Zu nah und zu schnell sind schädlich

Finanzgericht urteilt zu Entfernung und Fahrtzeit bei doppelter Haushaltsführung

02.04.2024

Der Weg zur Arbeit kann manchmal lang und nervenaufreibend sein. Staus und Baustellen erschweren den Arbeitsweg und nicht immer sind öffentliche Verkehrsmittel eine Alternative. So entscheiden sich einige Steuerpflichtige mit längeren Arbeitswegen dazu, am Ort der Beschäftigung eine zweite Wohnung zu mieten. Doch für die steuerliche Anerkennung der Kosten als doppelte Haushaltsführung gibt es einige Hürden und mitunter auch Streit mit dem Finanzamt. Gibt es keine Einigung, müssen die Gerichte entscheiden, so auch das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448/22 E).

Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 30 km. Der Ehemann mietete in einer Entfernung von 1 km zum Arbeitsort eine Zweitwohnung mit rund 46 qm an. Für die Fahrten zwischen dieser Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte nutzte der Steuerpflichtige seinen Firmenwagen, ebenso für die Familienheimfahrten.

Wohn- und Beschäftigungsort müssen verschieden sein

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung würden nicht vorliegen, denn der Ort des Hauptwohnsitzes und der Beschäftigungsort würden nicht auseinanderfallen. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall, wenn es unabhängig von Gemeindegrenzen zumutbar ist, den Weg innerhalb einer Stunde Fahrtzeit zurückzulegen. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Der Steuerpflichtige argumentierte jedoch, aufgrund von gestiegenen Benzinkosten und vermehrten Baustellen auf der Strecke, sei die Fahrt mit dem Pkw nicht zumutbar gewesen und mit dem öffentlichen Nahverkehr hätte eine einfache Fahrt rund zwei Stunden gedauert.

Keine doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Fahrtzeit

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Werbungskostenabzug ebenfalls ab. Nach Würdigung des Gerichts fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Ehemanns im Streitfall nicht auseinander. Denn dieser kann seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw laut Routenplaner im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Außerhalb des Berufsverkehrs dauert die Fahrt lediglich ca. 30 min. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrtzeit nach Angaben des Ehemanns aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte.

Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich des Routenplaners durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben des Ehemanns 2 Stunden), kommt es im Streitfall nach Überzeugung der Richter schon deshalb nicht an, weil der Ehemann nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte.

Fazit

Liegen die Hauptwohnung mit dem Lebensmittelpunkt und die erste Tätigkeitsstätte nur 30 km auseinander und beträgt die Fahrtzeit zwischen den beiden Orten bei der Nutzung eines Pkw nicht mehr als eine Stunde, erkennt die Rechtsprechung eine doppelte Haushaltsführung nicht an.

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02.04.2024

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Der Weg zur Arbeit kann manchmal lang und nervenaufreibend sein. Staus und Baustellen erschweren den Arbeitsweg und nicht immer sind öffentliche Verkehrsmittel eine Alternative. So entscheiden sich einige Steuerpflichtige mit längeren Arbeitswegen dazu, am Ort der Beschäftigung eine zweite Wohnung zu mieten. Doch für die steuerliche Anerkennung der Kosten als doppelte Haushaltsführung gibt es einige Hürden und mitunter auch Streit mit dem Finanzamt. Gibt es keine Einigung, müssen die Gerichte entscheiden, so auch das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448/22 E).

Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 30 km. Der Ehemann mietete in einer Entfernung von 1 km zum Arbeitsort eine Zweitwohnung mit rund 46 qm an. Für die Fahrten zwischen dieser Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte nutzte der Steuerpflichtige seinen Firmenwagen, ebenso für die Familienheimfahrten.

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Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung würden nicht vorliegen, denn der Ort des Hauptwohnsitzes und der Beschäftigungsort würden nicht auseinanderfallen. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall, wenn es unabhängig von Gemeindegrenzen zumutbar ist, den Weg innerhalb einer Stunde Fahrtzeit zurückzulegen. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Der Steuerpflichtige argumentierte jedoch, aufgrund von gestiegenen Benzinkosten und vermehrten Baustellen auf der Strecke, sei die Fahrt mit dem Pkw nicht zumutbar gewesen und mit dem öffentlichen Nahverkehr hätte eine einfache Fahrt rund zwei Stunden gedauert.

Keine doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Fahrtzeit

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Werbungskostenabzug ebenfalls ab. Nach Würdigung des Gerichts fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Ehemanns im Streitfall nicht auseinander. Denn dieser kann seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw laut Routenplaner im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Außerhalb des Berufsverkehrs dauert die Fahrt lediglich ca. 30 min. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrtzeit nach Angaben des Ehemanns aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte.

Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich des Routenplaners durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben des Ehemanns 2 Stunden), kommt es im Streitfall nach Überzeugung der Richter schon deshalb nicht an, weil der Ehemann nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte.

Fazit

Liegen die Hauptwohnung mit dem Lebensmittelpunkt und die erste Tätigkeitsstätte nur 30 km auseinander und beträgt die Fahrtzeit zwischen den beiden Orten bei der Nutzung eines Pkw nicht mehr als eine Stunde, erkennt die Rechtsprechung eine doppelte Haushaltsführung nicht an.