Was vom Wachstumschancengesetz übrig blieb

Viele Erleichterungen fielen dem Rotstift zum Opfer

27.03.2024 — zuletzt aktualisiert: 15.04.2024

Nachdem der Bundestag dem Gesetzentwurf in der Fassung des Vermittlungsausschusses am 23. Februar 2024 zugestimmt hatte, wurde mit Spannung die Entscheidung des Bundesrats erwartet, denn die Union wollte die Zustimmung zum Gesetz mit der Rücknahme der Kürzungen bei den Agrardieselsubventionen verknüpfen. Umso erfreulicher, dass der Bundesrat das Wachstumschancengesetz nun am 22. März 2024 verabschiedet hat. Das beschlossene Wachstumschancengesetz sieht folgende Änderungen vor:

Bis zu 40 % Sonderabschreibung für KMU
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgewinn von maximal 200.000 Euro dürfen ab 2024 von den Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der regulären Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 40 % geltend machen (20 % bis 2023, ursprünglich geplant war eine Erhöhung auf 50 %).

Degressive Abschreibung befristet möglich
Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist erneut die degressive Abschreibung in Höhe des Zweifachen der linearen AfA (maximal 20 %) möglich (geplant war das Zweieinhalbfache der linearen AfA, maximal
25 %).

Neue degressive Abschreibung für Wohnungsneubauten zulässig
Wohnungsneubauten, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde, dürfen degressiv mit einem AfA-Satz von 5 % abgeschrieben werden (geplant waren 6 %). Wird ein neues Gebäude angeschafft, muss im gleichen Zeitraum der obligatorische Vertrag rechtswirksam abgeschlossen werden, wobei die Anschaffung bis Ende des Jahres der Fertigstellung zu erfolgen hat.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten verlängert
Für neue Mietwohnungen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen von bis zu jährlich 5 % zusätzlich zur regulären Abschreibung geltend gemacht werden. Diese Regelung wird für vor dem 1. Oktober 2029 gestellte Bauanträge gewährt (bisher nur für vor dem 1. Januar 2027 gestellte Bauanträge). Die Förderung wird zudem für bis zu 4.000 Euro je m2 Wohnfläche (bisher 2.500 m2) gewährt, sofern die Herstellungskosten 5.200 Euro je m2 Wohnfläche (bisher 4.800 m2) nicht übersteigen.

Anhebung von Pauschalen und Freigrenzen
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dür- fen nur in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Freigrenze wird von 35 Euro auf 50 Euro je Geschäftspartner und Jahr angehoben. Auch für private Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Antiquitäten, Kryptowährungen oder Immobilien wird die Freigrenze angehoben. Die Veräußerungen bleiben steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn unter 1.000 Euro liegt (bisher 600 Euro).

Während die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen nicht angehoben wurden, können Berufskraftfahrer künftig eine Übernachtungspauschale von 9 Euro (bisher 8 Euro) geltend machen.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer
Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) können beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt darf diese allerdings bei Bedarf anfordern.

Hinweis: Auch die Verlängerung des Übergangszeitraums für die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis zum Jahr 2058 wurde in die finale Gesetzesfassung übernommen.

Folgende Gesetzesänderungen wurden im Vermittlungsausschuss wieder gestrichen:Prämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

  • Anhebung des Wertes für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Neuregelung der Sammelpostenabschreibung
  • Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
  • Anhebung der Verpflegungspauschalen
  • Senkung des Durchschnittssteuersatzes für Land- und Forstwirte
  • Einführung einer Freigrenze für Mieteinnahmen
  • Ausweitung des Verlustrücktrags auf drei Jahre
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Viele Erleichterungen fielen dem Rotstift zum Opfer
Aktuelles
27.03.2024 — zuletzt aktualisiert: 15.04.2024

Was vom Wachstumschancengesetz übrig blieb

Viele Erleichterungen fielen dem Rotstift zum Opfer

Nachdem der Bundestag dem Gesetzentwurf in der Fassung des Vermittlungsausschusses am 23. Februar 2024 zugestimmt hatte, wurde mit Spannung die Entscheidung des Bundesrats erwartet, denn die Union wollte die Zustimmung zum Gesetz mit der Rücknahme der Kürzungen bei den Agrardieselsubventionen verknüpfen. Umso erfreulicher, dass der Bundesrat das Wachstumschancengesetz nun am 22. März 2024 verabschiedet hat. Das beschlossene Wachstumschancengesetz sieht folgende Änderungen vor:

Bis zu 40 % Sonderabschreibung für KMU
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgewinn von maximal 200.000 Euro dürfen ab 2024 von den Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der regulären Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 40 % geltend machen (20 % bis 2023, ursprünglich geplant war eine Erhöhung auf 50 %).

Degressive Abschreibung befristet möglich
Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist erneut die degressive Abschreibung in Höhe des Zweifachen der linearen AfA (maximal 20 %) möglich (geplant war das Zweieinhalbfache der linearen AfA, maximal
25 %).

Neue degressive Abschreibung für Wohnungsneubauten zulässig
Wohnungsneubauten, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde, dürfen degressiv mit einem AfA-Satz von 5 % abgeschrieben werden (geplant waren 6 %). Wird ein neues Gebäude angeschafft, muss im gleichen Zeitraum der obligatorische Vertrag rechtswirksam abgeschlossen werden, wobei die Anschaffung bis Ende des Jahres der Fertigstellung zu erfolgen hat.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten verlängert
Für neue Mietwohnungen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen von bis zu jährlich 5 % zusätzlich zur regulären Abschreibung geltend gemacht werden. Diese Regelung wird für vor dem 1. Oktober 2029 gestellte Bauanträge gewährt (bisher nur für vor dem 1. Januar 2027 gestellte Bauanträge). Die Förderung wird zudem für bis zu 4.000 Euro je m2 Wohnfläche (bisher 2.500 m2) gewährt, sofern die Herstellungskosten 5.200 Euro je m2 Wohnfläche (bisher 4.800 m2) nicht übersteigen.

Anhebung von Pauschalen und Freigrenzen
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dür- fen nur in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Freigrenze wird von 35 Euro auf 50 Euro je Geschäftspartner und Jahr angehoben. Auch für private Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Antiquitäten, Kryptowährungen oder Immobilien wird die Freigrenze angehoben. Die Veräußerungen bleiben steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn unter 1.000 Euro liegt (bisher 600 Euro).

Während die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen nicht angehoben wurden, können Berufskraftfahrer künftig eine Übernachtungspauschale von 9 Euro (bisher 8 Euro) geltend machen.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer
Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) können beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt darf diese allerdings bei Bedarf anfordern.

Hinweis: Auch die Verlängerung des Übergangszeitraums für die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis zum Jahr 2058 wurde in die finale Gesetzesfassung übernommen.

Folgende Gesetzesänderungen wurden im Vermittlungsausschuss wieder gestrichen:Prämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

  • Anhebung des Wertes für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Neuregelung der Sammelpostenabschreibung
  • Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
  • Anhebung der Verpflegungspauschalen
  • Senkung des Durchschnittssteuersatzes für Land- und Forstwirte
  • Einführung einer Freigrenze für Mieteinnahmen
  • Ausweitung des Verlustrücktrags auf drei Jahre