Homeoffice-Pauschale ist kein steuerfreier Auslagenersatz

14.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 20.05.2022

Auch in diesem Jahr arbeiten viele Selbständige und Arbeitnehmer von zu Hause aus, um ihre Kontakte zu Arbeitskollegen und damit das Infektionsrisiko mit dem SARS-CoV2-Virus zu mindern. Doch nicht in jeder Wohnung ist Platz für ein separates Arbeitszimmer. Die Arbeitsecke im Wohnzimmer ist daher keine Seltenheit. Ein steuerlicher Abzug der anteiligen Miete und Kosten für Heizung, Strom etc. ist dafür nicht zulässig. Als Ausgleich dürfen für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice jeweils 5 Euro pauschal als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, maximal für 120 Tage. Der Entwurf für ein viertes Corona-Steuergesetz sieht vor, dass der Pauschbetrag für die Homeoffice-Tätigkeit auch in 2022 geltend gemacht werden kann.

Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern für die Homeoffice-Tätigkeit nicht nur die erforderlichen Arbeitsmittel (PC oder Laptop, Bildschirm und ggf. Drucker) zur Verfügung, sondern möchten auch Aufwendungen für Miete, Heizung und Strom erstatten – möglichst steuerfrei.

Doch Kostenerstattungen für ein Arbeitszimmer oder eine häusliche Arbeitsecke und pauschale Bürokostenzuschüsse sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Und auch die Homeoffice-Pauschale kann der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstatten. Im Gegenteil: Die steuerfreie Zahlung der Homeoffice-Pauschale kann für den Arbeitgeber bei der nächsten Lohnsteuer- und Sozialver-sicherungsprüfung teuer werden. Er haftet nicht nur für zu wenig abgeführte Lohnsteuern, sondern muss neben dem Arbeitgeberanteil auch noch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen zahlen. Um dies zu vermeiden, sollte vorab eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden. Wird diese negativ beschieden, bleibt nur die Klage vor dem Finanzgericht. Allerdings haben auch die Bundesfinanzrichter in der Vergangenheit pauschalen Auslagenersatz wiederholt als steuerpflichtigen Arbeitslohn beurteilt.

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Genia Rogozia ist ETL ADHOGA-Steuerberaterin und in der Kanzlei ETL ADVISITAX in Berlin tätig. Dort betreut sie Gastronomen und Hoteliers ganzheitlich in steuerlichen Fragen. Wir haben mit ihr über ihren eigen Karriereweg sowie die Chancen und Hürden von Frauen in der Steuerberatung gesprochen.

Homeoffice-Pauschale ist kein steuerfreier Auslagenersatz

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14.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 20.05.2022

Homeoffice-Pauschale ist kein steuerfreier Auslagenersatz

Auch in diesem Jahr arbeiten viele Selbständige und Arbeitnehmer von zu Hause aus, um ihre Kontakte zu Arbeitskollegen und damit das Infektionsrisiko mit dem SARS-CoV2-Virus zu mindern. Doch nicht in jeder Wohnung ist Platz für ein separates Arbeitszimmer. Die Arbeitsecke im Wohnzimmer ist daher keine Seltenheit. Ein steuerlicher Abzug der anteiligen Miete und Kosten für Heizung, Strom etc. ist dafür nicht zulässig. Als Ausgleich dürfen für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice jeweils 5 Euro pauschal als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, maximal für 120 Tage. Der Entwurf für ein viertes Corona-Steuergesetz sieht vor, dass der Pauschbetrag für die Homeoffice-Tätigkeit auch in 2022 geltend gemacht werden kann.

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Doch Kostenerstattungen für ein Arbeitszimmer oder eine häusliche Arbeitsecke und pauschale Bürokostenzuschüsse sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Und auch die Homeoffice-Pauschale kann der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstatten. Im Gegenteil: Die steuerfreie Zahlung der Homeoffice-Pauschale kann für den Arbeitgeber bei der nächsten Lohnsteuer- und Sozialver-sicherungsprüfung teuer werden. Er haftet nicht nur für zu wenig abgeführte Lohnsteuern, sondern muss neben dem Arbeitgeberanteil auch noch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen zahlen. Um dies zu vermeiden, sollte vorab eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden. Wird diese negativ beschieden, bleibt nur die Klage vor dem Finanzgericht. Allerdings haben auch die Bundesfinanzrichter in der Vergangenheit pauschalen Auslagenersatz wiederholt als steuerpflichtigen Arbeitslohn beurteilt.