Umsatzsteuersenkung und Sachentnahme - was ist da zu beachten?

Karl Killermann, ETL ADHOGA Teublitz für foodservice 11/2020

23.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

In Betrieben, die Lebensmittel verarbeiten oder mit ihnen handeln, gibt es seit jeher einen fließenden Übergang von betrieblich und privat. Denn es liegt nahe, dass der Unternehmer auch ab und an seine eigenen Produkte verzehrt. Und dies ist vom Fiskus nicht nur geduldet, sondern sogar erwünscht. Denn der Eigenverbrauch ist per se   schwer zu trennen vom Wareneinsatz für Kunden oder Gäste. Daher ist die über Jahrzehnte etablierte Verwaltungspraxis die, dass für private Entnahmen je Haushaltsangehörigem pauschale Entnahmesätze anzusetzen sind. Die Pauschalen werden auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke vom Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu festgesetzt.

Zu- oder Abschläge sind zwar nicht zulässig, sodass sich der Unternehmer mit seinen betriebstypischen Einkäufen grundsätzlich auch für den privaten Bedarf seine Familie eindecken kann. Doch Vorsicht: Entnahmen, die an andere Personen gehen, wie Geschenke an Verwandte und Bekannte, fallen nicht unter diese Pauschalen, sofern es sich nicht um Haushaltsangehörige handelt. Solche Entnahmen sind gesondert aufzuzeichnen, wenn man keine böse Überraschung in einer Prüfung erleben möchte.

Auch die Corona-Pandemie ändert daran eigentlich nichts. Wobei, indirekt schon, weil die Gast- und Speisewirtschaft im Zusammenhang mit dem staatlich beschlossenen Lockdown doch arge Probleme bekommen hatte. Zur Abmilderung dessen sah der Gesetzgeber die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 5 % für Speisen im zweiten Halbjahr 2020 vor. Für Getränke wurde der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % verringert.

Durch die Änderungen der Steuersätze sah sich das BMF nun gezwungen, die Pauschalen für das zweite Halbjahr 2020 etwas anzupassen. Denn wenn ein Gastwirt ab dem 1. Juli 2020 selbst in seiner Gaststätte speist, dann werden nicht mehr 19 % Umsatzsteuer fällig, sondern 5 %. Es findet eine Verschiebung statt, die nun auch bei den Pauschalen für Sachentnahmen berücksichtigt wurde. In diesem Zusammenhang wurden auch gleich die neuesten Statistiken verarbeitet, wodurch die Pauschalen in fast allen Branchen gesunken sind. Musste ein Gastwirt im ersten Halbjahr für sich 1.728 Euro entnehmen (844 Euro zum ermäßigten und 884 Euro zum vollen Umsatzsteuersatz), so sind es im zweiten Halbjahr stattdessen nur noch 1.650 Euro (1.218 Euro zum ermäßigten und 432 Euro zum regulären Umsatzsteuersatz). Daraus ergibt sich für den selbstverzehrenden Gastronom eine Umsatzsteuerersparnis von knapp 80 Euro.

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Umsatzsteuersenkung und Sachentnahme - was ist da zu beachten?

Karl Killermann, ETL ADHOGA Teublitz für foodservice 11/2020
Veröffentlichung
23.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Umsatzsteuersenkung und Sachentnahme - was ist da zu beachten?

Karl Killermann, ETL ADHOGA Teublitz für foodservice 11/2020

In Betrieben, die Lebensmittel verarbeiten oder mit ihnen handeln, gibt es seit jeher einen fließenden Übergang von betrieblich und privat. Denn es liegt nahe, dass der Unternehmer auch ab und an seine eigenen Produkte verzehrt. Und dies ist vom Fiskus nicht nur geduldet, sondern sogar erwünscht. Denn der Eigenverbrauch ist per se   schwer zu trennen vom Wareneinsatz für Kunden oder Gäste. Daher ist die über Jahrzehnte etablierte Verwaltungspraxis die, dass für private Entnahmen je Haushaltsangehörigem pauschale Entnahmesätze anzusetzen sind. Die Pauschalen werden auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke vom Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu festgesetzt.

Zu- oder Abschläge sind zwar nicht zulässig, sodass sich der Unternehmer mit seinen betriebstypischen Einkäufen grundsätzlich auch für den privaten Bedarf seine Familie eindecken kann. Doch Vorsicht: Entnahmen, die an andere Personen gehen, wie Geschenke an Verwandte und Bekannte, fallen nicht unter diese Pauschalen, sofern es sich nicht um Haushaltsangehörige handelt. Solche Entnahmen sind gesondert aufzuzeichnen, wenn man keine böse Überraschung in einer Prüfung erleben möchte.

Auch die Corona-Pandemie ändert daran eigentlich nichts. Wobei, indirekt schon, weil die Gast- und Speisewirtschaft im Zusammenhang mit dem staatlich beschlossenen Lockdown doch arge Probleme bekommen hatte. Zur Abmilderung dessen sah der Gesetzgeber die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 5 % für Speisen im zweiten Halbjahr 2020 vor. Für Getränke wurde der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % verringert.

Durch die Änderungen der Steuersätze sah sich das BMF nun gezwungen, die Pauschalen für das zweite Halbjahr 2020 etwas anzupassen. Denn wenn ein Gastwirt ab dem 1. Juli 2020 selbst in seiner Gaststätte speist, dann werden nicht mehr 19 % Umsatzsteuer fällig, sondern 5 %. Es findet eine Verschiebung statt, die nun auch bei den Pauschalen für Sachentnahmen berücksichtigt wurde. In diesem Zusammenhang wurden auch gleich die neuesten Statistiken verarbeitet, wodurch die Pauschalen in fast allen Branchen gesunken sind. Musste ein Gastwirt im ersten Halbjahr für sich 1.728 Euro entnehmen (844 Euro zum ermäßigten und 884 Euro zum vollen Umsatzsteuersatz), so sind es im zweiten Halbjahr stattdessen nur noch 1.650 Euro (1.218 Euro zum ermäßigten und 432 Euro zum regulären Umsatzsteuersatz). Daraus ergibt sich für den selbstverzehrenden Gastronom eine Umsatzsteuerersparnis von knapp 80 Euro.