Abgeschafft: Margenbesteuerung bei Reiseleistungen, Veröffentlichung in Top Hotel, 3/2020

Dirk Maier, ETL ADHOGA Höchberg für Top Hotel, 3/2020

17.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Bislang hatten Hoteliers, die selbst Reiseleistungen anbieten, ein Wahlrecht: einerseits, ob sie grundsätzlich die Margenbesteuerung gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie anwenden wollen, oder andererseits, ob sie ihre Umsätze nach nationalem deutschen Recht bewerten und versteuern. Sofern die Leistungen gegenüber anderen Unternehmern erbracht wurden, sah das deutsche Umsatzsteuerrecht die Regelbesteuerung vor. Nur wenn Reiseleistungen gegenüber Privatpersonen erbracht wurden, unterlagen Reiseleistungen der Margenbesteuerung.

Diese sieht allgemein vor, dass sich die Umsatzsteuer nicht nach dem Umsatz, sondern lediglich nach der Marge (Umsatz abzüglich der bezogenen Vorleistungen) bemisst. Der Vorteil der geringeren Umsatzsteuer wird dabei durch den Nachteil kompensiert, dass kein Vorsteuerabzug aus der eingekauften Leistung zulässig ist. Um dies vor allem für Business-Gäste zu vermeiden, wurde in der Vergangenheit regelmäßig das günstigere nationale Umsatzsteuerrecht angewandt: die Regelbesteuerung. Dies ermöglichte unternehmerischen Gästen den Vorsteuerabzug, sodass der Leistungsbezug insgesamt umsatzsteuerneutral erfolgen konnte.

Dieses Wahlrecht hat der Gesetzgeber nun abgeschafft und die Umsatzbesteuerung für Reiseleistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Bereits seit dem 18. Dezember 2019 ist es somit auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht mehr möglich, auf die Anwendung der Margenbesteuerung gegenüber Business-Gästen zu verzichten.

Insoweit müssen entsprechende Leistungen schon in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2019 sowie in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 korrekt berücksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist bei der Margenbesteuerung ausgeschlossen und muss gegebenenfalls korrigiert werden.

Außerdem müssen auch die steuerlichen Aufzeichnungen von Leistungen gegenüber Unternehmern an die Aufzeichnungspflichten gegenüber Privatpersonen angeglichen werden. Sofern Rechnungen noch mit Umsatzsteuer ausgewiesen wurden, wird die Umsatzsteuer bis zur Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich nach Paragraf 14c UStG geschuldet.

Für Hoteliers dürfte das entfallene Wahlrecht mittelfristig Auswirkungen auf die Preispolitik haben, da sie entsprechende Leistungen durch die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung nicht mehr so günstig wie bisher an ihre vorsteuerabzugsberechtigten Gäste abgeben können.

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Abgeschafft: Margenbesteuerung bei Reiseleistungen, Veröffentlichung in Top Hotel, 3/2020

Dirk Maier, ETL ADHOGA Höchberg für Top Hotel, 3/2020
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17.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Abgeschafft: Margenbesteuerung bei Reiseleistungen, Veröffentlichung in Top Hotel, 3/2020

Dirk Maier, ETL ADHOGA Höchberg für Top Hotel, 3/2020

Bislang hatten Hoteliers, die selbst Reiseleistungen anbieten, ein Wahlrecht: einerseits, ob sie grundsätzlich die Margenbesteuerung gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie anwenden wollen, oder andererseits, ob sie ihre Umsätze nach nationalem deutschen Recht bewerten und versteuern. Sofern die Leistungen gegenüber anderen Unternehmern erbracht wurden, sah das deutsche Umsatzsteuerrecht die Regelbesteuerung vor. Nur wenn Reiseleistungen gegenüber Privatpersonen erbracht wurden, unterlagen Reiseleistungen der Margenbesteuerung.

Diese sieht allgemein vor, dass sich die Umsatzsteuer nicht nach dem Umsatz, sondern lediglich nach der Marge (Umsatz abzüglich der bezogenen Vorleistungen) bemisst. Der Vorteil der geringeren Umsatzsteuer wird dabei durch den Nachteil kompensiert, dass kein Vorsteuerabzug aus der eingekauften Leistung zulässig ist. Um dies vor allem für Business-Gäste zu vermeiden, wurde in der Vergangenheit regelmäßig das günstigere nationale Umsatzsteuerrecht angewandt: die Regelbesteuerung. Dies ermöglichte unternehmerischen Gästen den Vorsteuerabzug, sodass der Leistungsbezug insgesamt umsatzsteuerneutral erfolgen konnte.

Dieses Wahlrecht hat der Gesetzgeber nun abgeschafft und die Umsatzbesteuerung für Reiseleistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Bereits seit dem 18. Dezember 2019 ist es somit auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht mehr möglich, auf die Anwendung der Margenbesteuerung gegenüber Business-Gästen zu verzichten.

Insoweit müssen entsprechende Leistungen schon in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2019 sowie in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 korrekt berücksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist bei der Margenbesteuerung ausgeschlossen und muss gegebenenfalls korrigiert werden.

Außerdem müssen auch die steuerlichen Aufzeichnungen von Leistungen gegenüber Unternehmern an die Aufzeichnungspflichten gegenüber Privatpersonen angeglichen werden. Sofern Rechnungen noch mit Umsatzsteuer ausgewiesen wurden, wird die Umsatzsteuer bis zur Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich nach Paragraf 14c UStG geschuldet.

Für Hoteliers dürfte das entfallene Wahlrecht mittelfristig Auswirkungen auf die Preispolitik haben, da sie entsprechende Leistungen durch die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung nicht mehr so günstig wie bisher an ihre vorsteuerabzugsberechtigten Gäste abgeben können.