Der Osterhase und die Steuern

Was bei Geschenken an Mitarbeiter und Geschäftspartner zu beachten ist

14.04.2025 — zuletzt aktualisiert: 20.05.2025

Es ist ein schöner Brauch, Mitarbeiter und Geschäftsfreunde zu Ostern mit einer kleinen Überraschung zu erfreuen. Doch damit steuerlich kein faules Ei im Nest liegt, gilt es für den (Schoko)Osterhasen einige Besonderheiten zu beachten.

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer stellen in jedem Fall Betriebsausgaben beim Arbeitgeber dar. Es ist dann für den Arbeitnehmer nur fraglich, ob zur leckeren Schokolade noch der Lohnsteuerabzug hinzukommt. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob die Grenze für Sachbezüge von 50 Euro im Monat bereits mit anderen geldwerten Vorteilen ausgereizt ist, damit das Geschenk keinen bitteren Nachgeschmack bekommt. Denn Ostern, wie auch Weihnachten, zählen nicht als besonderes persönliches Ereignis, für das eine Freigrenze von 60 Euro gilt.

Beim Osterhasen Weihnachten nicht vergessen

Noch etwas komplizierter wird es, wenn der Osterhase einem Geschäftspartner geschenkt wird. Die betriebliche Veranlassung vorausgesetzt, ist bei Streuwerbeartikeln mit einem Wert von unter 10 Euro ein Betriebsausgabenabzug beim Schenkenden möglich und der Empfänger muss keine Einnahme versteuern. Wird der Osterhase etwas größer, ist die Grenze von 50 Euro jährlich zu beachten. Nur dann ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Ob diese Grenze brutto oder netto ist, richtet sich nach der Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkenden. Bei all dem aber bitte nicht vergessen – Weihnachten kommt noch. Die Größe des Osterhasen sollte also sorgfältig abgewogen werden, damit es nicht nur auf der persönlichen Waage zu keinem Desaster kommt.  Kosten für Werbeaufdrucke etc. fließen mit in diese Grenze ein. Die Verpackung und der Versand dürfen aber außen vor gelassen werden.

 

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14.04.2025 — zuletzt aktualisiert: 20.05.2025

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Es ist ein schöner Brauch, Mitarbeiter und Geschäftsfreunde zu Ostern mit einer kleinen Überraschung zu erfreuen. Doch damit steuerlich kein faules Ei im Nest liegt, gilt es für den (Schoko)Osterhasen einige Besonderheiten zu beachten.

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer stellen in jedem Fall Betriebsausgaben beim Arbeitgeber dar. Es ist dann für den Arbeitnehmer nur fraglich, ob zur leckeren Schokolade noch der Lohnsteuerabzug hinzukommt. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob die Grenze für Sachbezüge von 50 Euro im Monat bereits mit anderen geldwerten Vorteilen ausgereizt ist, damit das Geschenk keinen bitteren Nachgeschmack bekommt. Denn Ostern, wie auch Weihnachten, zählen nicht als besonderes persönliches Ereignis, für das eine Freigrenze von 60 Euro gilt.

Beim Osterhasen Weihnachten nicht vergessen

Noch etwas komplizierter wird es, wenn der Osterhase einem Geschäftspartner geschenkt wird. Die betriebliche Veranlassung vorausgesetzt, ist bei Streuwerbeartikeln mit einem Wert von unter 10 Euro ein Betriebsausgabenabzug beim Schenkenden möglich und der Empfänger muss keine Einnahme versteuern. Wird der Osterhase etwas größer, ist die Grenze von 50 Euro jährlich zu beachten. Nur dann ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Ob diese Grenze brutto oder netto ist, richtet sich nach der Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkenden. Bei all dem aber bitte nicht vergessen – Weihnachten kommt noch. Die Größe des Osterhasen sollte also sorgfältig abgewogen werden, damit es nicht nur auf der persönlichen Waage zu keinem Desaster kommt.  Kosten für Werbeaufdrucke etc. fließen mit in diese Grenze ein. Die Verpackung und der Versand dürfen aber außen vor gelassen werden.