Pauschalierung der Einkommensteuer bei VIP-Logen

Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen

04.07.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.07.2024

Sportevents bieten Unternehmen die Gelegenheit, Kunden und Geschäftspartner in angemietete VIP-Logen einzuladen, um ihre Geschäftsbeziehungen zu vertiefen. Doch wie die dafür entstandenen Kosten steuerlich zu behandeln sind, ist nicht ganz so einfach zu beurteilen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Schiedsrichter zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung wichtige Hinweise gegeben, damit Unternehmer nicht ins steuerliche Abseits geraten.

Gastgeber hat verschiedene Kosten
Nutzungsverträge über VIP-Logen erlauben den Unternehmen in der Regel auch Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen innerhalb der Loge und im Stadion und beinhalten oftmals auch Bewirtungsleistungen. Diese Aufwendungen enthalten neben dem grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbaren Werbeaufwand auch steuerlich nur teilweise oder gar nicht abziehbare Kosten für Geschenke bzw. Bewirtungsaufwendungen.

VIP-Logen Erlass macht Aufteilung leichter
Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung nach dem sogenannten VIP-Logen-Erlass eine Aufteilung in 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke zu.

Beispiel: Ein Unternehmen lädt 30 Geschäftspartner zu einem Sportevent mit einem Imbiss in eine angemietete VIP-Loge ein. Insgesamt entstehen Kosten in Höhe von 10.000 €.

Nach dem VIP-Logen-Erlass sind 40 % der Kosten (4.000 €) komplett als Betriebsausgaben abziehbar. 30 % (3.000 €) gelten als Bewirtungsaufwendungen, von denen 2.100 € (70 %) steuerlich abziehbar sind. Die auf den Geschenkeanteil verbleibenden 30 % (3.000 €) sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil die 50-€-Geschenke-Grenze mit 100 € je Teilnehmer (3.000 €/30 Gäste) überschritten wird.

Kosten für teilnehmende Arbeitnehmer sind komplett abziehbar
Oftmals sind auch Arbeitnehmer des Gastgebers vor Ort. Soweit diese aus rein betrieblichen Gründen teilnehmen, sind die auf sie entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Die richtige Aufteilung der Kosten ist aber nicht nur für den Betriebsausgabenabzug bedeutsam.

Zuwendungen können bei Gästen steuerpflichtig sein
Auch Gäste haben keinen „Freistoß“, wenn sie in eine VIP-Loge eingeladen werden, denn für sie können die erhaltenen Zuwendungen und Geschenke zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Allerdings können Unternehmen die Einkommensteuer für Nicht-Arbeitnehmer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten und nicht in Geld bestehenden Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben und übernehmen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

Leerplätze begründen keine Zuwendungen
Aufwendungen für Leerplätze sind von der Bemessungsgrundlage der Pauschsteuer abzuziehen, da das Unternehmen insoweit niemandem einen Vorteil zuwendet. Gleiches gilt für auf Mitarbeiter entfallende Plätze, soweit diese aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilnehmen. Auch die Werbeleistungen sind keine Zuwendungen des Unternehmens an seine Geschäftspartner. Daher sind diese ebenfalls anteilig von der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung auszunehmen, wobei der BFH in Anlehnung an den VIP-Logenerlass einen Anteil von 40 % als angemessen ansieht.

Pauschsteuer für Zuwendungen an Arbeitnehmer möglich
Sofern eine Veranstaltung ausschließlich von Arbeitnehmern besucht wird, sind die daraus resultierenden geldwerten Vorteile ebenfalls mit 30 % pauschalierungsfähig. Zu beachten ist, dass diese Zuwendungen auch sozialversicherungspflichtig sind. Die Aufwendungen für die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Plätze dürfen allerdings nicht um Werbeaufwand gekürzt werden.

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VIP-Logen enthalten neben steuerlich grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbarem Werbeaufwand auch steuerlich nur teilweise oder gar nicht abziehbare Kosten für Geschenke sowie in der Regel auch beschränkt abziehbare Bewirtungsaufwendungen.
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Aktuelles
04.07.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.07.2024

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Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen

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Gastgeber hat verschiedene Kosten
Nutzungsverträge über VIP-Logen erlauben den Unternehmen in der Regel auch Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen innerhalb der Loge und im Stadion und beinhalten oftmals auch Bewirtungsleistungen. Diese Aufwendungen enthalten neben dem grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbaren Werbeaufwand auch steuerlich nur teilweise oder gar nicht abziehbare Kosten für Geschenke bzw. Bewirtungsaufwendungen.

VIP-Logen Erlass macht Aufteilung leichter
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Beispiel: Ein Unternehmen lädt 30 Geschäftspartner zu einem Sportevent mit einem Imbiss in eine angemietete VIP-Loge ein. Insgesamt entstehen Kosten in Höhe von 10.000 €.

Nach dem VIP-Logen-Erlass sind 40 % der Kosten (4.000 €) komplett als Betriebsausgaben abziehbar. 30 % (3.000 €) gelten als Bewirtungsaufwendungen, von denen 2.100 € (70 %) steuerlich abziehbar sind. Die auf den Geschenkeanteil verbleibenden 30 % (3.000 €) sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil die 50-€-Geschenke-Grenze mit 100 € je Teilnehmer (3.000 €/30 Gäste) überschritten wird.

Kosten für teilnehmende Arbeitnehmer sind komplett abziehbar
Oftmals sind auch Arbeitnehmer des Gastgebers vor Ort. Soweit diese aus rein betrieblichen Gründen teilnehmen, sind die auf sie entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar. Die richtige Aufteilung der Kosten ist aber nicht nur für den Betriebsausgabenabzug bedeutsam.

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Leerplätze begründen keine Zuwendungen
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Pauschsteuer für Zuwendungen an Arbeitnehmer möglich
Sofern eine Veranstaltung ausschließlich von Arbeitnehmern besucht wird, sind die daraus resultierenden geldwerten Vorteile ebenfalls mit 30 % pauschalierungsfähig. Zu beachten ist, dass diese Zuwendungen auch sozialversicherungspflichtig sind. Die Aufwendungen für die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Plätze dürfen allerdings nicht um Werbeaufwand gekürzt werden.