. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften gehört sie zu den sonstigen Einkünften.

Was müssen Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 in der Lohnabrechnung als sonstigen Bezug (lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei) berücksichtigen, an den Arbeitnehmer auszahlen und auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 mit dem Großbuchstaben E kennzeichnen. Die gilt für jeden Arbeitnehmer, der am 1. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis steht. Die Auszahlung erfolgt damit nur für Arbeitnehmer der Steuerklassen I bis V. Arbeitnehmer, die mit Steuerklasse VI abgerechnet werden, weil es sich um ein zweites Dienstverhältnis handelt, sind nicht begünstigt.

Was ist bei Mini-Jobbern zu beachten?
Mini-Jobber sind grundsätzlich nur begünstigt, wenn das Minijob-Entgelt pauschal mit 2 Prozent besteuert wird und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich dabei um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mini-Jobber in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt tätig ist. Kurzfristig Beschäftigte, die mit 25 Prozent pauschal besteuert werden, mit 20 Prozent pauschal besteuerte Mini-Jobs und Mini-Jobs im zweiten Arbeitsverhältnis sind hingegen nicht begünstigt. Aus Vereinfachungsgründen ist die Energiepreispauschale bei Mini-Jobbern nicht steuerpflichtig.

Tipp: Rentner und Pensionäre, die als Mini-Jobber tätig sind, um ihr Alterseinkommen aufzubessern, können damit auch die Energiepreispauschale beanspruchen.

Wie werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Pauschalen erstattet?
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung der Energiepreispauschale, indem sie die Lohnsteuer-Anmeldung um den Auszahlungsbetrag mindern. Damit sie die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, gibt es Wahlrechte. Quartalszahler können die Auszahlung an den Arbeitnehmer auf den Oktober verschieben. Jahreszahler können auf die Auszahlung sogar völlig verzichten. Und auch Arbeitgeber, die nur Mini-Jobber beschäftigen und daher keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, müssen die Energiepreispauschale nicht auszahlen.

Die Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt bei

  • Monatszahlern mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 zum 10. (bzw. 12.) September 2022,
  • Quartalszahlern mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2022 zum 10. Oktober 2022
  • Jahreszahlern, die nicht auf die Auszahlung verzichtet haben, mit der Lohnsteuer-Jahresmeldung 2022 zum 10. Januar 2023.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber zulässigerweise auf die Auszahlung verzichtet hat, wird die Energiepreispauschale vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt. Gleichzeitig wird diese auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Wie erhalten Unternehmer die Energiepreispauschale?
Bei Unternehmern, die Einkünfte aus Land – und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, wird die Energiepreispauschale durch die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr zum 10. (bzw. 12.) September 2022 ausgezahlt. Sofern die Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt die Verrechnung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022. Bei Unternehmern gehört die Energiepreispauschale nicht zur jeweiligen Gewinneinkunftsart, sondern zu den sonstigen Einkünften und unterliegt dort in vollem Umfang der Einkommensteuer.

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Auszahlung der Energiepreispauschale komplex geregelt

Aktuelles
02.06.2022

Auszahlung der Energiepreispauschale komplex geregelt

300 Euro Energiepreispauschale als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten – das klingt eigentlich nicht sehr kompliziert. Doch wer die einmalige Pauschale erhält und wie die Auszahlung erfolgt, wird akribisch im Einkommensteuergesetz geregelt. Elf neue Paragraphen hat der Gesetzgeber dafür eingefügt.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Energiepreispauschale hat jeder, der im Jahr 2022 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünften aktiv tätig ist. Auch Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und Mini-Jobber sowie kurzfristig Beschäftigte können die Energiepreispauschale erhalten. Pensionäre und Rentner sind nicht anspruchsberechtigt. Ehepaare erhalten nur dann die doppelte Pauschale, wenn beide Partner aktiv tätig sind.

300 Euro brutto für netto?
Grundsätzlich nein, denn die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Sie gehört zu den Einnahmen des Jahres 2022, selbst wenn sie aufgrund einer Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tatsächlich erst in 2023 zufließt. Bei Arbeitnehmern gehört die Energiepreispauschale zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt selbst dann, wenn sie zusätzlich Gewinneinkünfte erzielen. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften gehört sie zu den sonstigen Einkünften.

Was müssen Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 in der Lohnabrechnung als sonstigen Bezug (lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei) berücksichtigen, an den Arbeitnehmer auszahlen und auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 mit dem Großbuchstaben E kennzeichnen. Die gilt für jeden Arbeitnehmer, der am 1. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis steht. Die Auszahlung erfolgt damit nur für Arbeitnehmer der Steuerklassen I bis V. Arbeitnehmer, die mit Steuerklasse VI abgerechnet werden, weil es sich um ein zweites Dienstverhältnis handelt, sind nicht begünstigt.

Was ist bei Mini-Jobbern zu beachten?
Mini-Jobber sind grundsätzlich nur begünstigt, wenn das Minijob-Entgelt pauschal mit 2 Prozent besteuert wird und der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass es sich dabei um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mini-Jobber in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt tätig ist. Kurzfristig Beschäftigte, die mit 25 Prozent pauschal besteuert werden, mit 20 Prozent pauschal besteuerte Mini-Jobs und Mini-Jobs im zweiten Arbeitsverhältnis sind hingegen nicht begünstigt. Aus Vereinfachungsgründen ist die Energiepreispauschale bei Mini-Jobbern nicht steuerpflichtig.

Tipp: Rentner und Pensionäre, die als Mini-Jobber tätig sind, um ihr Alterseinkommen aufzubessern, können damit auch die Energiepreispauschale beanspruchen.

Wie werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Pauschalen erstattet?
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung der Energiepreispauschale, indem sie die Lohnsteuer-Anmeldung um den Auszahlungsbetrag mindern. Damit sie die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, gibt es Wahlrechte. Quartalszahler können die Auszahlung an den Arbeitnehmer auf den Oktober verschieben. Jahreszahler können auf die Auszahlung sogar völlig verzichten. Und auch Arbeitgeber, die nur Mini-Jobber beschäftigen und daher keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, müssen die Energiepreispauschale nicht auszahlen.

Die Erstattung an den Arbeitgeber erfolgt bei

  • Monatszahlern mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 zum 10. (bzw. 12.) September 2022,
  • Quartalszahlern mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2022 zum 10. Oktober 2022
  • Jahreszahlern, die nicht auf die Auszahlung verzichtet haben, mit der Lohnsteuer-Jahresmeldung 2022 zum 10. Januar 2023.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber zulässigerweise auf die Auszahlung verzichtet hat, wird die Energiepreispauschale vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt. Gleichzeitig wird diese auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Wie erhalten Unternehmer die Energiepreispauschale?
Bei Unternehmern, die Einkünfte aus Land – und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, wird die Energiepreispauschale durch die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr zum 10. (bzw. 12.) September 2022 ausgezahlt. Sofern die Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt die Verrechnung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022. Bei Unternehmern gehört die Energiepreispauschale nicht zur jeweiligen Gewinneinkunftsart, sondern zu den sonstigen Einkünften und unterliegt dort in vollem Umfang der Einkommensteuer.