Steuertipp zum 9. Dezember

Weihnachtsüberraschung für Arbeitnehmer

09.12.2021 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022

Im November oder Dezember zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzlich ein Weihnachtsgeld oder eine Jahresendprämie – arbeitsvertraglich vereinbart oder nur in den Jahren, in denen das Unternehmen wirtschaftlich gut aufgestellt ist. Doch das Jahr 2021 war anders als andere Jahre. Und auch wenn es vielen Unternehmen wirtschaftlich coronabedingt nicht gut geht, wollen sich Unternehmer auch 2021 bei ihren Mitarbeitenden bedanken. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, dies sogar steuerbegünstigt und ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu tun.

  1. Corona-Prämie

Nicht alle Unternehmer haben bisher den Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro schon komplett ausgeschöpft. Soweit dies der Fall ist, können Bar- oder Sachleistungen bis zum Höchstbetrag auch noch in diesem Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass die insgesamt zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 von einem Arbeitgeber gewährten Corona-Boni 1.500 Euro nicht übersteigen. Als Nachweis, dass die Zahlung als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt ist, reichen individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

  1. Weihnachtsgeschenk

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier auch ein kleines Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro (kein Bargeld!) zuwendet, dann ist das kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen (inkl. Geschenk) nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird, allerspätestens bis zum 28. Februaz des Folgejahres.

  1. Erholungsbeihilfe

Einige Unternehmen haben in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsruhe, die Mitarbeitenden Urlaub. Auch wenn nicht jeder eine Reise antritt, sondern zu Hause bleibt, um sich zu erholen, Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen, Museen oder Ausstellungen zu besuchen oder in einer Freizeitoase zu relaxen. Der Arbeitgeber kann auch ihnen mit einer Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehegatten/die Ehegattin und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Der Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe brutto für netto vereinnahmen, wenn der Arbeitgeber die Zuwendung pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert und die Pauschsteuer übernimmt. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird, spätestens bis zum 28. Februaz des Folgejahres.

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Weihnachtsüberraschung für Arbeitnehmer
Steuertipps
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Weihnachtsüberraschung für Arbeitnehmer

Im November oder Dezember zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zusätzlich ein Weihnachtsgeld oder eine Jahresendprämie – arbeitsvertraglich vereinbart oder nur in den Jahren, in denen das Unternehmen wirtschaftlich gut aufgestellt ist. Doch das Jahr 2021 war anders als andere Jahre. Und auch wenn es vielen Unternehmen wirtschaftlich coronabedingt nicht gut geht, wollen sich Unternehmer auch 2021 bei ihren Mitarbeitenden bedanken. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, dies sogar steuerbegünstigt und ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu tun.

  1. Corona-Prämie

Nicht alle Unternehmer haben bisher den Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro schon komplett ausgeschöpft. Soweit dies der Fall ist, können Bar- oder Sachleistungen bis zum Höchstbetrag auch noch in diesem Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass die insgesamt zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 von einem Arbeitgeber gewährten Corona-Boni 1.500 Euro nicht übersteigen. Als Nachweis, dass die Zahlung als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt ist, reichen individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

  1. Weihnachtsgeschenk

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier auch ein kleines Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro (kein Bargeld!) zuwendet, dann ist das kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen (inkl. Geschenk) nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird, allerspätestens bis zum 28. Februaz des Folgejahres.

  1. Erholungsbeihilfe

Einige Unternehmen haben in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsruhe, die Mitarbeitenden Urlaub. Auch wenn nicht jeder eine Reise antritt, sondern zu Hause bleibt, um sich zu erholen, Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen, Museen oder Ausstellungen zu besuchen oder in einer Freizeitoase zu relaxen. Der Arbeitgeber kann auch ihnen mit einer Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehegatten/die Ehegattin und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Der Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe brutto für netto vereinnahmen, wenn der Arbeitgeber die Zuwendung pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert und die Pauschsteuer übernimmt. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird, spätestens bis zum 28. Februaz des Folgejahres.