Steuertipp zum 22. Dezember

Offenlegungsfrist 31. Dezember 2021 nicht vergessen

22.12.2021

Sie betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG? Dann dürfen Sie die Frist für die Offenlegung bzw. Hinterlegung Ihres Jahresabschlusses nicht vergessen. Jahresabschlüsse müssen unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2020 spätestens bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Steuerpflichtigen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 noch etwas Zeit bleibt (31. Mai 2022 aufgrund der dreimonatigen Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar).

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Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Steuerpflichtigen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 noch etwas Zeit bleibt (31. Mai 2022 aufgrund der dreimonatigen Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar).