Vorsicht bei Arbeit auf Abruf

Christian Eichler, ETL ADHOGA Nürnberg für Top Hotel, 4/2020

17.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Arbeiten, wenn andere schon längst Freizeit haben, ist im Gastgewerbe an der Tagesordnung. Doch gerade in dieser personalintensiven Dienstleistungsbranche lässt sich der Arbeitsanfall nicht immer genau planen. Eine denkbare Lösung kann hierfür die Arbeit auf Abruf sein. Dies wird in der Branche auch entsprechend oft genutzt. Dabei werden insbesondere Mini-Jobber eingesetzt, die nur nach geleisteter Arbeit, sprich: nach Abruf, bezahlt werden.

Doch das kann schwerwiegende Folgen haben: Wird keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten seit vergangenem Jahr 20 Stunden als vereinbart. Bei einer 20-Stunden-Woche liegt allerdings keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Denn die Entgeltgrenze von 450 Euro wird somit überschritten, selbst wenn nur der gesetzliche Mindestlohn (9,35 Euro pro Stunde) zugrunde gelegt wird. Damit verliert der Mini-Job seine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen kann es zu existenzbedrohenden Nachforderungen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben kommen. Aber auch wenn eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenanzahl festgelegt ist, kann es teuer werden.

So darf der Arbeitgeber nach dem Teilzeitbefristungsgesetz maximal 25 Prozent mehr Arbeitszeit abfordern als die vereinbarte Mindestwochenstundenanzahl. Bei einer Mindestwochenstundenzahl von zehn bedeutet das einen Maximaleinsatz des Arbeitnehmers für 12,5 Stunden. Ist eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart, darf diese maximal um 20 Prozent unterschritten werden. Wird beispielsweise eine Obergrenze von 15 Stunden vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden pro Woche abrufen und bezahlen. Sogar ohne Abruf hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung der zwölf Stunden. Aber auch wenn der Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht geltend macht, entstehen Ansprüche der Sozialkassenträger auf Beiträge zur Sozialversicherung, pauschal im Rahmen der Mini-Job-Grenzen oder bei Überschreiten der 450-Euro-Grenze im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.

Tipp
Damit Sie bei Betriebsprüfungen vor bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Sie Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überprüfen lassen.

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Vorsicht bei Arbeit auf Abruf

Christian Eichler, ETL ADHOGA Nürnberg für Top Hotel, 4/2020
Veröffentlichung
17.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Vorsicht bei Arbeit auf Abruf

Christian Eichler, ETL ADHOGA Nürnberg für Top Hotel, 4/2020

Arbeiten, wenn andere schon längst Freizeit haben, ist im Gastgewerbe an der Tagesordnung. Doch gerade in dieser personalintensiven Dienstleistungsbranche lässt sich der Arbeitsanfall nicht immer genau planen. Eine denkbare Lösung kann hierfür die Arbeit auf Abruf sein. Dies wird in der Branche auch entsprechend oft genutzt. Dabei werden insbesondere Mini-Jobber eingesetzt, die nur nach geleisteter Arbeit, sprich: nach Abruf, bezahlt werden.

Doch das kann schwerwiegende Folgen haben: Wird keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten seit vergangenem Jahr 20 Stunden als vereinbart. Bei einer 20-Stunden-Woche liegt allerdings keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Denn die Entgeltgrenze von 450 Euro wird somit überschritten, selbst wenn nur der gesetzliche Mindestlohn (9,35 Euro pro Stunde) zugrunde gelegt wird. Damit verliert der Mini-Job seine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen kann es zu existenzbedrohenden Nachforderungen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben kommen. Aber auch wenn eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenanzahl festgelegt ist, kann es teuer werden.

So darf der Arbeitgeber nach dem Teilzeitbefristungsgesetz maximal 25 Prozent mehr Arbeitszeit abfordern als die vereinbarte Mindestwochenstundenanzahl. Bei einer Mindestwochenstundenzahl von zehn bedeutet das einen Maximaleinsatz des Arbeitnehmers für 12,5 Stunden. Ist eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart, darf diese maximal um 20 Prozent unterschritten werden. Wird beispielsweise eine Obergrenze von 15 Stunden vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden pro Woche abrufen und bezahlen. Sogar ohne Abruf hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung der zwölf Stunden. Aber auch wenn der Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht geltend macht, entstehen Ansprüche der Sozialkassenträger auf Beiträge zur Sozialversicherung, pauschal im Rahmen der Mini-Job-Grenzen oder bei Überschreiten der 450-Euro-Grenze im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.

Tipp
Damit Sie bei Betriebsprüfungen vor bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Sie Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überprüfen lassen.