Corona-Pandemie - Veränderte Zeitgrenzen bei Mini-Jobs und kurzfristigen Beschäftigungen

Jana Schubert, ETL ADHOGA Ribnitz-Damgarten für Lokalanzeiger MV, 05/2020

14.05.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Neben Mini-Jobbern sind kurzfristig Beschäftigte besonders in der Hotellerie und Gastronomie gern gesehene Arbeitskräfte. Das gilt umso mehr, wenn die gastronomischen Unternehmen wieder ihren Betrieb aufnehmen dürfen. Das im Zuge der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutzpaket sieht daher übergangsweise vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 eine Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte vor. Davon profitieren auch Mini-Jobber.

Kurzfristige Beschäftigung auf 115 Arbeitstage verlängert

Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Das im Zuge der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutzpaket sieht übergangsweise eine Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte vor. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 werden diese Zeitgrenzen nunmehr auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, denn kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss nur Unfallversicherungsbeiträge sowie die Umlagen zur Sozialversicherung und zum Insolvenzgeld entrichten.

Lohnsteuerpflicht besteht allerdings. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Der Arbeitgeber kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Die Pauschsteuer kann vom Arbeitgeber übernommen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt werden, gilt ein Pauschsteuersatz von 30 %.

Mini-Jobgrenze darf in 5 Monaten überschritten werden

Auch Mini-Jobber profitieren vom Sozialschutzpaket. Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 die geänderte Zeitgrenze von fünf Monaten in einem 12- Monatszeitraum für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 Euro. Bislang ist im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro bis zu 3 Monate innerhalb von 12 Monaten unschädlich und führt trotz Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Hinweis: Bei Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. März begonnen haben und/oder über den 31. Oktober weiterbestehen, muss genau geprüft werden, in welchen Fällen die Voraussetzungen für eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen.

Corona-Prämie bis 1.500 Euro auch für Mini-Jobber möglich

Doch nicht nur bei den Zeitgrenzen haben sich Änderungen ergeben. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. April 2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Auf diese Bonuszahlungen werden laut Bundesfinanzministerium keine Steuern erhoben. Auch in der Sozialversicherung bleiben die Beihilfen und Unterstützungen beitragsfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für Mini-Jobber.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen,wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

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Corona-Pandemie - Veränderte Zeitgrenzen bei Mini-Jobs und kurzfristigen Beschäftigungen

Jana Schubert, ETL ADHOGA Ribnitz-Damgarten für Lokalanzeiger MV, 05/2020
Veröffentlichung
14.05.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Corona-Pandemie - Veränderte Zeitgrenzen bei Mini-Jobs und kurzfristigen Beschäftigungen

Jana Schubert, ETL ADHOGA Ribnitz-Damgarten für Lokalanzeiger MV, 05/2020

Neben Mini-Jobbern sind kurzfristig Beschäftigte besonders in der Hotellerie und Gastronomie gern gesehene Arbeitskräfte. Das gilt umso mehr, wenn die gastronomischen Unternehmen wieder ihren Betrieb aufnehmen dürfen. Das im Zuge der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutzpaket sieht daher übergangsweise vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 eine Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte vor. Davon profitieren auch Mini-Jobber.

Kurzfristige Beschäftigung auf 115 Arbeitstage verlängert

Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Das im Zuge der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutzpaket sieht übergangsweise eine Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte vor. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 werden diese Zeitgrenzen nunmehr auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, denn kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss nur Unfallversicherungsbeiträge sowie die Umlagen zur Sozialversicherung und zum Insolvenzgeld entrichten.

Lohnsteuerpflicht besteht allerdings. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Der Arbeitgeber kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Die Pauschsteuer kann vom Arbeitgeber übernommen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt werden, gilt ein Pauschsteuersatz von 30 %.

Mini-Jobgrenze darf in 5 Monaten überschritten werden

Auch Mini-Jobber profitieren vom Sozialschutzpaket. Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 die geänderte Zeitgrenze von fünf Monaten in einem 12- Monatszeitraum für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 Euro. Bislang ist im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro bis zu 3 Monate innerhalb von 12 Monaten unschädlich und führt trotz Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Hinweis: Bei Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. März begonnen haben und/oder über den 31. Oktober weiterbestehen, muss genau geprüft werden, in welchen Fällen die Voraussetzungen für eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen.

Corona-Prämie bis 1.500 Euro auch für Mini-Jobber möglich

Doch nicht nur bei den Zeitgrenzen haben sich Änderungen ergeben. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. April 2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Auf diese Bonuszahlungen werden laut Bundesfinanzministerium keine Steuern erhoben. Auch in der Sozialversicherung bleiben die Beihilfen und Unterstützungen beitragsfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für Mini-Jobber.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen,wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.