Wie feiert man steueroptimal?

Jörg Wendler, ETL ADHOGA Limbach-Oberfrohna für foodservice, 12/2019

29.01.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Viele Arbeitgeber veranstalten für ihre Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit eine kleine Feier: als gemütliches Zusammensein oder in Form eines kulturellen Events. Problematisch dabei ist  unter Umständen nur, dass die Kosten für eine solche Feier beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu behandeln sind, soweit diese den Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter übersteigen.  Entfallen auf den Einzelnen beispielsweise 150 Euro, sind 40 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig. Da dies natürlich beim Mitarbeiter einen bitteren Nachgeschmack erzeugt, können Arbeitgeber in diesen Fällen in der Regel die Lohnsteuer mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschalieren und die Steuerzahlung übernehmen. Der Vorteil dabei: Der Steuersatz dürfte meist günstiger sein, als die reguläre Lohnsteuer und auch Sozialversicherungsbeiträge fallen in diesem Fall nicht an.

Der Freibetrag von 110 Euro steht jedem Mitarbeiter für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr zu. Wurde der Freibetrag bei der ersten Veranstaltung nicht in voller Höhe ausgenutzt, kann er allerdings nicht auf die zweite Feier übertragen werden. Das dritte Fest ist in jedem Fall voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern der Arbeitgeber dies nicht pauschal versteuert. Einzubeziehen sind dabei grundsätzlich alle Kosten, die für die Veranstaltung anfallen, wie Reisekosten, Übernachtungskosten, Raummiete, Entertainment, Verpflegung, Getränke, Geschenke und anderes. Die Kosten sind im Übrigen immer brutto anzusetzen. Ob der Unternehmer aus den anfallenden Kosten (teilweise) Vorsteuer geltend machen kann, spielt dabei keine Rolle.

Für den Unternehmer bedeutet das mitunter eine Rechnung mit spitzem Bleistift, damit die Gesamtkosten geteilt durch die Mitarbeiterzahl im Rahmen bleiben. Doch was, wenn dann doch einige Mitarbeiter  plötzlich ihre Teilnahme an der Weihnachtsfeier absagen? Werden dann diese anteiligen geplanten Kosten auf die anderen umgelegt mit der Folge, dass der Unternehmer nachversteuern muss? Nein, entschied hierzu das Finanzgericht Köln (Az 3 K 870/17) und stellt sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung der Finanzverwaltung. Endgültige Klärung muss nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (Az VI R 31/18) schaffen. Fazit: Auch feiern will gelernt sein. Lassen Sie sich steuerlich beraten, damit Ihre Mitarbeiter in den Genuss Ihrer Aufmerksamkeiten kommen und Sie keine bösen Überraschungen durch zusätzliche steuerliche Belastungen erleben.

Weitere interessante Artikel
Unternehmensnachfolge ist bei vielen Unternehmen ein großes Thema. Nicht immer können oder wollen die...
Tipp 1:  Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern Die traditionelle Weihnachtsfeier ist in...
Ein Beschluss, der alles verändert oder viel Aufregung um nichts? An der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts...

Wie feiert man steueroptimal?

Jörg Wendler, ETL ADHOGA Limbach-Oberfrohna für foodservice, 12/2019
Veröffentlichung
29.01.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Wie feiert man steueroptimal?

Jörg Wendler, ETL ADHOGA Limbach-Oberfrohna für foodservice, 12/2019

Viele Arbeitgeber veranstalten für ihre Mitarbeiter in der Vorweihnachtszeit eine kleine Feier: als gemütliches Zusammensein oder in Form eines kulturellen Events. Problematisch dabei ist  unter Umständen nur, dass die Kosten für eine solche Feier beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu behandeln sind, soweit diese den Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter übersteigen.  Entfallen auf den Einzelnen beispielsweise 150 Euro, sind 40 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig. Da dies natürlich beim Mitarbeiter einen bitteren Nachgeschmack erzeugt, können Arbeitgeber in diesen Fällen in der Regel die Lohnsteuer mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschalieren und die Steuerzahlung übernehmen. Der Vorteil dabei: Der Steuersatz dürfte meist günstiger sein, als die reguläre Lohnsteuer und auch Sozialversicherungsbeiträge fallen in diesem Fall nicht an.

Der Freibetrag von 110 Euro steht jedem Mitarbeiter für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr zu. Wurde der Freibetrag bei der ersten Veranstaltung nicht in voller Höhe ausgenutzt, kann er allerdings nicht auf die zweite Feier übertragen werden. Das dritte Fest ist in jedem Fall voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern der Arbeitgeber dies nicht pauschal versteuert. Einzubeziehen sind dabei grundsätzlich alle Kosten, die für die Veranstaltung anfallen, wie Reisekosten, Übernachtungskosten, Raummiete, Entertainment, Verpflegung, Getränke, Geschenke und anderes. Die Kosten sind im Übrigen immer brutto anzusetzen. Ob der Unternehmer aus den anfallenden Kosten (teilweise) Vorsteuer geltend machen kann, spielt dabei keine Rolle.

Für den Unternehmer bedeutet das mitunter eine Rechnung mit spitzem Bleistift, damit die Gesamtkosten geteilt durch die Mitarbeiterzahl im Rahmen bleiben. Doch was, wenn dann doch einige Mitarbeiter  plötzlich ihre Teilnahme an der Weihnachtsfeier absagen? Werden dann diese anteiligen geplanten Kosten auf die anderen umgelegt mit der Folge, dass der Unternehmer nachversteuern muss? Nein, entschied hierzu das Finanzgericht Köln (Az 3 K 870/17) und stellt sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung der Finanzverwaltung. Endgültige Klärung muss nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (Az VI R 31/18) schaffen. Fazit: Auch feiern will gelernt sein. Lassen Sie sich steuerlich beraten, damit Ihre Mitarbeiter in den Genuss Ihrer Aufmerksamkeiten kommen und Sie keine bösen Überraschungen durch zusätzliche steuerliche Belastungen erleben.