Nicht immer Vorsteuerabzug bei Rechnungen für Reiseleistungen

Margenbesteuerung seit 18. Dezember 2019 auch bei Geschäftskunden

31.01.2020

Wer Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt, hat bei der Berechnung der Umsatzsteuer die Margenbesteuerung als besondere Berechnungsform anzuwenden. Im Gegensatz zur Regelbesteuerung, bei der der gesamte Zahlbetrag der Umsatzsteuer unterworfen wird, entsteht bei der Margenbesteuerung die Umsatzsteuer nur auf den Differenzbetrag zwischen dem Umsatz und der eingekauften Reisevorleistung. Im Ergebnis wird weniger Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Die Kehrseite: Der Leistungsempfänger darf keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer auf die Marge darf daher auch nicht offen in der Rechnung ausgewiesen werden.

Diese Regelung ist nicht neu. Während die Margenbesteuerung gegenüber Privatpersonen bereits seit vielen Jahren angewendet wird, bestand bis vergangenes Jahr für Reiseleistungen an Unternehmer ein Wahlrecht. Wurden Reiseleistungen an einen Unternehmer für dessen betriebliche Zwecke erbracht, so konnte der leistende Unternehmer abweichend von der Margenbesteuerung auch die für ihn günstigere Regelbesteuerung anwenden. War das empfangende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, so konnte es die höhere Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2019 am 18. Dezember 2019 ist dieses Wahlrecht gestrichen. Ab sofort haben Unternehmer, die Reiseleistungen in eigenem Namen erbringen, zwingend die europakonforme Margenbesteuerung auf ihre Leistungen anzuwenden, wenn sie dafür Reisevorleistungen eingekauft haben.

Zu den Reiseleistungen zählen insbesondere die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung, die Betreuung durch Reiseleiter sowie die Durchführung von Stadtrundfahrten, Besichtigungen u. anderen Veranstaltungen. Dabei müssen nicht alle Leistungen gemeinsam erbracht werden. Auch eine einzige Leistung, z. B. die Vermietung einer Ferienwohnung, kann den Unternehmer zur besonderen Margenbesteuerung zwingen. Zum Beispiel dann, wenn er die Ferienwohnung selbst anmietet, um sie im eigenen Namen zu vermieten.

Unter die besondere Margenbesteuerung einzuordnen sind nur Reiseleistungen, für die der leistende Unternehmer sogenannte Reisevorleistungen, d.h. Reiseleistungen von Dritten bezogen hat.

Beispiel:
Zur Teambildung organisiert der Unternehmer A einen Betriebsausflug. Mit der Organisation wird das ortsansässige Reisebüro beauftragt. Für die Beförderung bestellt das Reisebüro einen Bus inklusive Fahrer. Für die Busfahrt kalkuliert das Reisebüro 1.000 Euro. Das Busunternehmen berechnet die Gestellung des Busses und des Fahrers mit 750 Euro brutto. Die Marge des Reisebüros beträgt 250 Euro. Darin enthalten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 39,92 Euro (250 / 1,19 x 19 %), die das Reisebüro an das Finanzamt abführen muss. In der Rechnung darf sie nicht ausgewiesen werden.

Hinweis: Da die Neuregelung bereits seit 18. Dezember 2019 in Kraft ist, muss die Margenbesteuerung auch für alle Reiseleistungen gegenüber anderen Unternehmen, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden, zwingend angewendet werden. Das bisherige Wahlrecht zur Anwendung der (günstigeren) nationalen Regelung ist ab diesem Zeitpunkt erloschen. Leider hat die Finanzverwaltung hierzu keine Übergangsregelung erlaubt. Wurden ungeachtet der neuen gesetzlichen Änderungen ab dem 18. Dezember 2019 weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, so schuldet das ausstellenden Unternehmen diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Dennoch hat der Empfänger der Reiseleistungen trotz des Ausweises der Umsatzsteuer keine (!) Vorsteuerabzugsberechtigung.

Die zwingende Anwendung der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen hat auch Auswirkungen auf die Preispolitik bei den Reisedienstleistern selbst. Auch sie können für bezogene Reisevorleistungen keine Vorsteuer geltend machen. Damit steigen die Aufwendungen und der Gewinn aus der Erbringung der Reiseleistung wird bei gleichem Umsatz gemindert. Anbieter von Reiseleistungen sollten sich mit ihrem Steuerberater abstimmen um eine kluge Preispolitik zu bestimmen, die ihrem Unternehmen nützt und der Zufriedenheit der Gäste und Reisekunden dient.

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Margenbesteuerung seit 18. Dezember 2019 auch bei Geschäftskunden
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31.01.2020

Nicht immer Vorsteuerabzug bei Rechnungen für Reiseleistungen

Margenbesteuerung seit 18. Dezember 2019 auch bei Geschäftskunden

Wer Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt, hat bei der Berechnung der Umsatzsteuer die Margenbesteuerung als besondere Berechnungsform anzuwenden. Im Gegensatz zur Regelbesteuerung, bei der der gesamte Zahlbetrag der Umsatzsteuer unterworfen wird, entsteht bei der Margenbesteuerung die Umsatzsteuer nur auf den Differenzbetrag zwischen dem Umsatz und der eingekauften Reisevorleistung. Im Ergebnis wird weniger Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Die Kehrseite: Der Leistungsempfänger darf keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer auf die Marge darf daher auch nicht offen in der Rechnung ausgewiesen werden.

Diese Regelung ist nicht neu. Während die Margenbesteuerung gegenüber Privatpersonen bereits seit vielen Jahren angewendet wird, bestand bis vergangenes Jahr für Reiseleistungen an Unternehmer ein Wahlrecht. Wurden Reiseleistungen an einen Unternehmer für dessen betriebliche Zwecke erbracht, so konnte der leistende Unternehmer abweichend von der Margenbesteuerung auch die für ihn günstigere Regelbesteuerung anwenden. War das empfangende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, so konnte es die höhere Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2019 am 18. Dezember 2019 ist dieses Wahlrecht gestrichen. Ab sofort haben Unternehmer, die Reiseleistungen in eigenem Namen erbringen, zwingend die europakonforme Margenbesteuerung auf ihre Leistungen anzuwenden, wenn sie dafür Reisevorleistungen eingekauft haben.

Zu den Reiseleistungen zählen insbesondere die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung, die Betreuung durch Reiseleiter sowie die Durchführung von Stadtrundfahrten, Besichtigungen u. anderen Veranstaltungen. Dabei müssen nicht alle Leistungen gemeinsam erbracht werden. Auch eine einzige Leistung, z. B. die Vermietung einer Ferienwohnung, kann den Unternehmer zur besonderen Margenbesteuerung zwingen. Zum Beispiel dann, wenn er die Ferienwohnung selbst anmietet, um sie im eigenen Namen zu vermieten.

Unter die besondere Margenbesteuerung einzuordnen sind nur Reiseleistungen, für die der leistende Unternehmer sogenannte Reisevorleistungen, d.h. Reiseleistungen von Dritten bezogen hat.

Beispiel:
Zur Teambildung organisiert der Unternehmer A einen Betriebsausflug. Mit der Organisation wird das ortsansässige Reisebüro beauftragt. Für die Beförderung bestellt das Reisebüro einen Bus inklusive Fahrer. Für die Busfahrt kalkuliert das Reisebüro 1.000 Euro. Das Busunternehmen berechnet die Gestellung des Busses und des Fahrers mit 750 Euro brutto. Die Marge des Reisebüros beträgt 250 Euro. Darin enthalten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 39,92 Euro (250 / 1,19 x 19 %), die das Reisebüro an das Finanzamt abführen muss. In der Rechnung darf sie nicht ausgewiesen werden.

Hinweis: Da die Neuregelung bereits seit 18. Dezember 2019 in Kraft ist, muss die Margenbesteuerung auch für alle Reiseleistungen gegenüber anderen Unternehmen, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden, zwingend angewendet werden. Das bisherige Wahlrecht zur Anwendung der (günstigeren) nationalen Regelung ist ab diesem Zeitpunkt erloschen. Leider hat die Finanzverwaltung hierzu keine Übergangsregelung erlaubt. Wurden ungeachtet der neuen gesetzlichen Änderungen ab dem 18. Dezember 2019 weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, so schuldet das ausstellenden Unternehmen diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Dennoch hat der Empfänger der Reiseleistungen trotz des Ausweises der Umsatzsteuer keine (!) Vorsteuerabzugsberechtigung.

Die zwingende Anwendung der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen hat auch Auswirkungen auf die Preispolitik bei den Reisedienstleistern selbst. Auch sie können für bezogene Reisevorleistungen keine Vorsteuer geltend machen. Damit steigen die Aufwendungen und der Gewinn aus der Erbringung der Reiseleistung wird bei gleichem Umsatz gemindert. Anbieter von Reiseleistungen sollten sich mit ihrem Steuerberater abstimmen um eine kluge Preispolitik zu bestimmen, die ihrem Unternehmen nützt und der Zufriedenheit der Gäste und Reisekunden dient.